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VwGH vom 21.02.2001, 94/12/0048

VwGH vom 21.02.2001, 94/12/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der E in G, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte die Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr des beim Vorstand der österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes) vom , Zl. 130588/III-32/93, betreffend Einstufung nach § 240a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (vertreten durch den Bundesminister für Finanzen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht seit als Amtsrätin im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Die vorliegende Beschwerde betrifft eine strittige Angelegenheit aus der Aktivdienstzeit der Beschwerdeführerin, und zwar die Einstufung ihres Arbeitsplatzes aus Anlass der mit Wirkung vom erfolgten Überleitung in die neue Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung (im Folgenden kurz neues PT-Schema genannt).

Im fraglichen Zeitraum war die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsplatz Nr. 7 Öffentlichkeitsarbeit im Vorstandsbüro der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark in Graz (im Folgenden kurz Direktion X. genannt) tätig. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitsplatz (nach einer Organisationsänderung ab ) nach dem Dienstklassensystem mit B/VI bewertet. Die Beschwerdeführerin, die neben einem Hauptschulabschluss über eine langjährige Betriebserfahrung verfügte, war - nach erfolgreicher Ablegung der Verkehrsdienstprüfung III/Allgemein - mit Wirkung ab in die Verwendungsgruppe B überstellt worden. Nach positiver Absolvierung einer weiteren Prüfung (Verkehrsleiterprüfung) wurde sie mit Wirkung vom in die Dienstklasse VI ernannt.

Als letzter Gruppe im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung wurde den "Beamten des Verwaltungsdienstes" - dazu zählte auch die Verwendung der Beschwerdeführerin (vgl. dazu näher § 228 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979) - durch die BDG-Novelle 1989 die Möglichkeit eröffnet, durch Erklärung für das neue PT-Schema zu optieren. Nach Information durch den Dienstgeber (Ausdruck des Rechenzentrums vom ; Bekanntgabe der neuen Einstufung für den Fall der Überleitung in das neue PT-Schema unter Berücksichtigung der Verwendung der Beschwerdeführerin zum als "Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg":

Verwendungsgruppe (VGr) PT 3, Dienstzulagengruppe (DZ-Gr) 1b) optierte die Beschwerdeführerin für das neue PT-Schema.

Mit Bescheid vom stellte die Dienstbehörde erster Instanz - soweit dies im Beschwerdefall von Interesse ist - fest, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Erklärung gemäß § 240a BDG 1979 ihre Überleitung in die (neue) Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung mit bewirkt. Auf Grund ihrer Verwendung (Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion) gebühre ihr ab das Gehalt der Verwendungsgruppe PT 3, Gehaltsstufe 17 mit einer Dienstzulage der DZ-Gr 1b dieser Verwendungsgruppe.

In ihrer Berufung machte die Beschwerdeführerin "unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Rechtswidrigkeit" geltend. Sie beantragte eine Abänderung der Einstufung in die Einstufung der VGr PT 2, DZ - Gr 2b, und für den Fall, dass diese Einstufung nicht möglich sei, eine solche in die VGr PT 2, DZ - Gr 3b. Im Wesentlichen brachte sie vor, der von ihr bekämpften Überleitung in die VGr PT 3, DZ - Gr 1b liege die Einstufung ihrer Verwendung als Referent B 4 in einer Direktion zu Grunde, die in Z. 32.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 näher geregelt sei. Maßgebend seien hiefür "regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten". Die von ihr angestrebte Einstufung als Referent B 2 oder B 3 (Anmerkung: maßgebend für die VGr PT 2 DZ - Gr 2b bzw. DZ - Gr 3b) umfassten nach Z. 31.8. lit. b und c der genannten Anlage "regelmäßig koordinierende und planende" Tätigkeiten, im ersten Fall "in einem fachlich eingeschränkten Umfang", im zweiten Fall auf Routinefälle eingeschränkt. Tatsächlich erbringe sie auf ihrem Arbeitsplatz als Referent für Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Pressedienst (zuständig für die Organisation, Planung und Durchführung sowie die Koordinierung mit Behörden und nachgeordneten Dienststellen; jährlicher Ausgabenrahmen ca. S 800.000,--) laut der angeschlossenen Arbeitsplatzbeschreibung (im Folgenden Apl-B 1) eine derartige Tätigkeit, die der höheren Einstufung entspräche.

