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VwGH vom 25.11.2002, 99/14/0099

VwGH vom 25.11.2002, 99/14/0099

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/14/0187 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Graf, Mag. Heinzl, Dr. Zorn, und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der E Ges.m.b.H. in U, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist, Dr. Peter Csoklich und Dr. Gregor Schett, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , RV 236/1-6/98, betreffend Körperschaftsteuer 1993, 1994 und 1996 sowie einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH betreibt die Erzeugung und den Handel von Arzneimitteln. Im Zuge einer im Jahre 1997 durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung traf der Prüfer u. a. folgende Feststellungen:

Mit Valuta habe die Beschwerdeführerin "12 % Königreich Spanien" Wertpapiere mit Endfälligkeit um den Preis von 50,396.105 S erworben. Die Laufzeit dieser Veranlagung habe 10 Monate betragen; der Verkauf sei fixiert gewesen per mit einem Verkaufspreis von 52,600.240 S. Die 1993 und 1994 angefallenen Zinserträge (1,513.118 S für 1993, 3,041.756 S für 1994) habe die Beschwerdeführerin als steuerfreie Einnahmen behandelt. Den Wertverlust der Veranlagung (1,705.799 S für 1993, 644.980 S für 1994) habe die Beschwerdeführerin hingegen als Teilwertabschreibung geltend gemacht. Nach Ansicht des Prüfers stünden diese Aufwendungen (Wertminderungen) in unmittelbarem Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen und seien daher gemäß § 12 KStG nicht zu berücksichtigen.

Weiters habe die Beschwerdeführerin am einer brasilianischen Bank (über eine inländische Bank als Treuhänder) einen Kredit in brasilianischer Währung mit einer Laufzeit von 147 Tagen zu einem fremdüblichen Zinssatz von 27,6 % eingeräumt, wobei eine allenfalls anfallende brasilianische Quellensteuer zu Lasten des Treuhänders gehen sollte. Zur Kurssicherung sei der Treuhänder gleichzeitig beauftragt worden, im Namen und für Rechnung des Treugebers einen Betrag (BRL) in Höhe der Kapitalrückzahlung (einschließlich Zinsen) auf Termin gegen USD und diese wiederum per gegen ATS zu verkaufen. Aus diesem Devisentermingeschäft hätten sich Aufwendungen (bzw. ein Verlust) von 20,708.719 S ergeben. Die Zinserträge aus dem Kredit hätten 21,884.393 S betragen. Somit habe das Geschäft ein wirtschaftliches Ergebnis von 1,175.674 S erbracht, welches in Österreich versteuert worden sei (34 % Körperschaftsteuer: 399.730 S). Die Beschwerdeführerin habe allerdings die Anrechnung einer fiktiven brasilianischen Quellensteuer gemäß Art. 23 Abs. 5 DBA-Brasilien in Höhe von 25 % der Bruttoeinnahmen von 21,884.393 S beantragt. Nach Ansicht des Betriebsprüfers könne die brasilianische Quellensteuer nicht in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Höhe, sondern nur in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Netto-Ertrages von 1,175.674 S geltend gemacht werden. Dies ergebe sich daraus, dass der sogenannte "Swapsatz" wirtschaftlich gesehen ein zeitabhängiges Entgelt für die Kapitalüberlassung darstelle (nachgezahlter Zins) und daher die ausländischen Zinserträge entsprechend zu korrigieren seien. Die "Matching-Credit-Anrechnung" sei nur von diesem Betrag vorzunehmen (Begrenzung des Anrechnungsbetrages mit der auf das Brasiliengeschäft tatsächlich entfallenden inländischen Steuer von 399.730 S). Die Anrechnung fiktiver brasilianischer Steuer dürfe kein besseres Ergebnis erbringen, als es bei völliger Steuerfreistellung des Auslandsgeschäftes bestünde. Somit sei die Anrechnung nicht mit dem geltend gemachten Betrag von 5,071.369 S vorzunehmen, sondern nur mit dem Betrag von

399.730 S.

Den Prüfungsfeststellungen folgend, erließ das Finanzamt - nach Wiederaufnahme der Verfahren - neue Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1993, 1994 und 1996 sowie Gewerbesteuer 1993. Die Berufung begehrt die steuerliche Anerkennung des Wertverlustes der spanischen Wertpapiere in den Jahren 1993 und 1994 sowie die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages hinsichtlich des in Brasilien vergebenen Kredites unter Außerachtlassung des Verlustes aus dem Devisentermingeschäft. Im Einzelnen wird in der Berufung vorgebracht:

