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Anwendung und Umfang der Einlagensicherung bei „priviligierten“ Einlagen nach § 12 ff ESAEG
https://doi.org/10.47782/oeba202301005801
Verfügt ein Anleger über mehrere Konten bei einem KI, so führen Überweisungen zwischen diesen Konten nicht dazu, dass an und für sich unter § 12 ESAEG fallende Einlagen nicht mehr gedeckt wären. Vielmehr sind solche Einlagen weiterhin privilegiert, soweit sie bei einer Gesamtbetrachtung noch auf den Konten vorhanden sind.
Einlagen resultieren auch dann aus „Immobilientransaktionen iZm privat genutzten Wohnimmobilien“ iSv § 12 Z 1 lit a ESAEG, wenn sie auf der Veräußerung einer von Todes wegen erworbenen Immobilie beruhen, die nur der Erblasser zu Wohnzwecken genutzt hatte.
Aus dem Recht zur Aufschiebung der Zahlung nach § 14 Abs 2 Z 5 ESAEG folgt, dass Verzugszinsen aus Entschädigungsforderungen für zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen iSd § 12 ESAEG nur gebühren, wenn der Kapitalbetrag nicht innerhalb der im rechtskräftigen Urteil vorgesehenen Leistungsfrist gezahlt wird. In diesem Fall sind gesetzliche Zinsen ab dem Eintritt der Rechtskraft zu leisten.
S. 59Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Die Bekl ist die mit dem ESAEG geschaffene Einrichtung zur Sicherung von Einlagen. Der Kl war Kunde eines KI, über dessen Vermögen am das Insolvenzverfahren (Konkursv...