Angeschlossen war (unter Verwendung eines hiefür vorgesehenen Formulars) eine Arbeitsplatzbeschreibung, deren Seiten 2 - 3a (unstrittig, wie aus späteren Ermittlungen hervorgeht) von der Beschwerdeführerin selbst verfasst worden waren. Diese Teile umfassen die Spalten "4. Ziele des Arbeitsplatzes, 5. Aufgaben des Arbeitsplatzes" und "6. Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (= 100) sowie mit einer Charakterisierung der einzelnen Tätigkeiten". Die Apl-B 1 enthält in der Spalte 6 die Aufzählung von 9 Teiltätigkeiten, die teilweise in der Aufzählung und im Umfang von späteren (von der Behörde, teilweise unter ausdrücklicher Mitwirkung der Beschwerdeführerin erstellten) Arbeitsplatzbeschreibungen abweicht. Als charakterisierende Merkmale werden in der Apl - B 1 die Eigenschaften "gleichartig" und "verschiedenartig" verwendet. Die Abweichungen betreffen insbesondere die Punkte 1 "Öffentlichkeitsarbeit" (Umfang: 10 %;

verschiedenartig) und 2 "Pressebetreuung (Umfang: 25 %;

verschiedenartig), die in den späteren Arbeitsplatzbeschreibungen unter einem Punkt zusammengefasst werden, sowie in Punkt 3 "Organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen" die Quantifizierung (Umfang: 25 %;

verschiedenartig). Zu allen Punkten wird die Tätigkeit jeweils näher ausgeführt.

Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens legte die Dienstbehörde erster Instanz jene (undatierte) von der Behörde erstellte ("derzeit gültige") Arbeitsplatzbeschreibung vor, die sie offenbar ihrem Bescheid zugrundegelegt hatte (im Folgenden Apl-B 2). Die Apl-B 2, die in der Art der Apl-B 1 erstellt wurde, zählt in Spalte 6 des vorgegebenen Formulars 9 Teiltätigkeiten auf und gibt gleichfalls als charakterisierende Merkmale die Eigenschaften "gleichartig" und "verschiedenartig" an. Punkt 1 dieser Beschreibung fasst "Öffentlichkeitsarbeit und Werbung" zusammen (Umfang: 25 %; verschiedenartig) und nennt dazu folgende Tätigkeiten: "Erlässe, Aussendungen und Berichte im Rahmen der Bemühungen der Unternehmensleitung zur Verbesserung des Erscheinungsbildes der Post in der Öffentlichkeit. Betreuung der Medienvertreter bei Veranstaltungen der PTV. Vermittlung und Vorbereitung von Pressegesprächen, Interviews und Pressekonferenzen. Erarbeitung von Unterlagen zu Pressemappen und sonstige schriftliche Unterlagen. Werbemaßnahmen für neue Dienste und Einrichtungen der Post. Entwurf von Werbe-Massensendungen". Punkt 2 umfasst den Teilbereich "Organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Tagungen im Direktionsbereich für ... (es folgen generelle Angaben zur Art dieser Veranstaltungen wie z.B. Eröffnung von Post-, Postauto- und Fernmeldedienststellen durch Bundesminister, Generaldirektor und Präsident; Feiern zu besonderen Anlässen (mit Beispielen), Ausstellungen bei Postämtern und in der Ganggalerie der Postdirektion, Besprechungen mit Dienststellenleitern, Bürgermeistern, Gendarmerie, Polizei und sonstigen Ämtern und Behörden; Erstellen von Programmen und Unterlagen; Umfang: 20 %; verschiedenartig)."

Mit dem Vorlagebericht legte die Dienstbehörde erster Instanz auch eine von ihrer Abteilung 1S verfasste Stellungnahme einschließlich bestimmter Unterlagen vor. Eine Unterlage ist das Formblatt "Tätigkeitsstruktur", das eine mit datierte Paraphe trägt (im Folgenden Apl - B 3 genannt). In dieser Apl - B 3 wurden die Teiltätigkeiten des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin (deren Umschreibung folgt der Gliederung in Spalte 6 der Apl-B 2 unter Berücksichtigung von in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen, weshalb es auch teilweise bei den Angaben zum Umfang zu Veränderungen kam) entsprechend den nach den Z 31. 8. und 32.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgegebenen Kriterien neu bewertet (siehe dazu unten). Aus einer weiteren Unterlage geht hervor, dass der Leiter des Vorstandsbüros diese Angaben bestätigte.

Auf Grund eines weiteren Ermittlungsauftrages legte die Dienstbehörde erster Instanz im April 1991 eine neuerlich korrigierte Arbeitsplatzbeschreibung vor (im Folgenden Apl - B 4), die laut einem vorgelegten Protokoll vom unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin erstellt wurde. Die Apl - B 4 geht wie die Apl B 3 von den Bewertungskriterien nach der Anlage 1 zum BDG 1979 aus und konzentriert sich auf jene Teiltätigkeiten (in den Punkten 1 - 3 sowie 6 und 7), die nach den maßgebenden Kriterien nach Z 31.8. lit b und c der Anlage der VGr PT 2, DZ-Gr 2b bzw. 3b zugeordnet werden. Im Folgenden wird die Apl - B 3 wörtlich wiedergegeben, wobei die "neue Bewertung" von Teiltätigkeiten durch die Apl - B 4 in eckiger Klammer angegeben wird.