1. Spanische Wertpapiere:

Gemäß Art. 11 Abs. 3 DBA-Spanien in der für die Jahre 1993 und 1994 geltenden Fassung dürften Zinsen aus Staatsanleihen nur in jenem Staat besteuert werden, der die Anlage emittiert habe. Gemäß § 12 Abs. 2 KStG dürften bei der Ermittlung von Einkünften jene Aufwendungen, die mit nicht steuerpflichtigen Vermögensmehrungen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, nicht abgezogen werden. Einkünfte im Sinne des Art. 11 DBA-Spanien seien Einnahmen abzüglich der damit zusammenhängenden Aufwendungen. Österreich habe sich zur Steuerfreistellung der Zinserträge abzüglich der damit zusammenhängenden Aufwendungen verpflichtet. Entscheidend sei, ob die strittigen Aufwendungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den spanischen Zinserträgen stünden oder ob sie den Vermögensstamm beträfen. Mit den Kapitaleinkünften hingen nur die mit der Erzielung der Erträge zusammenhängenden Aufwendungen zusammen.

2. Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer:

Die Beschwerdeführerin habe einer brasilianischen Bank einen Kredit in brasilianischer Währung zu einem fremdüblichen Zinssatz gewährt. Zur Kurssicherung sei ein Fremdwährungsbetrag in Höhe der Kapitalrückzahlung zuzüglich Zinsen auf Termin gegen USD sowie gegen ATS verkauft worden. Aus diesem Devisentermingeschäft hätten sich Aufwendungen von 20,708.719 S ergeben. Die Zinserträge hätten 21,884.356 S betragen. Der Zinssatz habe der Laufzeit der involvierten Währung sowie dem Bonitätsrisiko entsprochen. Die Kursbildung am Devisenterminmarkt hänge von den Zinssatzdifferenzen zwischen den betroffenen Währungen ab, die sich in den Swapsätzen für verschiedene Termine bildeten. Die Devisenkursbildung sei abhängig von den Differenzen zwischen den Zinssätzen der beteiligten Währungen sowie von den Erwartungen über die Kursentwicklung des Kassakurses der beteiligten Währungen. Wenn von den Marktteilnehmern damit gerechnet werde, dass der Kurs einer Auslandswährung in nächster Zeit rückläufig sein werde, bestehe die Neigung, zur Kurssicherung auf diese Währung lautende Währungsaktiva auf Termin zu verkaufen, der Terminkurs dieser Währung werde daher tendenziell zurückgehen. Aufwendungen zur Vermeidung von Wertverlusten würden das Kapitalvermögen selbst betreffen. Der Umstand, dass die Höhe des Aufwandes zur Absicherung gegen den Wertverlust auch vom Zinsniveauunterschied der Währungen beeinflusst werde, könne den Zusammenhang mit dem Kapitalstamm nicht beeinträchtigen. Nach Art. 23 Abs. 4 DBA-Brasilien werde die Steuerentlastung nach der Anrechnungsmethode vorgenommen, wobei der in Österreich anzurechnende Betrag mit jenem Betrag an österreichischer Steuer limiert sei, der auf die brasilianischen Einkünfte entfalle. Art. 23 Abs. 5 DBA-Brasilien lege die Höhe der anzurechnenden Steuer mit 25 % des Bruttobetrages der Einkünfte fest. Die Höhe der im Quellenstaat Brasilien bezogenen Einkünfte sei für Zwecke der Anrechnung nach den Vorschriften des Wohnsitzstaates Österreich zu berechnen. Es sei daher entscheidend, ob die Kurssicherungsaufwendungen zu den brasilianischen Zinseinkünften gehörten, oder ob sie als Sicherungskosten des Kapitalstammes nicht zur ausländischen Ertragsquelle zu rechnen seien. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würden unter die entsprechenden abkommensrechtlichen Begriffe nur Beträge fallen, die bei einer im Inland ansässigen Person auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen seien. Alle Aufwandspositionen die nur bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich berücksichtigungsfähig seien, würden aus der abkommensrechtlichen Ermittlung der Einkünfte aus Zinsen herausfallen. Der Gesetzgeber unterscheide zwischen Wertsteigerungen der Kapitalanlage und laufenden Zinserträgen. Wertänderungen der Kapitalanlage blieben steuerlich unberücksichtigt, obwohl sie bloß einen Ausgleich für höhere bzw. niedrigere Zinseinkünfte repräsentierten und daher wirtschaftlich gesehen mehr oder minder Zinsen darstellten. Zinsunterschiede zwischen zwei Ländern würden nur dann bestehen, wenn bei einer Währung eine Auf- bzw. Abwertungserwartung bestünde. Unter Außerachtlassung zusätzlicher Einflüsse würde sich bei Erfüllung der Kursänderungserwartungen auf Grund der unterschiedlichen Zinssätze und der Währungsgewinne bzw. -verluste in wirtschaftlicher Betrachtungsweise in allen Veranlagungsvarianten derselbe Ertrag ergeben. Trotzdem treffe der Gesetzgeber die Unterscheidung, dass Währungsverluste und Währungsgewinne keine zusätzlichen Zinserträge seien. Der Abschluss eines Devisentermingeschäftes könne die unsichere Erwartung über Wertänderungen einer Währung beseitigen. Durch den Abschluss eines Devisentermingeschäftes werde der Verlust des Anlegers mit einem bestimmten Betrag begrenzt, das Geschäft habe somit die Funktion, die Unsicherheit der Wertentwicklung zu beseitigen. Der Investor habe sich dadurch die Gewissheit über die Wertentwicklung erkauft. Werde eine Veranlagung abgesichert, so bedeute dies die Weitergabe der Risikoprämie, die im Zinsertrag enthalten sei. Wirtschaftlich verbleibe dem Investor lediglich der Zinsertrag ohne Risikoprämie, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise müsse daher die "Garantieprovision" den Zinsertrag mindern. Aus steuerlicher Sicht diene die "Garantieprovision" jedoch der Absicherung des Kapitalstammes und stehe daher nicht im Zusammenhang mit dem Zinsertrag.

