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Keine richtlinienkonforme Interpretation von § 16 VKrG aF
https://doi.org/10.47782/oeba202301006201
Die Bestimmung des § 16 Abs 1 aF VKrG ist auch nach der Entscheidung des EuGHS. 63 C-383/18 Lexitor dahin auszulegen, dass nicht-laufzeitabhängige Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht zu reduzieren sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Mit Vertrag vom 6.3./ haben die Kl bei der Bekl einen Kredit über € 95.000 aufgenommen, der ihnen von einer Vermögensberatungs-GmbH vermittelt worden war. Für die Rückzahlung dieses Kreditbetrags war eine Laufzeit von 156 Monaten vereinbart. Die Kl bezahlten die Kreditsumme am vorzeitig zurück.
[2] Sie begehren die Rückzahlung der laufzeitunabhängigen Kreditkosten im aliquoten Ausmaß. Die Bestimmung des § 16 Abs 1 VKrG aF sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass nicht nur die (demonstrativ erwähnten) laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten bei vorzeitiger Kredittilgung aliquot rückzuerstatten seien.
[3] Die Bekl wendete ein, das nationale Recht sehe in der Bestimmung des § 16 Abs 1 VKrG aF, die in Umsetzung der Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG (VKrRL) ergangen sei, für den Fall der vorzeitigen Kreditrückzahlung ausschließlich eine anteilige Kür...