"Tätigkeitsstruktur


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1
2
3
4
Tätigkeiten lt. Arbeitsplatzbeschreibung
Die Tätigkeiten lt. Sp. 1 sind
regelm. planend u. koordinierend
regel- mäßig durch-führend
fachlich einge-
schränkt
auf Routine-fälle einge-
schränkt
%
Pkt. 1
Öffentlichkeitsarbeit, Werbung
18(22)
16(12)
7(10)
Pkt. 2
Organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Tagungen
12(15)
10(7)
3(3)
Pkt. 3
Verwaltung des Kredites für Marketing und Werbung
2(1)
2(3)
6(6)
Pkt. 4
Organisation des Direktionsfotodienstes
1(1)
Pkt. 5
Bedienung eines EDV- Bildschirmgerätes
entfällt derzeit
Pkt. 6
Einsatz des Infobusses und
9(9)
5(1)
1(1)
Pkt. 7
Geschäftsstelle über besonderen
2(1)
0(1)
6(6)
Pkt. 8
Dokumentation und Information
wird nicht mehr auf diesem Arbeitsplatz gemacht
Pkt. 9
Personalangelegenheiten des Höheren Dienstes Standesführung der Bediensteten des Höheren Dienstes"
wird von der Abt. 1 wahrgenommen

Schließlich legte die Dienstbehörde erster Instanz eine mit datierte Arbeitsplatzbeschreibung (Apl - B 5) vor, die nunmehr 6 Teilaufgaben umfasst (in Klammer jeweils der in Spalte 6 des Formulars angegebene Umfang in Prozentpunkten sowie die Charakterisierung "gleichartig" bzw. "verschiedenartig":


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"1.
Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, PR- Aktivitäten, (41 %;verschiedenartig) Pressebetreuung
2.
Organisation von Veranstaltungen und Tagungen, (25 %;verschiedenartig) Betreuung der Ganggalerie, Betreuung der EFA bei besonderen Anlässen
3.
Verwaltung des Kredites für Marketing und Werbung
(10 %;gleichartig)
4.
Organisation des Photodienstes
(1 %; gleichartig)
5.
Einsatz des Informationsbusses und Stände
(15 %;verschiedenartig)
6.
Geschäftsfälle über besonderen Auftrag
(8 %; verschiedenartig)"

Am fand eine Beweisaufnahme unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin in der Direktion X. statt. Das (umfangreiche) Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt. Dabei wurde im Wesentlichen (eine genaue Wiedergabe erfolgt unten bei der Darstellung der Begründung des angefochtenen Bescheides) hervorgehoben, dass die von der Beschwerdeführerin bearbeiteten Geschäftsfälle nur in einem so geringen Umfang schriftlich dokumentiert seien, dass sie bis auf ganz wenige Fälle nicht nachvollziehbar seien. Es folgt eine Aufzählung der Geschäftsstücke aus den Jahren 1990 bis 1992, die zum Teil von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, und deren Inhalte, aus denen die Behörde ihre Schlussfolgerung ableitete, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach Z 31.8. lit. b und c der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht erfüllt seien. Persönliche Eigenschaften der Beschwerdeführerin (wie Ideenreichtum, Eigeninitiative usw.) seien im vorliegenden Verfahren nicht zu bewerten. Außerdem würden laut Gliederungsschaublatt des Vorstandsbüros für bestimmte höherwertige Aufgaben, auch aus dem Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin, andere Arbeitsplätzen (der mit VGr PT 2 bewertete Arbeitsplatz eines Referenten A/Marketingkoordination und der mit VGr PT 2/3b bewertete Arbeitsplatz Nr. 3 (Referent B 3/Presse- und Informationsdienst) zur Verfügung stehen

Die Tätigkeiten des Arbeitsplatzes Nr. 3 würden sich von dem unter Punkt 1 ihrer Arbeitsplatzbeschreibung u.a. genannten Teilaufgaben "Betreuung der Medienvertreter (Presse und ORF)" unterscheiden.

In ihrer mehrseitigen Stellungnahme vom skizzierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Grundsätze der Unternehmenspolitik, die für ihren Arbeitsbereich besonders zutreffend gewesen seien. In der Folge listete sie jene Veranstaltungen namentlich auf, bei denen sie an der Planung mitbeteiligt gewesen sei und die zum Teil Vorbildcharakter für andere Direktionen gehabt hätten (z.B. die Verkaufsausstellung im Kaufhaus A. in X., Einsatz des Informationsbusses). Durch ihre sorgfältige Planung und Koordination sei es ihr gelungen, dass über alle wichtigen postalischen Ereignisse im Rundfunk und Fernsehen (einschließlich der "Seitenblicke") und in den Medien kostenlos berichtet worden sei. Ihre verantwortungsvollen und schwierigen Aufgaben, die sie größtenteils eigenverantwortlich ausübe, verlangten durchwegs eine regelmäßige Planung, Koordination und Kontrolle. Dass ihre Arbeiten nicht im Einzelnen in Geschäftsstücken dokumentiert worden seien, sei auf den Umfang ihrer Tätigkeiten und den enormen Arbeits- und Zeitdruck zurückzuführen. Sie habe es für wichtiger gehalten, neue Marketingaktivitäten zu planen als schon erfolgreich abgeschlossene Veranstaltungen im Einzelnen in Geschäftsstücken nachzuweisen.

