Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG
immo aktuell 2022/1
§ 4 Abs 2 Z 2 GrEStG; § 26a Abs 1 Z 1 GGG
[Es] bestehen keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber in § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG, auf den sich die Bedenken des antragstellenden Gerichts beschränken, für Erwerbe von zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zählenden Grundstücken als Bemessungsgrundlage den Einheitswert vorsieht, wenn der Erwerb durch einen Erben erfolgt, der dem in § 26a Abs 1 Z 1 GGG angeführten Personenkreis zuzurechnen ist.
Sachverhalt: Dem Erkenntnis des VfGH liegt ein Normprüfungsantrag gem Art 140 B-VG des BFG zugrunde. Im Verfahren vor dem BFG geht es um den folgenden Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat mit Einantwortungsbeschluss vom land- und forstwirtschaftliche Grundstücke einschließlich eines landwirtschaftlichen Wohngebäudes geerbt. Er war der Sohn der geschiedenen Frau des Erblassers, nicht aber dessen leiblicher Sohn. Mangels Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis gem § 26a Abs 1 Z 1 GGG ging das (damalige) Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel davon aus, dass die Vorschrift des § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG, der ua im Falle der Erbschaft eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks durch eine zum begünstigten Personenkreises gem § 26a Abs 1 Z 1 GGG gehörige Person die Bemessung mit dem (land- und forstwirtschaftlichen) Einheitswert vorsieht, nicht anzu...