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ASoK 11, November 2022, Seite 433

Absenkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds

Teuerungs-Entlastungspaket Teil II, BGBl I 2022/163.

Das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II bringt auch eine Absenkung des Beitragssatzes für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds von derzeit 3,9 % auf 3,7 %. Auch diese Regelung tritt zweistufig in Kraft:

1. In den Kalenderjahren 2023 und 2024 soll die Beitragssenkung nach dem Gesetz – unverständlicherweise – nur dann zum Tragen kommen, wenn sie in überbetrieblichen lohngestaltenden Vorschriften (insbesondere Kollektivvertrag) oder innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern festgelegt ist.

Hinsichtlich der letztgenannten Festlegung weisen die Gesetzesmaterialien darauf hin, dass diese auch formlos erfolgen und bloß faktisch bei der Entrichtung des Beitrags vorgenommen werden kann (womit sich die Frage stellt, welchen Sinn die angeführte Einschränkung überhaupt hat).

2. Ab 2025 kommt der Beitragssatz von 3,7 % uneingeschränkt zur Anwendung.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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