Ihre regelmäßig planenden und koordinierenden Tätigkeiten könnten allerdings von folgenden Personen (es folgt die namentliche Aufzählung von 19 Personen, vorwiegend aus dem Bereich der Dienstbehörde erster Instanz und der belangten Behörde) bezeugt werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Erfüllung der Erfordernisse der Z 31.8. lit b und c in Verbindung mit Z 31.5. der Anlage 1 zum BDG 1979 ab.

In der Begründung stellte sie neben dem Werdegang der Beschwerdeführerin den (chronologischen) Gang des Verfahrens ausführlich dar. So wurden z.B. die oberwähnten 5 Arbeitsplatzbeschreibungen sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme vom wörtlich wiedergegeben.

(Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf diese Beweisaufnahme, soweit dies aus der Sicht der Beschwerde von Bedeutung ist. Sie stimmen wörtlich mit dem darüber geführten Resumeeprotokoll überein, das dem Parteiengehör unterzogen wurde.)

In der Beweisaufnahme (vom ) sei festgestellt worden, dass die von der Beschwerdeführerin bearbeiteten Geschäftsfälle nur in einem so geringen Umfang schriftlich dokumentiert seien, dass sie, bis auf ganz wenige Geschäftsstücke, nicht nachvollziehbar seien. Die Beschwerdeführerin habe die von ihr behauptete planende, koordinierende und kontrollierende Tätigkeit im Wesentlichen lediglich mit den Eintragungen in ihrem Vormerkkalender belegt. Schriftliche Dokumentationen über die Planung von Vorhaben der Öffentlichkeitsarbeit und der Organisation von Veranstaltungen seien nicht vorhanden. Die Geschäftstücke, in die die Behörde habe Einsicht nehmen können, beinhalteten im Wesentlichen eine mehr oder weniger geordnete Sammlung von Unterlagen, die überwiegend von Dritten eingelangt seien. Es sei nur eine sehr geringe Anzahl von Geschäftsstücken vorhanden, in denen eine konzeptive Tätigkeit der Beschwerdeführerin belegt sei.

Zu den wenigen vorgelegten Geschäftstücken der Jahre 1990, 1991 und 1992 sei im Einzelnen festzuhalten:

1. Geschäftsfall "Eröffnung Kaufhaus A" vom 12. bis . Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Planung und Durchführung der Veranstaltung im Wesentlichen den Eintragungen im Vormerkkalender zu entnehmen. Nach ihren Angaben habe die planende Tätigkeit in folgenden Punkten bestanden:


