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Verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch bei Bauschäden in analoger Anwendung des § 364a ABGB
immo aktuell 2022/4
Es wird auch dem Bestandnehmer einer unbeweglichen Sache als bloß obligatorisch Berechtigtem das Recht eingeräumt, eine Unterlassungsklage gegen den Störer seines Bestandrechts geltend zu machen. Bei Bauschäden steht dem Bestandnehmer daher grundsätzlich auch ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB zu. Der Störer haftet daher für ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung beauftragten Baumeisters und dessen Leute.
Sachverhalt: Der Kläger ist Mieter einer Wohnung im dritten Stock einer parifizierten Liegenschaft. Seine Vermieterin veräußerte den Rohdachboden des Gebäudes an die Beklagte zur Errichtung von vier Wohnungen, an denen ebenfalls Wohnungseigentum begründet wird. Die Beklagte beauftragte mit den Arbeiten Dritte. Nach der Entfernung des Daches kam es wegen Mängeln an der provisorischen Abdeckung zu Wassereinbrüchen in die unter dem Dachgeschoss gelegene Wohnung des Klägers, was zu massiven Schäden der darin befindlichen Fahrnisse des Klägers führte. Der Kläger begehrte von der Beklagten den Ersatz der ihm durch die Wassereintritte entstandenen Schäden.
Rechtliche Beurteilung: Die Rechtsprechung bejaht in Fällen des § 364 Abs 2 ABGB einen verschuldensunabhän...