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VwGH vom 17.12.2003, 99/13/0083

VwGH vom 17.12.2003, 99/13/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Mährenhorst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenbastei 2/3/8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. RV 879/1-10/98, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Steuerberaterin, das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes eingeleitet, sie habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur zeitgerechten Einbringung von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner, Juni bis August und Dezember 1994, Jänner bis Oktober 1995, Februar bis Juni sowie August bis Oktober 1996 und Jänner 1997 eine Verkürzung von Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt S 564.816,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

In einer mit Beilagen versehenen Eingabe an den Spruchsenat vom machte die Beschwerdeführerin Straffreiheit nach § 29 FinStrG geltend und erstattete ein Sachvorbringen über den Zeitpunkt der Erstattung der Umsatzsteuervoranmeldung für jeden der im Verdachtsvorwurf des Einleitungsbescheides genannten Kalendermonate und über die Entrichtung der Zahllasten der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen dieser Monate. Für die Kalendermonate Juni bis August und Dezember 1994, Jänner bis März 1995, April 1996 und Jänner 1997 brachte die Beschwerdeführerin vor, die jeweilige Zahllast gleichzeitig mit der Erstattung der Umsatzsteuervoranmeldung entrichtet zu haben, während sie hinsichtlich der Zahllasten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen der übrigen im Verdachtsvorwurf des Einleitungsbescheides genannten Monate deren Tilgung überwiegend durch Ratenzahlungen in den Jahren 1994 bis 1997 und teilweise auch durch näher bezeichnete Überrechnungsanträge geltend machte. Darüber hinaus erstattete die Beschwerdeführerin auch noch ein Vorbringen zu den persönlichen und beruflichen Umständen, die sie in eine derart bedrängte finanzielle Situation gebracht hätten.

In der am vor dem Spruchsenat stattgefundenen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin als Beschuldigte an, dass sie mit Ausnahme des Monates April 1996 mit der termingerechten Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen in Verzug gewesen sei, wofür wirtschaftliche Probleme und auch die Folgen einer Erkrankung die Ursachen gewesen seien. Zufolge Zurückbleibens der Umsätze hätten die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht fristgerecht entrichtet werden können; sobald die nötigen Mittel vorhanden gewesen seien, seien die verspätet gemeldeten Beträge beglichen worden. Für die Monate April bis Oktober 1995 sei am ein Pauschalbetrag von S 150.000,-- an die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes entrichtet worden; mittlerweile habe die Beschwerdeführerin den Schaden zur Gänze gut gemacht. Der Amtsbeauftragte erklärte in der Verhandlung vor dem Spruchsenat, die Anschuldigung hinsichtlich April 1996 fallen zu lassen.

Mit Bescheid vom wurde die Beschwerdeführerin vom Spruchsenat daraufhin schuldig erkannt, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur zeitgerechten Einbringung von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner, Juni bis August und Dezember 1994, Jänner bis Oktober 1995, Februar, März, Mai, Juni und August bis Oktober 1996 sowie Jänner 1997 Verkürzungen der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen in der Gesamthöhe von S 550.257,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben, wodurch sie das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und hiefür mit einer Geldstrafe von S 100.000,--, an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen zu treten habe, bestraft wurde. In der Begründung dieses Bescheides hielt der Spruchsenat die Zeitpunkte der (verspäteten) Erstattung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die betroffenen Monate fest und stellte ferner fest, dass die in den verspätet eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juni, Juli, August und Dezember 1994, Jänner, Februar und März 1995 sowie Jänner 1997 auch am Tage der Abgabe der Voranmeldungen entrichtet worden seien. Die Umsatzsteuervorauszahlungen hinsichtlich der weiteren vom Schuldspruch erfassten Monate seien "teils durch nicht wirksam vereinbarte Teilzahlungen in Bezug auf die Abgabenrückstände" der Beschwerdeführerin, "teils durch Bezahlung eines Betrages von S 150.000,-- an den Vollstrecker des Finanzamtes und zum Teil durch Gutschriften" bezahlt worden, wie sich dies aus der Eingabe der Beschwerdeführerin an den Spruchsenat vom ergebe. Eine Zuordnung dieser Teilzahlungen auf einzelne bestimmte Umsatzsteuervoranmeldungsmonate habe die Beschwerdeführerin nicht verfügt. Zur subjektiven Tatseite verwies der Spruchsenat auf die beruflichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin als Steuerberaterin und auf ihre einschlägige Vorstrafe. Straffreiheit wegen Selbstanzeige begehre die Beschwerdeführerin zu Unrecht. Abgesehen davon, dass sie nur in einigen (näher angeführten) Monaten die Umsatzsteuervorauszahlungen am Tage der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen geleistet habe, während "hinsichtlich der übrigen Anschuldigungsmonate eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung nicht vorlag", habe es die Beschwerdeführerin in allen Fällen unterlassen, dem Finanzamt ihre Verfehlung darzulegen, indem sie nicht bekannt gegeben habe, die Umsatzsteuervoranmeldung verspätet einzubringen. Es komme ihr der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige demnach nicht zu Gute. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd das Tatsachengeständnis und die gänzliche Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die Vorstrafe.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Stellungnahme vom und brachte vor, zu Beginn der abgabenbehördlichen Prüfung am dem Prüfungsorgan alle bereits beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen übergeben zu haben, weshalb sich aus ihrer und des Prüfers Sicht eine Selbstanzeige erübrigt habe. Mit der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen habe sie ihre Verfehlungen dargelegt und sie habe auch durch Entrichtung der fälligen Beträge alles ihr Mögliche getan, um trotz ihrer wirtschaftlich schwierigen Lage ihren Verpflichtungen zur Zahlung, Meldung und Darstellung ihrer Verfehlung nach Art und Höhe nachzukommen.