Auf Vorhalt der belangten Behörde teilte die Beschwerdeführerin mit, bei der spanischen Anleihe "12 % Spanien, Königreich Bonds 1991/94" handle es sich um Wertpapiere im Nominale von 550 Mio. ESP. Beim Ankauf habe der ESP-Kurs 8,78 betragen. Die Laufzeit der Anleihe sei mit fixiert gewesen. 616 Mio. ESP (Nominale einschließlich Zinsen bis ) seien per Termin zum Kurs von 8,539 verkauft worden.

Die Beschwerdeführerin hat eine schriftliche Darstellung der Berechnung der für die Spanische Staatsanleihe vorgenommenen Teilwertabschreibung vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Anleihe überpari zum Kurs von 102,06 (bei einem Devisenkurs von 8,78) ausgegeben worden ist. Die Teilwertabschreibung zum ergibt sich aus der "Kursabwertung auf 100% anteilig" in Form einer Abwertung auf 101,373 bei einem Devisenkurs von 8,539. Die "Teilwertabschreibung" für 1994 (bzw. Differenz zwischen verbliebenem Buchwert und dem zurückerhaltenen Betrag) ergibt sich aus der Kursabwertung auf 100 bei einem Devisenkurs von 8,539.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

1. Anleihen des Königreiches Spanien:

Gemäß Art. 11 Abs. 3 DBA-Spanien in der vor 1995 geltenden Fassung seien Zinsen aus spanischen Staatsanleihen in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Es seien daher auch alle Aufwendungen aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zinserzielung stünden. Wenn - wie dies im Beschwerdefall zutreffe -

ein Verlust aus der Veräußerung der Staatsanleihen bereits bei der Anschaffung der Anleihen der Höhe nach exakt feststehe, sei davon auszugehen, dass er bei der betriebswirtschaftlichen Beurteilung des durch die Kapitalanlage zu erzielenden Kapitalertrages mitkalkuliert gewesen sei. In einem solchen Fall kürze dieser Verlust (Teilwertabschreibung) nicht nur den wirtschaftlichen Kapitalertrag, sondern auch den steuerlich maßgeblichen Zinsertrag. Die Beschwerdeführerin habe im September 1993 für den Kauf von Staatsanleihen im Nominale von 550 Mio. ESP zum Kurs von 102,06 und zu einem Devisenkurs von 8,78 den Betrag von 49,284.774 S zuzüglich Stückzinsen von 1,111.331,49 S 12,657.534 ESP zum Kurs von 7,78) investiert. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei durch ein Devisentermingeschäft ein Verkaufskurs von 8,539 für das Nominale der Anleihe zuzüglich der Zinsen fixiert worden (550 Mio. ESP x 8,539 = 46,964.500 S Kupongutschrift per :

66 Mio. ESP x 8,539 = 5,635.740 S). Aus dem von vorne herein niedriger festgelegten Verkaufspreis habe sich für 1993 eine Teilwertabschreibung von 1,705.799,49 S und für 1994 eine solche von 644.979 S ergeben. Demgegenüber habe die Anleihe im Jahr 1993 Zinsen von 1,513.118 S und im Jahr 1994 solche von 3,041.756 S erbracht. Der wirtschaftliche Nettoertrag aus der Anlage betrage somit 2,204.095,51 S (Zinsen abzüglich Teilwertabschreibungen). Nur dieser Betrag sei nach dem Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung freizustellen. Eine andere Auslegung würde dem Ziel und dem Zweck des Abkommens widersprechen. Ziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens sei die Vermeidung einer doppelten Besteuerung, nicht aber die Ermöglichung von Steuerumgehungen und Steuervermeidungen.

