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Geschäftlich unzuverlässige Personen als Eigentümer gemeinnütziger Bauvereinigungen
§ 24 Abs 1 WGG und § 3 WGG im Wechselspiel
Die (wirtschaftliche) Eigentümerstruktur unterliegt im Geltungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) erheblichen sondergesetzlichen Vorschriften. Im Zeitverlauf können Gesellschafter ungeeignet und als Kernfunktionsträger unzuverlässig werden, was in Anbetracht zwingender gesetzlicher Sicherungsziele mit wesentlichen aufsichtsrechtlichen Konsequenzen einhergehen kann.
1. Überblick
Gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) stehen im Dienst des Volkswohnungswesens gemäß Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG. Etwa mit Funk ist das öffentliche Interesse an Zugangsbeschränkungen in die gemeinnützige Wohnungswirtschaft zu bejahen. Im Rahmen der Gründung einer GBV kommt zunächst der erforderlichen Eignung gemäß § 3 WGG diese Funktion zu. Im Fokus stehen mit Holoubek/Hanslik-Schneider das Hintanhalten (spekulativer) Vermögensabflüsse und die Beförderung langfristigen Engagements innerhalb der Wohnungsgemeinnützigkeit. Eignung gemäß § 3 WGG und geschäftliche Zuverlässigkeit gemäß § 24 Abs 1 WGG sind folglich als verknüpft zu erachten. Dem Gesetzgeber wird ein „personalisiertes Verständnis“ der Wohnungsgemeinnützigkeit attestiert. Hier ist zudem insbesondere zu beachten, dass die Anforderungen gemäß § 3, 24 WGG nicht lediglich punktuell (im Zeitpunkt der Gründung), sondern vielmehr fort...