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Ein Rechtsmittelgericht hat nationale Verfahrensgrundsätze unangewendet zu lassen, die verhindern, dass außerhalb der Grenzen des Berufungsantrages der rechtsmittelwerbenden Unternehmerin von Amts wegen ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG aufgegriffen und eine vollständige Beseitigung jener nachteiligen Rechtsfolgen angeordnet werden darf, die der Verbraucherin durch die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in einem Fremdwährungskreditvertrag entstanden sind, sofern das unterlassene Vorgehen der Verbraucherin gegen das Urteil nicht auf eine völlige Untätigkeit Ihrerseits zurückgeführt werden kann
https://doi.org/10.47782/oeba202301006701
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Äquivalenzgrundsatz – Effektivitätsgrundsatz – Hypothekenvertrag – Missbräuchlichkeit der im Hypothekenvertrag enthaltenen Mindestzinssatzklausel – Nationale Vorschriften über das Berufungsverfahren – Zeitliche Begrenzung der Wirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel – Erstattung – Befugnis des nationalen Berufungsgerichts zur Prüfung von Amts wegen;
Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von GrundsätzenS. 68 des nationalen Gerichtsverfahrens entgegensteht, nach denen ein nationales Gericht, das mit einer Berufung gegen ein Urteil befasst ist, mit dem die Erstattung der vom Verbraucher aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge einer zeitlichen Begrenzung unterworfen wird, nicht von Amts wegen einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 aufgreifen und keine vollständige Erstattung dieser Beträge anordnen darf, sofern das Nichtvorgehen des betreffenden ...