VwGH vom 20.07.1999, 99/13/0071

VwGH vom 20.07.1999, 99/13/0071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien I, Freyung 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/71-07/99, betreffend Abrechnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist Folgendes zu entnehmen:

Mit Haftungsbescheid vom zog das Finanzamt die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft der K. GmbH & Co KG für aushaftende Abgabenschulden dieser Kommanditgesellschaft zur Haftung heran.

Am erhob die Beschwerdeführerin gegen den Haftungsbescheid Berufung.

Mit wurde über das Vermögen der genannten Kommanditgesellschaft das Ausgleichsverfahren eröffnet.

Ein auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin im Ergebnis der Erlassung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 und 1996 resultierendes Guthaben von S 336.444,-- wurde entgegen einem von der Beschwerdeführerin gestellten Rückzahlungsantrag vom Finanzamt am auf das Abgabenkonto der Kommanditgesellschaft umgebucht, worauf die Beschwerdeführerin mit Anbringen vom den Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides mit dem Vorbringen stellte, die Übertragung des Guthabens auf die Kommanditgesellschaft sei rechtswidrig, weil gegen den Haftungsbescheid berufen worden sei, sodass zum Übertragungsstichtag eine Haftung der Beschwerdeführerin für Schulden der Kommanditgesellschaft nicht bestehe.

Mit Abrechnungsbescheid vom stellte das Finanzamt die Rechtmäßigkeit der am durchgeführten Umbuchung fest.

Am erfolgte die rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs der Kommanditgesellschaft.

Über die von der Beschwerdeführerin gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes vom erhobene Berufung erließ das Finanzamt am eine Berufungsvorentscheidung, mit welcher der Berufung mit der Begründung Folge gegeben wurde, dass die Primärschuld infolge rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs erloschen sei.

Mit dem zuvor am ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abrechnungsbescheid des Finanzamtes vom keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die Verwendung eines Guthabens nach § 215 Abs. 1 BAO zwingend und nicht dem Ermessen der Behörde überlassen sei. Die genannte Vorschrift sei auch dann anzuwenden, wenn ein Abgabepflichtiger auf einem Abgabenkonto über ein Guthaben verfüge und als Gesamtschuldner eine auf einem anderen Abgabenkonto gebuchte Abgabe schulde. Durch Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 BAO sei die Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 1 BAO zur Gesamtschuldnerin hinsichtlich der im Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuld der Kommanditgesellschaft im Betrag von S 1,005.452,-- geworden. Die Wirksamkeit eines Haftungsbescheides nach § 224 Abs. 1 BAO werde durch Einbringung einer Berufung zufolge der Bestimmung des § 254 BAO nicht gehemmt. Es könne die Erhebung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid an der Rechtsgrundlage der durchgeführten Umbuchung nichts ändern. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Rechtskraft des Haftungsbescheides als Voraussetzung des Entstehens des Gesamtschuldverhältnisses gingen mit der Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/16/0077, auch insoweit ins Leere, als Gegenstand des genannten Erkenntnisses ein Haftungsbescheid gewesen sei. Das vorliegende Verfahren betreffe jedoch einen Abrechnungsbescheid, in welchem die Rechtmäßigkeit nur des Umbuchungsvorganges als Folge der Heranziehung zur Haftung zu beurteilen sei. Das Gesamtschuldverhältnis gegenüber der Beschwerdeführerin sei durch Erlassung des Haftungsbescheides vom schon vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens begründet worden. Die Geltendmachung der Haftung sei aber bis zur rechtskräftigen Bestätigung des Ausgleichs zulässig. Vor Bestätigung des Ausgleichs sei im Vollzug des Haftungsbescheides die Umbuchung des Guthabens vom Abgabenkonto der Beschwerdeführerin in Höhe von S 336.444,-- auf das Abgabenkonto der Kommanditgesellschaft zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über welche der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 216 BAO darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).

Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und möglichen Inhalt nach ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde (vgl. die bei Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2, Tz 9 zu § 216 wiedergegebenen Nachweise). Im Abrechnungsbescheid sind umstrittene abgabenrechtliche Gebarungsakte schlechthin zu klären, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (vgl. die bei Ritz, a.a.O. zu Tz 3 und 4 zu § 216 BAO wiedergegebene hg. Judikatur ebenso wie etwa die hg. Erkenntnisse vom , 93/14/0089 ff, vom , 96/16/0285 und vom , 97/14/0160).

Nach § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Die amtswegige Umbuchung nach § 215 Abs. 1 BAO oder Überrechnung nach § 215 Abs. 2 leg. cit. auf andere Abgabenkonten hat danach zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Ritz, a.a.O., Tz 3 f zu § 215 BAO).

Nach § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden gemäß § 7 Abs. 1 BAO durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.

§ 254 BAO schließlich ordnet an, dass die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides durch Einbringung einer Berufung nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird.

Die letztgenannte Gesetzesbestimmung lässt die Beschwerdeführerin augenscheinlich außer Betracht, wenn sie die Auffassung vertritt, die Erhebung ihrer Berufung gegen den Haftungsbescheid habe diesem die Wirkung genommen, die Beschwerdeführerin im Ergebnis der erstinstanzlichen Bescheiderlassung nach § 224 Abs. 1 BAO zur Gesamtschuldnerin der Abgabenschulden der Kommanditgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 BAO zu machen. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof eine solche Rechtsansicht auch in dem von ihr ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom , 95/16/0077, und den diesem folgenden Erkenntnissen vom , 93/15/0006, und vom , 95/15/0064, nicht geäußert. Es hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom , 95/16/0077, vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass schon durch die Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides die Heranziehung zur Haftung und damit das Gesamtschuldverhältnis wirksam wird. Die daran anschließenden Ausführungen des genannten Erkenntnisses haben ihren Bezugspunkt ausschließlich in der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung einer im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochenen Haftung unter Bedachtnahme auf eine Änderung der Sachverhaltsgrundlagen des Haftungsausspruches im Zuge des Berufungsverfahrens über den Haftungsbescheid. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides unter dem Gesichtspunkt eines während des Berufungsverfahrens über den Haftungsbescheid zum Abschluss gekommenen Ausgleichsverfahrens ist für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO aber ohne Bedeutung. Ob die Beschwerdeführerin als Haftungspflichtige herangezogen werden durfte, war im Ergebnis der über ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Haftungsbescheid zu erlassenden Berufungsentscheidung zu beurteilen, entzog sich aber einer Berücksichtigung im Abrechnungsverfahren. Der Abrechnungsbescheid hatte von der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung für die Abgabenschuldigkeiten der Kommanditgesellschaft auszugehen und durfte diese Rechtmäßigkeit nicht selbstständig beurteilen.

Auf der Basis des Haftungsbescheides vom und der dadurch ausgelösten Mitschuldnereigenschaft der Beschwerdeführerin für die Abgabenschuldigkeiten der Kommanditgesellschaft war die Umbuchung des Guthabens auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin auf jenes der Kommanditgesellschaft zur teilweisen Tilgung deren Abgabenverbindlichkeiten, für welche die Beschwerdeführerin als Gesamtschuldnerin einzustehen hatte, nicht rechtswidrig.

Wenn der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Haftungsbescheid nach Erlassung des hier angefochtenen Bescheides Folge gegeben wurde, weil die Primarschuld zufolge nachträglicher rechtskräftiger Ausgleichsbestätigung als erloschen gelten musste, kann dies nichts daran ändern, dass die vor Erlöschen der Primärschuld eingetretene Gesamtschuldnerposition der Beschwerdeführerin im Grunde des § 7 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 224 Abs. 1 leg. cit. das Finanzamt berechtigt hatte, das auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin entstandene Guthaben gemäß § 215 BAO zur teilweisen Tilgung der auf dem Abgabenkonto der Kommanditgesellschaft bestehenden Mitschuldnerverbindlichkeit der Beschwerdeführerin zu verwenden.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am