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Die Immobilienertragsteuer bei Einlagen und Umgründungen
Wie lassen sich Fehler vermeiden? – Tipps für die Praxis
Seit gilt die Immobilienertragsteuer – kurz ImmoESt genannt. Einige Besonderheiten im Rahmen des Einkommensteuerrechts sind auch für Kapitalgesellschaften zu beachten, wenngleich für § 7 Abs. 3 KStG-Körperschaften (GmbH, AG) primär die unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden sind. Praktische Schwierigkeiten verursachen Einlagen oder Umgründungen, bei denen es zu einem Wechsel der steuerlichen Zurechnung von natürlichen Personen auf Kapitalgesellschaften kommt.
1. Sacheinlagen in eine GmbH/AG
Der Unternehmer Immobilienhai hat in den Zeiten vor 2000 eine Immobilie im Privatvermögen zu einem Kaufpreis von 100 (Grund und Boden: 40, Gebäude 60) erworben. Im Jahr 2013 legt er die Immobilie S. 495 mittels Sacheinlage in die ihm zu 100 % gehörende Immobilienhai-GmbH ein. Der gemeine Wert im Zeitpunkt der Sacheinlage beträgt 190 (Grund und Boden 100, Gebäude 90). Welche steuerlichen Konsequenzen treffen den einlegenden Unternehmer und die übernehmende Kapitalgesellschaft?
Für die Sacheinlage in eine GmbH sind nicht die Bestimmungen für Einlagen im Sinne des § 6 Z 5 EStG anzuwenden. Denn die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft gilt al...