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom gab die Beschwerdeführerin an, ihre Abgabenrückstände immer innerhalb eines Jahres beim Finanzamt ausgeglichen zu haben.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Spruchsenates vom dahin Folge, dass der erstinstanzliche Bescheid im Schuldspruch hinsichtlich der Monate Juni, Juli, August und Dezember 1994, Jänner, Februar und März 1995 sowie Jänner 1997 "mit einem darauf entfallenden Verkürzungsbetrag von insgesamt S 189.171,--" und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und das Finanzstrafverfahren hinsichtlich dieser Tatzeiträume "mit einem Teilverkürzungsbetrag von insgesamt S 189.171,--" eingestellt wurde. Für das der Beschwerdeführerin nach dem unberührt gebliebenen Teilschuldspruch (hinsichtlich der Monate Jänner 1994, April bis Oktober 1995 und "Februar bis Oktober 1996" "mit einem anteiligen Verkürzungsbetrag von insgesamt S 375.648,--") weiterhin zur Last fallende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 70.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen "verurteilt"; im Übrigen wurde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass der Beschwerdeführerin in jenen Fällen, in welchen sie mit der - wenn auch verspäteten - Meldung der an Umsatzsteuervorauszahlungen angefallenen Zahllasten für die jeweils entsprechend bezeichneten Monate die gleichzeitige Entrichtung dieser Zahllasten verbunden hatte, Straffreiheit durch wirksame Selbstanzeige zukomme, weil es einer zusätzlich konkretisierten Bezugnahme auf die vorausgegangene Tatbestandsverwirklichung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht bedurft habe. Davon ausgehend entfalle die Strafbarkeit einer Reihe in erster Instanz inkriminierter Teilakte mit Verkürzungsbeträgen im Ausmaß von S 22.959,-- für Juni 1994, S 13.321,-- für Juli 1994, S 22.870,-- für August 1994, S 23.374,-- für Dezember 1994, S 26.470,-- für Jänner 1995, S 18.099,-- für

