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immo aktuell 1, Februar 2022, Seite 22

Scheinwohnsitz und Scheinniederlassung beim Immobilienerwerb

Aktuelle Rechtsprechung

Manfred König

Seit dem Wegfall des Zweitwohnungsverbots in Art 70 EU-Beitrittsvertrag am sind gerade in den attraktiven Tourismusregionen der westlichen Bundesländer Österreichs abertausende neue Zweit- oder Freizeitwohnsitze entstanden. Deren Erwerb vor allem durch EWR-/EU-Bürger erfolgt zwar in Ausübung der EU-Grundfreiheiten legal, jedoch ist in vielen Fällen die nachfolgende Nutzung der Immobilie nach den jeweils geltenden grundverkehrs- und raumordnungsgesetzlichen Bestimmungen unzulässig. Dabei geht es vielfach auch um gesetzwidrige Scheinanmeldungen als Hauptwohnsitz und bei Unternehmen um den Begriff der „Niederlassung“ bzw „Scheinfirma“.

1. Begriffsdefinition und Wohnsitzarten

Nach der Legaldefinition von § 1 Meldegesetz 1991 idgF ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (Nebenwohnsitz; § 1 Abs 6 MeldeG) oder diese Unterkunft zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen (Hauptwohnsitz; § 1 Abs 7 MeldeG). Gemäß § 1 Abs 8 MeldeG sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Mensche...

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