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ÖBA 1, Jänner 2023, Seite 62

Keine richtlinienkonforme Interpretation von § 16 VKrG aF

https://doi.org/10.47782/oeba202301006201

§§ 6, 7, 8 ABGB; § 16 VKrG.

Die Bestimmung des § 16 Abs 1 aF VKrG ist auch nach der Entscheidung des EuGHS. 63 C-383/18 Lexitor dahin auszulegen, dass nicht-laufzeitabhängige Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht zu reduzieren sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Mit Vertrag vom 6.3./ haben die Kl bei der Bekl einen Kredit über € 95.000 aufgenommen, der ihnen von einer Vermögensberatungs-GmbH vermittelt worden war. Für die Rückzahlung dieses Kreditbetrags war eine Laufzeit von 156 Monaten vereinbart. Die Kl bezahlten die Kreditsumme am vorzeitig zurück.

[2] Sie begehren die Rückzahlung der laufzeitunabhängigen Kreditkosten im aliquoten Ausmaß. Die Bestimmung des § 16 Abs 1 VKrG aF sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass nicht nur die (demonstrativ erwähnten) laufzeitabhängigen Kosten, sondern auch die laufzeitunabhängigen Kosten bei vorzeitiger Kredittilgung aliquot rückzuerstatten seien.

[3] Die Bekl wendete ein, das nationale Recht sehe in der Bestimmung des § 16 Abs 1 VKrG aF, die in Umsetzung der Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG (VKrRL) ergangen sei, für den Fall der vorzeitigen Kreditrückzahlung ausschließlich eine anteilige Kür...

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