Februar 1995, S 24.470,-- für März 1995 und S 37.608,-- für Jänner 1997. Solcherart verringere sich die der Beschwerdeführerin zur Last fallende Verkürzungsdimension "um die Summe von S 189.171,-- auf insgesamt S 375.648,--". Während in diesem Umfang mit partieller Verfahrenseinstellung vorzugehen gewesen sei, habe der Berufung im Übrigen kein Erfolg beschieden werden können. Die mit dem Hinweis auf das Vorliegen der Umsatzsteuerjahreserklärungen für 1994 und 1995 bei Prüfungsbeginn im "Mai 1997" und die damals bereits erfolgte Entrichtung der Zahllastrückstände gestützte Reklamation strafbefreiender Selbstanzeige setze sich nämlich darüber hinweg, dass die auf die Monate Jänner 1994, April bis Oktober 1995 und "Februar bis Oktober 1996" entfallenden Zahllasten im Gesamtbetrag von S 375.648,-- durchwegs verspätet gemeldet, jedoch ausnahmslos "nicht den Abgabenvorschriften entsprechend (hier zugleich mit der Nachmeldung) entrichtet" worden seien. Bei dieser Sachlage sei aber im Zeitpunkt des Prüfungsbeginns eine auch insoweit strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht gekommen, weil die ursprünglich auch dazu eröffnet gewesene Möglichkeit durch eine vorausgegangene, "den Kriterien des § 29 FinStrG nicht in gebotener Weise Rechnung tragende Abwicklung des Meldungs- und Zahlungsvorganges rechtswirksam vergeben" worden sei. Dies gelte im Einzelnen für die auf die Jahre 1994, 1995 (April bis Oktober) und 1996 ("Februar bis Oktober") entfallenden Teilbeträge von S 11.208,--, S 214.430,-- und S 150.010,--. Auf der Basis des demgemäß auf S 375.648,-- reduzierten strafbestimmenden Wertbetrages sei mit Strafneubemessung vorzugehen gewesen, bei der eine einschlägige Vorverurteilung und "die auf mehrere Jahre erstreckte Tatwiederholung als erschwerend", demgegenüber das im Wesentlichen abgelegte Geständnis und die gänzliche Schadensgutmachung als mildernd ins Gewicht gefallen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Verzicht auf Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin rügt u.a. auch den im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde ihrer Bestrafung zu Grunde gelegten strafbestimmenden Wertbetrag, indem sie vorbringt, dass die belangte Behörde auch den Verkürzungsbetrag für den Kalendermonat April 1996 in Höhe von S 14.559,-- in die Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages einbezogen habe, obwohl sie den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für den Kalendermonat April 1996 nicht verwirklicht habe, und macht darüber hinaus geltend, dass der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zusätzlich noch ein Rechenfehler zu Grunde liege, weil dieser Betrag auch unter Einbeziehung der Zahllast für den Kalendermonat April 1996 nicht S 375.648,--, wie von der belangten Behörde angesetzt, sondern nur S 375.645,-- betragen hätte. Richtigerweise hätte die belangte Behörde auf der Basis ihrer in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung nur von einem strafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe von S 361.086,-- ausgehen dürfen.

Schon mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht.

Dass jener strafbestimmende Wertbetrag, den die belangte Behörde bei der Neufestsetzung der Strafe als den Verkürzungsbetrag nach § 33 Abs. 5 FinStrG herangezogen hat, von ihr unrichtig ermittelt worden war, hätte die belangte Behörde schon bei oberflächlicher Kontrolle des Inhaltes des von ihr erlassenen Bescheides deswegen erkennen können, weil die Subtraktion des im angefochtenen Bescheid ermittelten Verkürzungsbetrages der von der Verfahrenseinstellung betroffenen Tathandlungen in Höhe von S 189.171,-- von dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Verkürzungsbetrag des erstinstanzlichen Bescheides in Höhe von S 550.257,-- den von der Beschwerdeführerin zutreffend errechneten verbleibenden Verkürzungsbetrag von S 361.086,-- und eben nicht den im angefochtenen Bescheid herangezogenen strafbestimmenden Verkürzungsbetrag von S 375.648,--

ergibt. Zutreffend zeigt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf, dass die belangte Behörde auch einen Verkürzungsbetrag für den Kalendermonat April 1996 in Höhe von S 14.559,-- in die Ermittlung des ihrer Bestrafung zu Grunde gelegten Verkürzungsbetrages einbezogen hat. Ob das Beschwerdevorbringen zutrifft, dass die Beschwerdeführerin für den Kalendermonat April 1996 den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erfüllt hatte, bedarf dabei keiner Untersuchung, weil die Beschwerdeführerin schon mit dem vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid des Spruchsenates vom , nachdem der Amtsbeauftragte den Schuldvorwurf für den Kalendermonat April 1996 nicht mehr aufrecht erhalten hatte, der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für diesen Kalendermonat nicht schuldig erkannt worden war.