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"-
aus einer Anregung (Idee) sei die Festlegung erfolgt, ob eine bestimmte Veranstaltung von der Direktion durchgeführt werde.
Die Festlegung sei jedoch durch den Leiter des Vorstandsbüros und den Präsidenten der Direktion erfolgt;
-
Festlegung einzelner geplanter Aktivitäten mit den Verantwortlichen der Gesamtveranstaltung (Kaufhaus A.) und den betroffenen Stellen der PTV;
-
Anweisung der Stellen der PTV zur Durchführung zu den geplanten Zeitpunkten;
-
Ein Schriftverkehr mit den Gesamtverantwortlichen (Kaufhaus A) existiere nicht, da er nicht erforderlich gewesen sei,
-
Die Dokumentation über die Gesamtverantwortung erschöpfe sich in einzelnen Geschäftstücken zur Durchführung.
Aktenmäßig seien lediglich einzelne Durchführungsmaßnahmen festgehalten worden."
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin wäre die Planung und Durchführung dieser Veranstaltung dem Punkt 2 der Arbeitsplatzbeschreibung (Organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen) zuzuordnen. Der Geschäftsfall "Kaufhaus A." enthalte jedoch laut Angaben der Beschwerdeführerin auch Komponenten der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung; diese Tätigkeiten seien dem Punkt 1 der Arbeitsplatzbeschreibung zuzurechnen. Dazu zählten insbesondere auch die Organisation und Durchführung von Pressekonferenzen und Presseempfängen bzw. Medienempfängen.
2. Die Beschwerdeführerin habe festgestellt, dass die Tätigkeiten zu Punkt 1 und 2 der Arbeitsplatzbeschreibung nicht genau zu trennen seien, da Punkt 1 auch die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Medienveranstaltungen enthalte, andererseits in der Tätigkeit der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen laut Punkt 2 der Arbeitsplatzbeschreibung auch Tätigkeiten der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung enthalten seien.
Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin (bei der Beweisaufnahme) wäre der Anteil der durchführenden Tätigkeit in den Teilbereichen laut Punkt 1 und 2 der Arbeitsplatzbeschreibung (zusammen 66 % der Gesamttätigkeiten ihres Arbeitsplatzes laut Tätigkeitsstruktur - Anmerkung:= Apl-B 3) deshalb so gering, weil ihre durchführende Tätigkeit im Wesentlichen nur ihre Aufträge zur Durchführung umfasse, diese selbst aber von anderen Stellen (Fernmeldemonteurschule, Hochbauabteilung, Abteilung 4 etc) besorgt werde.
3. Zur Gesamtzahl der in der Direktion X stattfindenden Veranstaltungen habe die Beschwerdeführerin die von ihr erstellte Broschüre betreffend 1990 "Die Post um gute Kontakte bemüht" vorgelegt. Die Veranstaltungen "Informationsbus - Informationsstand" (18 Veranstaltungen), "Jubiläen - Ausstellungen" (8 Veranstaltungen), "Postämtereröffnungen" (24 Eröffnungen) und "Ausstellungen in der Ganggalerie" (15 Veranstaltungen) seien nach den Angaben der Beschwerdeführerin von ihr geplant, organisatorisch vorbereitet als auch bezüglich der Durchführungsmaßnahmen koordiniert worden.
Medienveranstaltungen seien in diesem Katalog nicht enthalten. Als große Veranstaltung dieser Art habe die Beschwerdeführerin den "Medienempfang im Frühjahr 1990" und die eineinhalbstündige Fernsehsendung "Land in Sicht" am angeführt.
Die Broschüre selbst beinhalte nur eine Auflistung der Veranstaltungen und einige Fotos.
4. An beispielhaften Geschäftsstücken habe die Beschwerdeführerin noch folgende vorgelegt:
Gst. GZ 5 - V/91 - Eröffnung des FBAU Exerzierplatz Planende Tätigkeiten seien aus dem dokumentierten
Geschäftsstück nicht feststellbar. Das Geschäftsstück umfasse nahezu ausschließlich nur die Ereignisse der Koordination der verschiedensten an der Eröffnung teilnehmenden Personen und Stellen, somit lediglich deren terminliche Abstimmung.
Gst. GZ 125 - VB/91 - Planung und Festlegung der zur Eröffnung notwendigen Mittel und des Einsatzes des Personals und der sonst notwendigen Ressourcen.
Planende Tätigkeit sei aus der Dokumentation nicht ersichtlich. GSt. GZ 32 - V/32 - Messe Marke und Münze, Werbesendung.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe ihre planende Tätigkeit in der Planung und Abstimmung einer entsprechenden Werbeaussendung bestanden.
Auch in diesem Geschäftsfall könne jedoch eine planende Tätigkeit nicht festgestellt werden.
GSt. GZ 18 - VB/92 - Werbemittel "Briefwaagenlineal - Brieföffner".
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe ihre planende und koordinierende Tätigkeit bei diesem Geschäftsfall darin bestanden, den Einsatz der Werbemittel planmäßig festzulegen, die notwendige Anzahl zu ermitteln und den Einsatz zu koordinieren.
Dokumentiert sei lediglich die Bestellung der Werbemittel. Planende und koordinierende Tätigkeit könne nicht festgestellt werden.
GSt. GZ 683 - V/91 - Ausstellung Ingeborg H. in der Ganggalerie
Nach Durchsicht der Geschäftsstücke durch die belangte Behörde sei keine planende Tätigkeit (der Beschwerdeführerin) festzustellen. Die Beschwerdeführerin habe zugestimmt, dass die Ausstellungen in der Ganggalerie zu einem großen Teil Routinetätigkeiten darstellten. Es käme aber ihrer Auffassung nach in einzelnen Fällen zu Aufgabenstellungen, die bis dahin noch nie zu bearbeiten gewesen seien (wie z.B. Bilder vom Zoll usw) und die ihrer Meinung nach daher höherwertige Tätigkeit darstellen müssten.
Gst. GZ 1604 - VB/89 - 10 Jahre Erdefunkstelle A (EFA), 25 Jahre Intelsat
Laut Dienstanweisung der Generaldirektion sei der Auftrag zur Organisation einer Sonderausstellung, einer Pressekonferenz und eines Sonderpostamtes unter Einbeziehung des regionalen Fremdenverkehrsverbandes ergangen. Nach den Feststellungen der belangten Behörde an Hand des Geschäftsstückes habe es sich dabei überwiegend um koordinierende Tätigkeit gehandelt. Die Beschwerdeführerin hätte aber nach ihrer (dokumentierten) Aussage den Umbau und die Ausgestaltung des Besucherraumes der EFA selbst geplant; außerdem habe sie die Anbahnung und Koordination für die Herstellung des Videofilmes zum Jubiläum der EFA herbei- bzw.

durchgeführt.

