TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 16.09.2003, 99/14/0324

VwGH vom 16.09.2003, 99/14/0324

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der S KG in W, vertreten durch Dr. Manfred Michalek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Falkestraße 1/6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. RV/188-16/04/98, betreffend u. a. Umsatzsteuer 1990 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1989 bis 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Umsatzsteuer 1990 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Bei der beschwerdeführenden KG fand für den Zeitraum 1989 bis 1991 eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ist unter "Pkt. 1 Mitunternehmeranteils- und Teilbetriebsveräußerung" zu entnehmen, dass die B.V., eine niederländische Gesellschaft, mit Vertrag vom 19. Oktober und 40 % der Mitunternehmeranteile an der Beschwerdeführerin zu einem Kaufpreis von 5 Mio. S zum Stichtag erworben habe. Gleichzeitig sei ein Kooperationsvertrag abgeschlossen worden, welcher im Wesentlichen die Aufteilung der beiden Geschäftsbereiche der Beschwerdeführerin zum Gegenstand gehabt habe. Demnach sollte der Geschäftsbereich "Getränkeabfüllstationen" bei der Beschwerdeführerin verbleiben, während der Geschäftsbereich "Ausschankanlagen" samt dazugehörigen Maschinen, Warenlager, Kundenforderungen und Lieferverbindlichkeiten, sowie Kunden- und Lieferantenstock, von der in Gründung befindlichen S-GmbH zum Buchwert übernommen werden sollte. Auch habe sich die B.V. verpflichtet, sowohl die Beschwerdeführerin als auch die S-GmbH hinsichtlich Einkauf und Verwaltung zu unterstützen. "Mit Rechnung " habe die S-GmbH den Teilbetrieb "Ausschankanlagen" zu Buchwerten von der Beschwerdeführerin erworben. Ein solcher Verkauf zu Buchwerten - so die Ansicht der Prüferin - sei nicht fremdüblich und finde seine Begründung in der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der handelnden Personen.

Nach dem Gesellschaftsvertrag vom sind an der S-GmbH die B.V. zu 60 %, U.Z. zu 39,8 % und die Beschwerdeführerin zu 0,2 % beteiligt. Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesellschaftsvertrag vom 19. Oktober und (d.h. nachdem die Eltern des U.Z. Mitunternehmeranteile dem Sohn geschenkt und der B.V. verkauft hatten) die B.V. zu 40 %, U.Z. zu 50 % und die Eltern des U.Z. (noch) zu jeweils 5 %.

Die Beschwerdeführerin habe - wie dem Betriebsprüfungsbericht weiter entnommen werden kann - über Vorhalt der fremdunüblichen Veräußerung des Teilbetriebes vorgebracht, dass die im Teilbetrieb vorhandenen stillen Reserven bereits anlässlich der Mitunternehmeranteilsveräußerung abgegolten worden seien. Wirtschaftlich betrachtet sei nicht eine Mitunternehmeranteilsveräußerung, sondern einzig eine Teilbetriebsveräußerung gewollt gewesen, welche lediglich in einer unglücklichen Vertragsgestaltung ihren Ausdruck gefunden habe. Tatsächlich sei die Mitunternehmeranteilsveräußerung auch mit Ende des Jahres 1991 insoweit rückgängig gemacht worden, als die B.V. ihre 40 %ige Beteiligung an der beschwerdeführenden KG zu Buchwerten an U.Z. abgetreten habe. Dieser habe im Gegenzug seine 40 %ige Beteiligung an der S-GmbH gleichfalls zum Nominale an die B.V. verkauft.

Dazu vertrat die Prüferin im Ergebnis die Auffassung, die spätere Anteilsabtretung ändere nichts daran, dass die B.V. im Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung an der beschwerdeführenden KG als Mitunternehmerin beteiligt gewesen sei. Die Teilbetriebsveräußerung zu Buchwerten sei nicht fremdüblich und auch deshalb unrichtig, weil weder die bei der Mitunternehmeranteilsveräußerung vom aufgedeckten stillen Reserven (Firmenwert) buchhalterisch übertragen worden noch die im Teilbetrieb befindlichen stillen Reserven bei den anderen Mitunternehmern (60 %) zum Ansatz gekommen seien. Da die Beteiligungsverhältnisse in der KG und der S-GmbH nicht ident seien, seien im Ausmaß der Beteiligungsverschiebung (20 %) stille Reserven in der Gesellschaftersphäre gewandert, ohne dass hiefür vordergründig eine Abgeltung geleistet worden sei. Auch diese Vorgangsweise sei nicht fremdüblich. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ein Teil des Kaufpreises aus der Mitunternehmeranteilsveräußerung wirtschaftlich eine Anzahlung auf den Teilbetrieb im Ausmaß der Beteiligungsverschiebung in Höhe von 20 % dargestellt habe. Diese Anzahlung sei bei der Mitunternehmeranteilsveräußerung erfolgsneutral. Die von der abgabenbehördlichen Prüfung im Zusammenhang mit der Teilbetriebsveräußerung erfolgte Aufdeckung der stillen Reserven sei im Umfang der Beteiligung an der S-GmbH eine verdeckte Einlage der Gesellschafter, was zu einer entsprechenden Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung zu führen habe. Dass der GmbH-Anteil des U.Z. und der Mitunternehmeranteil der B.V. im Jahr 1992 an den jeweils anderen zum Nominale verkauft worden sei, erlaube den Schluss, dass nicht nur in der GmbH, sondern in beiden Unternehmensbereichen stille Reserven in etwa gleicher Höhe vorhanden gewesen sein müssen. Da im Zeitraum zwischen Teilbetriebsveräußerung und Anteilstausch keine wesentlichen Änderungen der Verhältnisse hätten festgestellt werden können, gehe die Prüferin davon aus, dass bereits im Zeitpunkt der Teilbetriebsveräußerung gleich hohe stille Reserven in beiden Geschäftsbereichen vorhanden gewesen seien. Dementsprechend seien die stillen Reserven des Mitunternehmeranteils zu 2/5-tel dem bei der KG verbleibenden Bereich der Füllstationen und zu 2/5-tel den der GmbH verkauften Bereich der Ausschankanlagen zuzurechnen. 1/5- tel stelle eine Anzahlung auf den Geschäftsbereich "Ausschankanlagen" dar.

Der bisher umsatzsteuerlich nicht erfasste Tauschvorgang im Zusammenhang mit der Teilbetriebsveräußerung zum sei wie folgt zu ermitteln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Rechnungsbetrag bisher
S
666.744,69
übernommene Passiva lt. Vlg.
S
8,731.174,12
Entgelt für Firmenwert:
Wertsteigerung der GmbH-Anteile
S
3,729.000,--
Anzahlung
S
932.000,--
Veräußerungsentgelt
S
14,058.918,81
abzüglich nicht steuerpflichtige Aktiva lt. Vlg.
-S
4,026,486,13
steuerpflichtiges Entgelt lt. Bp.
S
10,032.432,68
steuerpflichtiges Entgelt lt. Vlg.
-S
5,731.432,68
Umsatzerhöhung lt. Bp. (20 % USt.)
S
4,301.000,--
davon 20 % USt.
S
860.200,-- "

Zur Berechnung und Verteilung des Veräußerungsgewinnes aus der Teilbetriebsveräußerung 1990 ist dem Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung Folgendes zu entnehmen: