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Zum Stimmrecht von Absonderungsgläubern nach § 93 IO
https://doi.org/10.47782/oeba202301005401
§§ 93, 103, 149, 154, 252, 405 IO
Trotz des Rechtsmittelausschlusses des § 93 Abs 4 IO ist eine Stimmrechtsentscheidung voll überprüfbar, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abstimmung über den Sanierungsplan steht.
Der Absonderungsgläubiger muss die Zuerkennung des Stimmrechts beantragen. Dafür genügt auch ein schlüssiges, durch die tatsächliche Stimmabgabe zum Ausdruck gebrachtes Begehren.
Dem Absonderungsgläubiger steht frei, ob er für seinen voraussichtlichen Forderungsausfall ein Stimmrecht in Anspruch nehmen will. § 93 Abs 2 IO erfordert dafür nicht die Angabe eines bestimmten Betrags. Im Zweifel ist von einem Antrag auf Zuerkennung des Stimmrechts im gesetzlichen Ausmaß auszugehen. An eine freiwillige Bezifferung ist der Gläubiger nicht gebunden.
Macht der Absonderungsgläubiger ausdrücklich weniger als den voraussichtlichen Ausfall geltend, kann ihm das Gericht nach § 405 ZPO iVm § 252 IO nicht mehr an Stimmrecht zuerkennen, als er begehrt hat.
Aus der Begründung:
[1] Mit eröffnete das ErstG über das Vermögen der Schuldnerin das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung.
[2] Bis zur Sanierungsplantagsatzung wurden Insolvenzforderungen mit einer Gesamts...