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VwGH vom 25.02.2004, 99/13/0171

VwGH vom 25.02.2004, 99/13/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der A Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Plan Treuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III) vom , Zl. RV/301-11/09/98, betreffend Gewerbesteuer 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.185,96 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich einer bei der beschwerdeführenden GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung vertrat die Prüferin die Ansicht, dass die erweiterte Kürzungsbestimmung des § 8 Z 1 zweiter Satz GewStG auf Gewinne aus der Veräußerung von Grundbesitz nicht anzuwenden sei. Im Jahr 1988 hätten die Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken S 9,101.942,-- betragen. Diese seien der Gewerbesteuer zu unterziehen.

Das Finanzamt folgte der Ansicht der Prüferin und erließ für das Jahr 1988 einen Gewerbesteuerbescheid, mit welchem es einen entsprechenden Gewerbeertrag der Bemessung der Gewerbesteuer zu Grunde legte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung ab.

Unbestritten blieb, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine (der Definition des § 8 Z 1 dritter Satz GewStG entsprechende) Vermögensverwaltungsgesellschaft handelt, bei welcher im Sinne des § 8 Z 1 zweiter Satz GewStG an Stelle der Kürzung nach § 8 Z 1 erster Satz leg. cit. auf Antrag die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages zu erfolgen hat, der auf den Grundbesitz entfällt.

Als Begründung, weshalb die aus der Veräußerung des Grundstückes erzielten Buchgewinne in die erweiterte Kürzungsbestimmung nicht einzubeziehen seien, führte die belangte Behörde aus, Wesen und Umfang der Vermögensverwaltung werde mangels anderer spezialgesetzlicher Bestimmungen im Gewerbesteuergesetz 1953 in § 32 BAO determiniert. Nach dieser Norm liege Vermögensverwaltung vor, wenn Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet werde. Unter Vermögensverwaltung sei daher die Nutzung eigenen Vermögens durch Fruchtziehung zu verstehen. Gestützt auf Margreiter, Die Gewerbesteuerbegünstigung für Vermögensverwaltungsbetriebe, SWK 1985, A III, S 9ff, meint die belangte Behörde allerdings auch, unter "Verwaltung und Nutzung" fielen nicht Tätigkeiten, die einkommensteuerrechtlich als betriebliche Betätigungen anzusehen seien. Da die erweiterte Kürzung lediglich den auf den eigenen Grundbesitz entfallenden Gewerbeertrag erfasse, seien Erträge, soweit sie nicht auf die Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfielen, wie etwa Erträge aus der Nutzung eigenen Kapitalvermögens oder aus Hilfsgeschäften (zB Grundstücksveräußerungen), voll gewerbesteuerpflichtig. Gestützt auf Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Tz 8-24, führt die belangte Behörde aus, komme es im Rahmen einer Grundstücksverwaltung auch zu gelegentlichen Grundstücksverkäufen, so bleibe die Begünstigung zwar erhalten, aber nur für den Teil, der auf die Verwaltung und nicht auf die Veräußerungsgeschäfte entfalle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 8 Z 1 erster und zweiter Satz GewStG lauten: Die Summe des Gewinnes und der Hinzurechnungen wird gekürzt um 3 vH des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes (§ 9 Abs. 1) ; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (...) vor dem Ende des Kalenderjahres (§ 15 Abs. 2) lautet. An Stelle der Kürzung nach dem ersten Satz erfolgt bei Vermögensverwaltungsgesellschaften auf Antrag die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf den Grundbesitz entfällt.

Zutreffend zeigt die Beschwerdeführerin auf, dass mit der erweiterten Kürzungsbestimmung des § 8 Z 1 zweiter Satz GewStG eine von einer Kapitalgesellschaft ausgeübte Tätigkeit, der an sich die Merkmale eines Gewerbebetriebes fehlen und die nur mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 2 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, hinsichtlich der Ertragsbesteuerung mit der Tätigkeit eines Einzelunternehmers bzw. einer Personengesellschaft gleichgestellt werden sollte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 84/13/0171, und vom , 98/13/0065).

Zur Frage der Abgrenzung dieser Tätigkeiten hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , 82/14/0188, auf welches sich das zitierte Erkenntnis von unter anderem stützt, zum Ausdruck gebracht, dass unter nicht als gewerblich im Sinne des § 23 Z 1 EStG 1972 anzusehender Vermögensverwaltung in erster Linie die Nutzung eigenen Vermögens durch Fruchtziehung - bei unbeweglichem Vermögen durch Vermietung und Verpachtung - zu verstehen ist. Steht eine solche Fruchtziehung aus dem Vermögen im Vordergrund, schließen einzelne Zu- und Verkäufe von Liegenschaften die Annahme einer derartigen Vermögensverwaltung noch nicht aus. Erst wenn die Vermögensumschichtung (die Vermögensverwertung) entscheidend im Vordergrund steht, liegt keine Vermögensverwaltung mehr vor. Die Grundstücksgeschäfte erfolgen dann im Rahmen eines Gewerbebetriebes.

Vor diesem Hintergrund teilt der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall, in welchem sich kein Anhaltspunkt dafür bietet, dass die Veräußerungen von Grundstücken in einem Umfang erfolgten, der bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften zur Gewerbesteuerpflicht führt, die Ansicht der belangten Behörde nicht, dass auf die Erträge aus den Grundstücksveräußerungen die erweiterte Kürzungsbestimmung des § 8 Z 1 zweiter Satz GewStG nicht anzuwenden wäre.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass Erträge aus Hilfsgeschäften (von Vermögensverwaltungsgesellschaften), auch wenn sie auf Grundbesitz entfallen, "voll gewerbesteuerpflichtig" seien, findet im Gesetz keine Deckung.

Soweit sich die belangte Behörde auch auf Philipp, aaO, stützt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die genannte Literaturstelle ihrerseits auf eine vom BFH nicht mehr aufrecht gehaltene Judikatur stützt. In seinem Urteil vom , I R 10/86, BStBl II, 1987, S 603, lässt der BFH nunmehr die Kürzung nach der entsprechenden deutschen Rechtslage für einzelne Grundstücksverkäufe zu, worauf die Kommentarstelle im Übrigen ebenfalls hinweist.

Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am