Mit der Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen des genannten Vergehens auch für die Monate "Februar bis Oktober 1996" unter Einbeziehung einer aus der Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat April 1996 resultierenden Zahllast von S 14.559,-- in den strafbestimmenden Verkürzungsbetrag nach § 33 Abs. 5 FinStrG hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in der hier besprochenen Hinsicht unter mehreren Gesichtspunkten mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet:

Mit der durch Heranziehung auch der Zahllast aus der Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat April 1996 bei Ermittlung des Verkürzungsbetrages erfolgten Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch für diesen Kalendermonat verließ die belangte Behörde die Sache des vor ihr anhängigen Berufungsverfahrens durch Bestrafung der Beschwerdeführerin für eine Tat, welcher sie im erstinstanzlichen Strafbescheid nicht schuldig erkannt worden war. Mit der unpräzisen - und im Widerspruch zum erstinstanzlichen Strafbescheid - gefassten Benennung der im Jahre 1996 liegenden Tatzeiträume mit "Februar bis Oktober 1996" ließ es die belangte Behörde angesichts des Umstandes, dass auch der Monat Juli 1996 zu keiner Zeit von einem Verdachtsvorwurf gegen die Beschwerdeführerin erfasst gewesen war, an der durch § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG gebotenen Deutlichkeit der Tatumschreibung fehlen (siehe das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0103). Schließlich stellt auch der von der Beschwerdeführerin ebenso zutreffend aufgezeigte Rechenfehler in der Ermittlung des Verkürzungsbetrages selbst unter gedanklicher Einbeziehung der Zahllast für den Kalendermonat April 1996 eine zu ihren Lasten gehende Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides in der Anwendung der Bestimmung des § 33 Abs. 5 FinStrG dar.

Ebenso begründet ist aber auch jenes Vorbringen, mit welchem die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorwirft, eine nachvollziehbare Begründung für die rechtliche Beurteilung schuldig geblieben zu sein, dass ihr im Umfang des aufrecht erhaltenen Schuldvorwurfes Straffreiheit als Folge einer wirksamen Selbstanzeige nach § 29 FinStrG nicht zukommen könne. Die belangte Behörde hat zwar zutreffend erkannt, dass die verspätet erstattete Umsatzsteuervoranmeldung als Darlegung der Verfehlung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Sinne des § 29 Abs. 1 leg. cit. genügt (siehe etwa die bei Dorazil/Harbich, FinStrG, E 58 zu § 29, wiedergegebene Judikatur), und ist aus diesem Grunde zutreffend zur Verfahrenseinstellung in Ansehung jedenfalls solcher Tatzeiträume gelangt, die Kalendermonate betrafen, für welche die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuervorauszahlung gleichzeitig mit der verspätet erstatteten Anmeldung geleistet hatte. Nicht auseinander gesetzt hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch mit jenem Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren, mit welchem diese eine Entrichtung der geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlungen auf andere Weise als durch gleichzeitige Bezahlung mit der Erstattung der Voranmeldung geltend gemacht hatte. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin war schon vom Spruchsenat mit der Begründung abgetan worden, eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung der verkürzten Abgabenbeträge im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG sei damit nicht vorgelegen, welcher Auffassung die belangte Behörde beigetreten ist. Weshalb das von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Strafverfahren erstattete Sachvorbringen zur Tilgung der vom Schuldvorwurf verspäteter Anmeldung betroffenen Umsatzsteuervorauszahlungen aber in der von den Finanzstrafbehörden beider Rechtsstufen gesehenen Weise von vornherein ungeeignet gewesen sein sollte, hinsichtlich zumindest einzelner Kalendermonate eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung des durch die verspätete Voranmeldung bewirkten Verkürzungsbetrages im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG zu begründen, wurde weder vom Spruchsenat noch von der belangten Behörde dargelegt.

Gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG tritt die Straffreiheit, wenn mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden war, nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umständen offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.

Die von der Beschwerdeführerin verspätet erstatteten Umsatzsteuervoranmeldungen, mit welchen dem im § 29 Abs. 1 FinStrG statuierten Erfordernis einer Darlegung der Verfehlung, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, entsprochen worden war, enthielten unbestritten den durch die Verspätung der Erstattung der Voranmeldung jeweils verkürzten Betrag, sodass die strafaufhebende Wirkung der als jeweilige Selbstanzeige anzusehenden Umsatzsteuervoranmeldung nur noch davon abhing, dass der angemeldete Umsatzsteuervorauszahlungsbetrag, der diesfalls jeweils dem verkürzten Abgabenbetrag entsprach, im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG "den Abgabenvorschriften entsprechend" entrichtet wurde.