Im diesbezüglichen Geschäftsstück scheine aber ihr

Vorgesetzter Dr. Z. als Bearbeiter auf.

Aus weiteren (namentlich aufgezählten) Geschäftsstücken zu


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diesem Jubiläum seien keine planenden, sondern (nur) einige koordinierende Tätigkeiten feststellbar.
In der Beweisaufnahme habe die Beschwerdeführerin überdies immer wieder ihren persönlichen Einsatz betont wie ihr Engagement, ihr Organisationstalent usw. Dazu werde von der belangten Behörde ausdrücklich festgestellt, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens die Bewertung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei. Nicht zu bewerten seien persönliche Eigenschaften wie Ideenreichtum, Eigeninitiative, Problemlösungsvermögen, Verhandlungsgeschick etc. Dies wäre Gegenstand eines Leistungsfeststellungsverfahrens.
In der Beweisaufnahme habe die belangte Behörde weiters festgestellt, dass laut Gliederungsschaublatt für höherwertige Aufgaben des Vorstandsbüros, auch aus dem Tätigkeitsbereich des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin, der Arbeitsplatz "PT 2/1, Referent A/Marketingkoordination" und der "Arbeitsplatz Nr. 3, Referent B 3, PT 2/3b, Presse und Informationsdienst" zur Verfügung stünden.
Zum genannten Arbeitsplatz Nr. 3 sei vom Leiter des Vorstandsbüros in der Beweisaufnahme ausgeführt worden, dass die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter Punkt 10 angeführten Presseangelegenheiten (Stellungnahmen zu Zeitungsartikeln, Leserbriefen, Beantwortung von Zeitungsinterventionen und Interventionen der Ombudsleute) dieses Arbeitsplatzes andere Tätigkeiten beinhalteten als die unter Punkt 1 der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin genannten Teilaufgaben (Betreuung der Medienvertreter (Presse und ORF) bei postalischen Veranstaltungen, Presseeinladungen; Vorbereitung und Organisation von Pressekonferenzen, Pressgesprächen, Organisation von Pressemappen und sonstigen Presseunterlagen, Organisation von Presseempfängen).
Als weiteres Beispiel für die Planungstätigkeit auf ihrem Arbeitsplatz habe die Beschwerdeführerin das Gst. GZ 29 - V/92 vorgelegt. Darin werde insbesondere ausgeführt, dass geplant und beabsichtigt sei, den Informationsstand auf der Ferienmesse in X. aufzustellen.
Aus der Dokumentation seien keine Planungstätigkeiten ersichtlich. Die Entscheidung über die Aufstellung eines Informationsstandes sei nicht von der Beschwerdeführerin getroffen worden.
Laut den Angaben des Leiters des Vorstandsbüros sei die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Preis- und Vertragsverhandlungen ermächtigt gewesen. Ihr seien aber entsprechende Vorgaben erteilt worden. Die Verträge seien aber nicht von ihr verantwortlich unterzeichnet worden.
Nach kurzer Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der in Wahrnehmung des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom stellte die belangte Behörde fest, die dort im Wesentlichen enthaltene Aufzählung von Veranstaltungen sei nicht geeignet, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme in Frage zu stellen. Es könne auch auf Grund dieser Stellungnahme nicht festgestellt werden, dass auf ihrem Arbeitsplatz im überwiegenden Ausmaß koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten anfielen und nicht überwiegend durchführende und kontrollierende Tätigkeiten.
Die konkret durchgeführte Prüfung der von der Beschwerdeführerin beispielhaft vorgelegten Geschäftsstücke und Dokumentationen ihrer Tätigkeit habe unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades und der Gesamtzahl der von ihr zu erledigenden Geschäftsfälle schlüssig ergeben, dass in ihrem Tätigkeitsbereich keinesfalls regelmäßig Aufgaben nach Z. 31.8. lit. b und c der Anlage 1 zum BDG 1979 auszuüben wären; es seien daher die Erfordernisse für eine Ernennung in die VGr PT 2 nicht gegeben.
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse stehe fest, dass die auf dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten nicht als regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich oder in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang zu werten seien, sondern auf dem von ihr besorgten Arbeitsplatz im weitaus überwiegenden Maß verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich auszuüben wären und regelmäßig durchführend und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erforderten, anfielen. Ihre Verwendung entspreche daher den in Z. 32.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Kriterien.