2. Kredit an brasilianische Bank:

Aus Art. 23 DBA-Brasilien ergebe sich für Österreich die Verpflichtung, bei der Besteuerung von in Österreich ansässigen Personen, die Zinsen im Sinn des Art. 11 des genannten Abkommens beziehen, eine Steueranrechnung in Höhe von 50 % unabhängig davon vorzunehmen, ob und in welcher Höhe von diesen Einkünften tatsächlich in Brasilien eine Steuer erhoben worden sei ("Matching credit"). Diese Bestimmung, die in einigen Doppelbesteuerungsabkommen mit sogenannten Entwicklungsländern enthalten sei, habe den Zweck, nachteilige Wirkungen des Anrechnungsverfahrens auf steuerliche Begünstigungen, die solche Länder für ausländisches Kapital gewährten, zu beseitigen bzw. zu mildern (Hinweis auf Philipp/Lukota/Polak, Internationales Steuerrecht, Anmerkung 68 ff zu Art. 23 B des OECD-Musterabkommens). Das Anrechnungsverfahren bewirke nämlich im Falle von steuerlichen Begünstigungen im Quellenstaat, dass der Fiskus des Wohnsitzstaates, nicht aber der Steuerpflichtige selbst einen wirtschaftlichen Vorteil beziehe. Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin zeitgleich mit der Kreditvergabe an eine brasilianische Bank ein Devisentermingeschäft über einen Betrag in Höhe des hingegebenen Kreditbetrages zuzüglich Zinsen abgeschlossen. Dieses Devisentermingeschäft habe zweifellos den Zweck, den bei der Kreditrückführung zu erwartenden Wechselkursverlust der Höhe nach zu begrenzen. Strittig sei, ob bei Ermittlung des Höchstbetrages der anzurechnenden brasilianischen Steuer die Einkünfte aus der Auslandsveranlagung um die mit dem Devisentermingeschäft zusammenhängenden Aufwendungen bzw. Verluste zu kürzen seien. Der wirtschaftliche Überschuss aus der strittigen Transaktion betrage 1,175.674 S (Zinserträge von 21,884.893 S abzüglich Aufwand aus Devisentermingeschäft von 20,708.719 S). Die Körperschaftsteuerbelastung auf diesen wirtschaftlichen Überschuss betrage 399.730 S. Demgegenüber begehre die Beschwerdeführerin eine Steueranrechnung von 5,471.099 S. Nach Ansicht der belangten Behörde könne ein solches Ergebnis dem Sinn und Zweck einer "Matching credit"-Bestimmung nicht entsprechen. Es würde nämlich nicht nur die nachteilige Wirkung eines Anrechnungsverfahrens beseitigen, sondern darüber hinaus eine massive Steuerbegünstigung des Kapitalanlegers herbeiführen. Es käme nicht nur zu einer Nichtbesteuerung der brasilianischen Zinseinkünfte, sondern darüber hinaus zu einer erheblichen Reduzierung der auf die übrigen Einkünfte der Beschwerdeführerin entfallenden Steuer. Nach Ansicht der belangten Behörde dürfe die ausländische Steuer daher nur bis zur Höhe der auf den Ertrag aus der Veranlagung (1,175.674 S) entfallenden Körperschaftsteuer (399.730 S) auf die österreichische Steuer angerechnet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

1. Spanische Staatsanleihen:

Art. 11 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 395/1967, in der für die Streitjahre 1993 und 1994 geltenden Fassung (DBA-Spanien), lautet auszugsweise:

"(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dürfen Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Betrages der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

(3) Zinsen aus Staatsanleihen eines der beiden Vertragstaaten dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck 'Zinsen' bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind."

Gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2 % des Wertpapiernominales übersteigen. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufpreis.

Ob bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt Steuerpflicht besteht, ist zunächst nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird. Ein Doppelbesteuerungsabkommen will den sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht ergebenden Besteuerungsanspruch einschränken, nicht aber einen im innerstaatlichen Steuerrecht nicht bestehenden Besteuerungsanspruch begründen (vgl. das hg Erkenntnis vom , 99/14/0217).

Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Teilwertabschreibung lässt sich, wie sich aus der Aktenlage ergibt, auf zwei Komponenten zurückführen:

Zum einen auf den Umstand, dass der Ausgabewert der Anleihen 102,06 betragen hat und somit über dem Einlösewert von 100 gelegen ist.

Zum anderen auf den - von vornherein bindend festgelegten - Umstand, dass ESP, für die zum Zeitpunkt der Investition (Zahlung in ATS) der Kurs von 8,780 bestanden hat, bei Beendigung der Investition am (Rückgewähr von ATS) zum Kurs von 8,539 umgerechnet werden. Diese von vornherein vertragliche vereinbarte Wechselkursdifferenz bewirkte für sich allein ebenfalls einen um 2,82 % über dem Einlösewert liegenden Ausgabewert der Wertpapiere (Ausgabe zu 8,780, Rücknahme zu 8,539).

Die Beschwerdeführerin erzielt im Hinblick auf ihre Tätigkeit, im Übrigen schon aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 3 KStG 1988 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im gegenständlichen Fall müssen allerdings für Zwecke der Anwendung des DBA-Spanien von den Einkünften aus Gewerbebetrieb "Teil-Einkünfte", nämlich die Einkünfte aus (öffentlichen) Anleihen (Art. 11 Abs. 4 DBA-Spanien) herausgeschält werden.

Im Rahmen dieses Herausschälens von - auf Grund des DBA-Spanien in Österreich nicht steuerpflichtigen - Zinseinkünften aus Anleihen ist es im Beschwerdefall strittig, ob bestimmte Aufwendungen mit den Zinseinnahmen in Zusammenhang stehen, oder - wie die Beschwerde formuliert - mit dem Vermögensstamm.

Die Einkunftsart der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 EStG 1988 ist von der Unterscheidung zwischen dem Vermögensstamm einerseits und den erwirtschafteten Früchten anderseits geprägt:

steuerlich erfasst wird nur die Fruchtziehung (vgl. Beiser, Steuern. Ein systematischer Grundriss, Wien 2001, 41).

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen normiert das Gesetz als steuerpflichtig u.a. den (einen bestimmten Prozentsatz überschreitenden) Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert eines Wertpapiers, vorausgesetzt dieser Unterschiedsbetrag ist von vornherein vertraglich festgelegt (vgl. Doralt, EStG4, § 27 Tz 152): ein positiver Unterschiedsbetrag mindert, ein negativer erhöht die Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 27 Tz 35; Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 27 Tz 33f).

Wenn das Gesetz im Bereich der grundsätzlich nur auf die Fruchtziehung abstellenden Einkünfte aus Kapitalvermögen den von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert eines Wertpapiers erfasst, lässt sich daraus ableiteten, dass der Gesetzgeber einen solchen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag dem Bereich der Fruchtziehung zuordnet. Im Hinblick darauf kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für Zwecke des Herausschälens von Anleiheeinkünften aus umfassenden Einkünften aus Gewerbebetrieb auf diese Zuordnung Bedacht genommen wird.

Es entspricht daher dem Gesetz, dass bei Ermittlung der Einkünfte aus den spanischen Staatsanleihen als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Wertminderung, welche sich aus dem Ausgabepreis von 102,06 und dem Einlösewert von 100 ergeben hat, als in unmittelbarem Zusammenhang mit den Zinseinnahmen stehend behandelt worden ist.

