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VwGH vom 30.10.2003, 2003/15/0035

VwGH vom 30.10.2003, 2003/15/0035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Dr. E in H, vertreten durch Kroiss & Partner, Wirtschaftsprüfungsges.m.b.H. in 1010 Wien, Plankengasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. RV 335/1-6/00, betreffend Stundungszinsen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes ab, womit Stundungszinsen festgesetzt worden waren. Der mit datierte Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdevorbringen zufolge am dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Auch der in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthaltene, und auf ausdrückliche Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof nachgereichte Zustellnachweis weist eine erst im Jahr 2003 erfolgte Zustellung aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 260 BAO idF des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes - AbgRmRefG -, BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassenen Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

§ 260 BAO in der Fassung des AbgRmRefG trat gemäß § 323 Abs. 10 leg.cit. mit in Kraft und ist, soweit er Berufungen und Devolutionsanträge betrifft, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Bescheide werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - durch Zustellung. Im Beschwerdefall erfolgte die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides durch die Zustellung am . Ungeachtet der Datierung des angefochtenen Bescheides mit waren das Berufungsverfahren und die Berufung bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides unerledigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 98/15/0187).

Somit hätte über die am noch unerledigte Berufung nicht die belangte Behörde, sondern der unabhängige Finanzsenat zu entscheiden gehabt.

Die belangte Behörde war daher im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des von ihr erlassenen Bescheides unzuständig. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0037).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am