Dass die Verwendung als Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion nach Z 32.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 an den Referenten erhebliche Anforderungen stellten, zeige sich aus den dort beispielsweise konkret angeführten Verwendungen wie Leiter der Hausverwaltung, Referent für Fortbildungswesen, Referent für Kurswesen, Referent für Fernsprechentstörungsdienst - sofern diese Funktionen in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland - ausgeübt würden. Diesen beispielsweise angeführten Arbeitsplätzen oblägen außerordentlich bedeutende und vielfältige Tätigkeiten, die besonderes Wissen und Entscheidungsfreude verlangten. Es sei augenscheinlich, dass der Schwierigkeitsgrad der Aufgaben dieser beispielsweise angeführten Referenten mit den von der Beschwerdeführerin ausgeführten Tätigkeiten verglichen werden könnten. Ein geringerer Schwierigkeitsgrad und weniger Verantwortung könne bei den beispielsweise angeführten Referenten keinesfalls angenommen werden. Hingegen umfasse die Z 31.8. lit. b und c der Anlage 1 zum BDG 1979 verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt würden, überdies aber regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten beinhalteten. Die in diesen Ziffern angeführten Referenten für Postbetriebsorganisation, Referenten für das Dienst- und Besoldungsrecht und für den Hochbauprüfdienst - alle in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland - hätten organisatorische Maßnahmen zu planen und zu koordinieren und müssten Rechtsfälle für den größten Direktionsbereich selbstständig und unter Beachtung der über den Einzelfall hinausgehenden Auswirkungen lösen. Die von diesen Referenten zu erfüllenden Planungs- und Koordinierungsaufgaben gingen in ihrer Art und ihrer Bedeutung über bloß durchführende und kontrollierende Tätigkeiten hinaus. Ein vergleichbarer Planungs- und Koordinationsspielraum sei hinsichtlich der Arbeitsplatzaufgaben der Beschwerdeführerin nicht gegeben.
Das Ermittlungsverfahren habe somit keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin im überwiegenden Ausmaß Aufgaben nach Z. 31.8. lit. b und c der Anlage 1 zum BDG 1979 auszuüben wären. Die Erfordernisse für eine Ernennung in die VGr PT 2 seien daher nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
Im Beschwerdefall ist die zum Zeitpunkt der (in der Bewertung strittigen) Überleitung () geltende Rechtslage maßgebend.
a) Im 9. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 (§§ 228 ff - Paragraphenbezeichnung in der Fassung der am in Kraft getretenen BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346) wird die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung näher geregelt, die mit der BDG-Novelle, BGBl Nr. 659/1983, geschaffen wurde. Eine (frühestmögliche) Überleitungsmöglichkeit der im Bereich der Post und Telegraphenverwaltung verwendeten "Altbeamten", die bis dahin der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung (im damals geltenden Dienstklassensystem) angehörten, in das neue PT-Schema wurde vom Gesetzgeber für verschiedene Teilbereiche (zunächst für Beamte des Betriebsdienstes in drei Etappen zum , und , dann für Beamte des fernmeldetechnischen Zentralamtes zum und für die Beamten des Rechenzentrums mit ) vorgesehen. Die letzte Gruppe, der die Überleitung ermöglicht wurde, waren die Beamten des Verwaltungsdienstes aus diesem Bereich (ausgenommen die mit der BDG-Novelle 1989 dem Verwaltungsdienst zugeordneten Beamten des Rechenzentrums, die - wie oben erwähnt - bereits auf Grund einer früheren Novelle zum BDG 1979 ab in das neue PT-Schema optieren konnten; vgl. in diesem Zusammenhang auch § 240a Abs. 1 BDG 1979, der die Beamten des Rechenzentrums nicht nennt).
Der in den Vorschriften über die neue Besoldungsgruppe verwendete Begriff "Verwaltungsdienst" umfasst nach § 228 Abs. 2 BDG 1979 (in der Fassung der BDG-Novelle 1989) "alle Verwendungen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, in den Post- und Telegraphendirektionen, im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg, im Rechenzentrum und im Fernmeldegebührenamt Wien" (so genannter postspezifischer Begriff des Verwaltungsdienstes).
b) § 240a BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346 (eingefügt mit Wirkung vom ) lautet:
"Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

(1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, einer Post- und Telegraphendirektion, dem Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg oder dem Fernmeldegebührenamt Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristet mit einer der im § 230a Abs. 1 angeführten Funktionen betraut ist, eine solche Erklärung ab, so gilt er mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung - wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag - für einen Zeitraum von fünf Jahren als mit dieser Funktion befristet betraut.

(2) Die Überleitung wird mit wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem , so wird die Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam

(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.

(5) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.

(6) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist § 229 anzuwenden.

(7) Ist der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung, der Abschluss einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut sind.