Wenn für den Steuerpflichtigen von vornherein festgelegt wird, zu welchem Kurs von ihm investierte ATS in eine ausländische Währung umgerechnet werden und zu welchem Kurs die ausländische Währung - im von vornherein festgelegten Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung - wieder in ATS zurückgerechnet wird, kommt eine solche Festlegung der Vereinbarung eines Unterschiedsbetrages zwischen Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich nahe. Eine an der Erfassung der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen orientierte Interpretation gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die auf die von vornherein vereinbarte Wechselkursdifferenz zurückzuführende Wertminderung in gleicher Weise wie der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert dem Teilgewinn "Einkünfte aus Anleihen" zugeordnet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anleihe und der Terminkurs der ausländischen Währung in einem Vertragspaket festgelegt werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Begriff Zinsen in Art. 11 des DBA-Spanien stelle jeweils exakt auf den Betrag ab, der sich als Einkünfte aus Kapitalvermögen errechne. Dieser Ansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Wie bereits ausgeführt, ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, bei welchen eine Anknüpfungspunkt für die Steuerpflicht in Österreich gegeben ist, zunächst die Besteuerungsgrundlage nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln. Ergibt sich ein Steueranspruch, ist anschließend zu prüfen, ob das Doppelbesteuerungsabkommen diesen Anspruch einschränkt bzw. beseitigt. Die Einkünfte aus Anleihen, die eine GmbH in ihrem Betriebsvermögen hält, sind, weil dies das innerstaatliche Steuerrecht vorgibt, nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln. Da es sich bei diesen Einkünften um "Teil-Einkünfte" aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb der GmbH handelt, kann die Gewinnermittlung nicht nach anderen Grundsätzen erfolgen als für die Gesamteinkünfte. Solcherart ergeben sich schon hinsichtlich der zeitlichen Erfassung Verwerfungen zwischen den in Rede stehenden "Teil-Einkünften" und Einkünften aus Kapitalvermögen. Im Übrigen sei ergänzend darauf hingewiesen, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nach der Rechtsprechung in Deutschland (vgl. BFH vom , IR 3/01) ein Doppelbesteuerungsabkommen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen kann, je nach dem, im Rahmen welcher Einkunftsart bzw. Gewinnermittlungsart Einkünfte aus Kapitalveranlagungen erzielt werden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Begriff "Einkünfte" aus Anleihen iSd Art. 11 Abs. 4 DBA-Spanien erfasse ebenso wie der Begriff Zinsen iSd Art. 11 Abs. 1 bis 3 DBA-Spanien nur Einnahmen und damit nicht eine mit Ausgaben bzw. Aufwendungen saldierte Größe. Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Ist nämlich dem DBA-Spanien das Verständnis beizulegen, dass Art. 11 Abs. 3 nur die Zinseinnahmen erfasst, ergibt sich im Hinblick auf den in den vorstehenden Absätzen dargestellten Zusammenhang zwischen diesen - durch das DBA-Spanien in Österreich nicht zu besteuernden - Zinseinnahmen und den in Rede stehenden Aufwendungen der Ausschluss der steuerlichen Berücksichtigung dieser Aufwendungen aus § 12 Abs. 2 KStG und somit aus dem innerstaatlichen Recht (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 20 Tz 41; zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage in Deutschland siehe auch BFH , IR3/01). Wären Aufwendungen abzugsfähig, obwohl die damit zusammenhängenden Einnahmen nicht zu versteuern sind, würde sich daraus ein der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit widerstreitender, ungerechtfertigten Vorteil für den Steuerpflichtigen ergeben (Doralt, EStG4, § 20 Tz 148, unter Bezugnahme auf Lechner, ÖStZ 1984, 246).

2. Kredit nach Brasilien:

Art. 11 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen BGBl. Nr. 431/1976 (DBA-Brasilien), lautet:

"(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dürfen a) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an die Regierung des anderen Vertragstaates, eine seiner Gebietskörperschaften oder Einrichtungen (einschließlich eines Finanzierungsinstitutes), die dieser Regierung oder Gebietskörperschaft zur Gänze gehören, gezahlt werden, im erstgenannten Vertragstaat nicht besteuert werden; b) Zinsen, die aus Anleihen oder Obligationen der Regierung eines Vertragstaates oder einer Einrichtung (einschließlich eines Finanzierungsinstitutes), die dieser Regierung gehört, an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck 'Zinsen' bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Die Begrenzungen des Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine Betriebstätte eines Unternehmens des anderen Staates gezahlt werden, die in einem dritten Staat liegt.

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(8) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden."

Art. 23 Abs. 4 und 5 DBA-Brasilien lauten:

"(4) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nicht unter Artikel 11 Abs. 3 lit. b fallen und dürfen diese nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 Abs. 3 in Brasilien besteuert werden, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Brasilien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus Brasilien bezogen werden.

(5) Für die Anwendung des Absatzes 4 ist die von den aus Brasilien bezogenen Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren erhobene Steuer mit 25 vom Hundert des Bruttobetrages der Einkünfte anzusetzen."

Die Beschwerdeführerin hat für einen Zeitraum von 147 Tagen im Jahr 1996 über eine inländische Bank als Treuhänderin einer brasilianischen Bank einen Kredit von 100 Mio S in brasilianischer Währung (BRL) eingeräumt. Sie hat dafür Zinsen von 21,884.356 S lukriert. Die brasilianische Bank sollte Kapital und Zinsen in brasilianischer Währung zurückzahlen. Die Beschwerdeführerin hat zugleich mit der Kreditgewährung die brasilianischen Devisen über dieselbe inländische Bank auf Termin (auf den Zeitpunkt der Rückzahlung des Kredites am ) verkauft. Der Verkauf im Wege des genannten Devisentermingeschäftes hat zu einem Verlust von 20,708.719 S geführt.

Art. 23 Abs. 5 DBA-Brasilien normiert, dass Österreich 25 % des "Bruttobetrages" der Einkünfte auf die österreichische Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anrechnet, auch wenn Brasilien eine solche Steuer gar nicht erhebt. Art. 23 Abs. 4 DBA-Brasilien legt für die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages fest, dass der Betrag der österreichischen Steuer, die auf diese brasilianische Veranlagung entfällt, zu ermitteln ist; die (fiktive) brasilianische Steuer darf höchstens mit dem Betrag angerechnet werden, welcher der österreichischen Steuer entspricht.

Der Gewinn aus der brasilianischen Veranlagung ist in Österreich steuerpflichtig. Im Beschwerdefall ist zu prüfen, wie hoch die österreichische Körperschaftsteuer ist, die auf die Einkünfte aus der Gewährung eines Kredites an eine brasilianische Bank entfällt. Dieser Betrag legt den Anrechnungshöchstbetrag iSd Art. 23 Abs. 4 DBA-Brasilien fest. Zu prüfen ist auch die Höhe des Bruttobetrages der Einkünfte iSd Art. 23 Abs. 5 DBA-Brasilien.

Die Ausgangswährung der kreditgewährenden Beschwerdeführerin ist der österreichische Schilling. Nach Beendigung der Kapitalinvestition erhält die Beschwerdeführerin wiederum österreichische Schilling zurück. Die Konvertierung von ATS in BRL, die Kreditgewährung und die Festlegung des Terminkurses für die Konvertierung der BRL (über USD) in ATS zum vereinbarten Zeitpunkt der Kreditrückzahlung stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang. Die genannten Schritte erfolgten unter Einschaltung eines bestimmten Bankinstitutes und in betrags- und zeitmäßiger Abstimmung, sodass sie sich als Teile eines einheitlichen Vertragspaketes darstellen.

Wie oben unter 1. ausgeführt ist der von vornherein festgelegte Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert eines Wertpapiers im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Bereich der Fruchtziehung zugeordnet. Es kann auch für Zwecke des Herausschälens von Einkünften aus einer Kreditgewährung aus umfassenden Einkünften aus Gewerbebetrieb auf diese Zuordnung Bedacht genommen werden. Wenn für den Steuerpflichtigen von vornherein festgelegt wird, zu welchem Kurs von ihm investierte ATS in eine ausländische Währung umgerechnet werden und zu welchem Kurs die ausländische Währung - am von vornherein festgelegten Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung - wieder in ATS zurückgerechnet wird, kommt eine solche Festlegung einer Vereinbarung eines Unterschiedsbetrages zwischen Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich in einem Ausmaß nahe, dass die auf die von vornherein vereinbarte Wechselkursdifferenz zurückzuführende Wertminderung in gleicher Weise wie der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert dem Teilgewinn der Einkünfte aus der Kreditgewährung ins Ausland zugeordnet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kreditgewährung und der Terminkurs der ausländischen Währung in einem Vertragspaket festgelegt werden.

Aus dem Vorstehenden folgt für die in Rede stehende Kreditgewährung an die brasilianische Bank, dass der von vornherein vertraglich festgelegte Verlust aus der Differenz zwischen dem Tageskurs und dem Terminkurs der ausländischen Währung dem Bereich der Fruchtziehung zuzuordnen ist. Die Beschwerdeführerin ist wirtschaftlich nicht anders gestellt, als würde sie einen Kredit von 100 Mio ATS hingeben und später einerseits Zinsen von 21,884.393 S und anderseits das hingegebene Kapital, allerdings abzüglich eines Betrages von 20,708.719 S, zurückerhalten; auch bei einem solchen - ausschließlich in ATS abgewickelten - Geschäft wäre in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass das eingesetzten Kapital zu einem Zinsertrag von (nur) 1,175.674 S geführt hat.

Die belangte Behörde hat somit die Einkünfte aus der Kreditgewährung an die brasilianische Bank zutreffend unter Berücksichtigung des von vornherein vertraglich festgelegten Verlustes aus der Konvertierung von BRL in ATS ermittelt. Die auf diese Einkünfte entfallende Körperschaftsteuer beträgt 399.730 S. Wenn die belangte Behörde aufgrund der Regelung des Art. 23 Abs. 4 DBA-Brasilien (fiktive) brasilianische Steuer nur bis zu diesem Betrag auf die österreichische Steuer angerechnet hat, hat sie damit die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Nach Art. 23 Abs. 5 DBA-Brasilien ist die fiktive brasilianische Steuer mit 25 % des "Bruttobetrages der Einkünfte" anzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass das Abkommen unter diesem Begriff die Zinseinnahmen vor Abzug einer Quellensteuer verstanden wissen will.

Die beschwerdegegenständliche Gestaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass das als Kredit hingegebene Kapital dem Kreditgeber nur mit einem um 20,708.719 S gekürzten Betrag zurückgewährt wird, während es Zinsen in Höhe von 21,884.393 S erbracht hat, und dass diese Umstände von vornherein vertraglich festgelegt worden sind. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise unterscheidet sich die Gestaltung nicht von einer Kreditgewährung mit Rückzahlung des eingesetzten Kapitals und Gewährung von Zinsen in Höhe von 1,175.674 S. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, dass diese beiden Gestaltungen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen sollten. Solcherart ist davon auszugehen, dass der Bruttobetrag der Einkünfte iSd Art. 23 Abs. 5 DBA-Brasilien nicht den Betrag von 1,175.674 S übersteigt. Die nach § 23 Abs. 5 DBA-Brasilien anzurechnende fiktive brasilianische Steuer beträgt somit nur 25 % von 1,175.674 S. Allerdings ist die Beschwerdeführerin - was auf der Hand liegt - nicht dadurch in subjektiven Rechten verletzt, dass die belangte Behörde im Instanzenzug ohnedies 34 % und nicht nur 25 % von 1,175.674 S als fiktive brasilianische Steuer iSd § 23 Abs. 5 DBA-Brasilien angerechnet hat.

Wenn die Beschwerde vorbringt, eine Darlehensgewährung in brasilianischer Währung an einen inländischen oder beispielsweise an einen deutschen Schuldner hätte zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis geführt, widerlegt sie damit nicht, dass der von vornherein vertraglich festgelegte Verlust aus dem niedrigeren Terminkurs der BRL den Beschwerdeführer gleich stellt, als hätte er um ca 20,7 Mio S niedrigere Zinserträge erzielt, aber das eingesetzte Kapital zur Gänze zurückgewährt erhalten.

Die Beschwerde bringt weiters vor, selbst wenn der Verlust aus dem Wertpapiertermingeschäft in einem Verursachungszusammenhang mit der Veranlagung in Brasilien stünde, könnte er "nie Gegenstand einer ausländischen Besteuerung und damit internationaler Doppelbesteuerung" sein. "Ein Steueranspruch des ausländischen Staates liegt weder theoretisch noch praktisch vor, weil das Geschäft in der Währung des betreffenden Staates vollzogen wird und daher Währungsergebnisse nicht eintreten können."

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass - wie bereits erwähnt - nach Art. 11 DBA-Brasilien das Besteuerungsrecht auf Zinsen ohnedies dem Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Zinserträge zugewiesen ist. Der Staat, aus welchem die Zinsen stammen, darf eine Steuer in Höhe von 15 % des Bruttobetrages der Zinsen erheben, wovon Brasilien keinen Gebrauch macht. Im gegenständlichen Fall ist aber u.a. entscheidend, dass die Anrechnung einer (fiktiven) Steuer durch Art. 23 Abs. 5 DBA-Brasilien mit dem Betrag begrenzt ist, der an österreichischer Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auf die Einkünfte entfällt. Die Berechnung der österreichischen Steuer und damit auch die Frage nach der Höhe der Zinserträge richtet sich ausschließlich nach österreichischem Steuerrecht.

Es mag zutreffen, dass der Zinsertrag aus einer Darlehensgewährung in ausländischer Währung grundsätzlich vom Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf der ausländischen Währung zu unterscheiden ist, wie dies in der Beschwerde wiederholt vorgebracht wird. Der gegenständliche Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass ein unmittelbarer zeitlicher und betraglicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Bereichen besteht und bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung der Verlust aus dem Verkauf der ausländischen Währung fixiert worden ist.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich darauf verweist, Währungsgewinn und Währungsverlust seien von der konkreten verzinslichen Veranlagung unabhängig, sie hätten ihre Ursache ausschließlich in der Disposition des Steuerpflichtigen über das Fremdwährungsguthaben, übersieht sie, dass der Verkauf der Devisen zu einem konkret festgelegten Verkaufspreis und -zeitpunkt von vornherein und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung vereinbart worden ist und daher nicht mehr einer weiteren Disposition unterlegen ist.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 501/2001.

Wien, am