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Zum Verbot des „Sich-Berufens“ nach§ 28 KSchG
https://doi.org/10.47782/oeba202301006401
Das Sich-Berufen auf eine unzulässige Klausel erfasst auch deren Fortschreibung in dem Sinne, dass eine unzulässig ermittelte Rechengröße als Ausgangsbasis aufrechterhalten wird und die Rechte des Unternehmers daran anknüpfen.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Der Kl ist ein nach § 29 KSchG klageberechtigter Verband. Die Bekl ist eine AG mit Sitz in Kärnten, die va Verbraucher österreichweit mit elektrischer Energie und Gas beliefert.
[2] Die Bekl verwendete in der Vergangenheit bei Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern ihre AGB für die Lieferung von elektrischer Energie, Stand April 2019 (ALB 2019), die in Pkt VI Abs 2 eine unzulässige Preisanpassungsklausel enthielten [Klausel 1].
[3] Im Verfahren zu 3 Ob 139/19s wurde in Bezug auf einen anderen Energiedienstleister eine Preisanpassungsklausel wie die von der Bekl in den ALB 2019 verwendete als unzulässig beurteilt. Mit Schreiben vom verpflichtete sich die Bekl gegenüber dem Kl, im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucherinnen in AGB und Vertragsformblättern die erwähnte Preisanpassungsklausel sowie sinngleiche Klauseln in Zukunft (ab einer Aufbrauchsfrist bis spätest...