Über die Möglichkeit, Abgaben zu entrichten, gibt die Bestimmung des § 211 BAO Auskunft, welche in lit. g ihres ersten Absatzes u.a. auch die Fälle von Umbuchung oder Überrechnung aufzählt. § 212 BAO handelt von der der Abgabenbehörde eingeräumten Möglichkeit zur Gewährung von Zahlungserleichterungen, deren Gebrauch zufolge der Bestimmung des § 29 Abs. 2 Satz 2 FinStrG der strafaufhebenden Wirkung einer Selbstanzeige mit der dort genannten Bedingung nicht entgegensteht (siehe etwa Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz 19 zu §§ 29 und 30).

Das detaillierte Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an den Spruchsenat vom zur Entrichtung der verspätet gemeldeten Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge der vom Schuldvorwurf betroffenen Kalendermonate bedurfte entgegen der von den Finanzstrafbehörden beider Rechtsstufen eingenommenen Sichtweise einer ins Einzelne gehenden Auseinandersetzung im Sinne der für jeden vom Schuldvorwurf betroffenen Kalendermonate gesondert zu beantwortenden Frage nach jenem Zeitpunkt, zu dem der für die betroffene Vorauszahlungsperiode geschuldete Umsatzsteuervorauszahlungsbetrag nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 211 ff BAO rechtlich als entrichtet zu gelten hatte. Dass die Beschwerdeführerin ihre Teilzahlungen auf ihre insgesamt bestandenen Abgabenrückstände einzelnen Umsatzsteuervorauszahlungsbeträgen bei Leistung der Teilzahlungen nicht zugeordnet hatte, wie dies der Spruchsenat im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt hat, ändert an der rechtlichen Möglichkeit einer Entrichtungswirkung von Teilzahlungen für die betroffenen Umsatzsteuervorauszahlungen nichts, weil die ohne eine solche Widmung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde einzuschlagende Vorgangsweise im Falle des Einlangens von Zahlungen im Gesetz (§ 214 BAO) ohnehin geregelt ist. Dass die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren behaupteten Entrichtungsvorgänge bei gesetzmäßiger Gebarung durch die Abgabenbehörde die aus den jeweils verspätet gemeldeten Umsatzsteuervoranmeldungen resultierenden Zahllasten bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 211 ff BAO nicht entweder zum Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldungen oder im Falle gewährter Zahlungserleichterungen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Erstattung der verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen getilgt hätten, wäre ebenso von der belangten Behörde darzulegen gewesen wie die im erstinstanzlichen Bescheid behauptete, aber nicht näher begründete "Unwirksamkeit" der der Beschwerdeführerin von der Abgabenbehörde gewährten Zahlungserleichterungen durch Einräumung von Ratenzahlungen (siehe hiezu die bei Fellner, a.a.O., wiedergegebene Judikatur).

Da sich der angefochtene Bescheid schon in seinem Schuldausspruch mit den dargelegten Rechtswidrigkeiten als belastet erweist, bedarf es im Beschwerdefall keines Eingehens mehr auf das zur Strafbemessung durch die belangte Behörde erstattete Beschwerdevorbringen, weshalb es sich erübrigt, den von der belangten Behörde herangezogenen Erschwerungsgrund der "Tatwiederholung" auf seinen von der Beschwerdeführerin behaupteten Verstoß gegen das aus § 23 Abs. 2 FinStrG erfließende Doppelverwertungsverbot (siehe das zu einer vergleichbaren Problemstellung ergangene ) zu prüfen und darüber hinaus auch noch die Frage zu untersuchen, ob die erstmalige Heranziehung eines vom Spruchsenat nicht herangezogenen Erschwerungsgrundes in dem ausschließlich auf Grund einer Berufung der Beschwerdeführerin ergangenen Berufungsbescheid nicht (zudem) gegen das im § 161 Abs. 3 FinStrG verankerte Verschlimmerungsverbot verstoßen hatte.

Der angefochtene Bescheid war aus den zuvor dargestellten Überlegungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am