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Zum Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG bei „inversen“ Verbrauchergeschäften
https://doi.org/10.47782/oeba202301006601
Zwar sind die Regeln des I. Hauptstücks des KSchG auf die typische Fallkonstellation ausgerichtet, bei der der Unternehmer die Sach- oder Dienstleistung erbringt. Eine Einschränkung darauf lässt sich aber weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch aus dem Ziel des Gesetzes ableiten, sodass auch ein „inverses“ Verbrauchergeschäft die Anwendbarkeit von § 3 KSchG nicht hindert.
§ 3 Abs 3 Z 1 KSchG schließt das Rücktrittsrecht aber aus, wenn der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung dieses Vertrags angebahnt hat. Das ist der Fall, wenn der Verbraucher zur Anbahnung des konkreten Verbrauchergeschäfts aus eigenem Antrieb selbst aktiv geworden ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Der Bekl betrieb (als Verlassenschaftskurator und späterer Erbe) die Veräußerung von Teilen des Nachlasses seines Vaters, darunter auch eines Fahrzeugs Jeep. T wollte den Jeep kaufen, konnte jedoch mit dem Bekl keine Einigung über den Preis erzielen.
[2] T erzählte daraufhin dem Kl vom Jeep, der daran Interesse bekundete.
[3] In der weiteren Korrespondenz vereinbarten die Streitteile auf Vorschlag des Bekl einen...