(8) Die Abs. 1 und 4 bis 7 sind auf die übrigen Beamten des Dienststandes der Post- und Telegraphenverwaltung, die noch nicht der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam."

c) § 229 Abs. 3 Satz 1 BDG 1979 - eingefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 659/1983 - ermächtigt den zuständigen Ressortminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z. 30 bis 38 angeführten Kategorien entsprechen. Die Bestimmung enthält weitere Determinanten für diese Verordnung.

Die EB zur RV zu dieser Novelle, 152 Blg NR XVI. GP zu § 184b führen dazu u.a. aus, dass für die neue Besoldungsgruppe ein umfassender Katalog erarbeitet wurde, der sämtliche Verwendungen des Postdienstes, des Postautodienstes und des Fernmeldedienstes den neun PT - Verwendungsgruppen und innerhalb dieser allfälligen Dienstzulagengruppen (Anmerkung: siehe dazu die Auszüge aus dem GG unter Punkt 2 des Rechtsquellenteiles) zuordne. Wegen des Umfangs dieses Kataloges (über 700 Verwendungen) solle sich das Gesetz bei den einzelnen Verwendungsgruppen in der Anlage 1 auf die Anführung aussagekräftiger Richtverwendungen beschränken, während die rechtsverbindliche Zuordnung der übrigen Verwendungen im Verordnungsweg erfolge. In der Verordnung seien näher zu regeln:

"1. Zuordnung aller Katalog-Verwendungen, die nicht schon ohnehin in der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 als Richtverwendung bei den einzelnen Verwendungsgruppen angeführt sind, zu denen einzelnen PT-Verwendungsgruppen.

2. Soweit erforderlich, inhaltliche Festlegung der bei der Verwendungsumschreibung in Gesetz und Verordnung verwendeten Organisationsbegriffe, wie z.B. Abgrenzung des Begriffes 'Postamt

II. Klasse dritter Stufe' vom Begriff 'Postamt II. Klasse vierter Stufe' usw."

d) Z. 31 und 32 der Anlage 1 zum BDG 1979 (jeweils in der Fassung der BDG-Novelle 1990) lauten auszugsweise:

"31. VERWENDUNGSGRUPPE PT 2 Ernennungserfordernisse:

...

31.4. Eine in Z 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.

31.5. Verwendung

a) im Verwaltungsdienst als Referent B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

Referent B 1, B 2 oder B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,

Leiter der Systemprogrammierung im Rechenzentrum,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
b)
im Postdienst ...
c)
im Postautodienst ...
d)
im Fernmeldedienst ...

31.6. Eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.

31.7. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten B in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer allgemein Bildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind zB

Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

Referent für Postinspektion und Beförderungsdienst in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung.

31.8. Die in Z 31.5 lit. a angeführte Verwendung

a) eines Referenten B 1 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich erfordern. Es sind dies die Verwendungen Postinspektionsbeamter, Postautoinspektionsbeamter, Fernmeldeinspektionsbeamter,

b) eines Referenten B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang im instanziellen Bereich erfordern. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postbetriebsorganisation in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent B-Prüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

c) eines Referenten B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden, regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen sind zB Referent für das Dienst- und Besoldungsrecht in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Hochbauprüfdienst in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer allgemein Bildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.

Definitivstellungserfordernisse:

31.9. ...

32. VERWENDUNGSGRUPPE PT 3

Ernennungserfordernisse:

32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

32.2. Verwendung

a) im Verwaltungsdienst als Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg,

Leiter der Operation im Rechenzentrum,

b) ...

32.3. Eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.

32.4. Die in Z 32.2 lit. a angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion und im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer allgemein Bildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB

Leiter der Hausverwaltung der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Fortbildungswesen in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Kurswesen in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Fernsprechentstördienst in der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

32.5. ..."

2. Gehaltsgesetz 1956 (GG)

§ 82c GG Abs. 1 in der am geltenden Fassung der 49. GG-Novelle, BGBl. Nr. 344/1989, sieht in seinem Absatz 1 vor, dass dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt. Diese Norm bestimmt ferner für die PT 1 bis PT 5 die Anzahl der je nach Verwendungsgruppe möglichen Dienstzulagengruppen und legt für diese - differenziert nach Gehaltsstufen - jeweils die Höhe der Dienstzulage fest. Für die PT 2 sind dabei folgende Dienstzulagengruppe vorgesehen: 1, 1b, 2, 2b, 3 und 3b. Für die PT 3 sind die Dienstzulagengruppen 1, 1b, 2 und 3 vorgesehen.

Im Abs. 2 dieser Bestimmung (gleichfalls in der Fassung der 49. GG-Novelle) werden den Dienstzulagengruppen bestimmte Richtfunktionen zugewiesen. In der Verwendungsgruppe PT 2 werden als Richtfunktionen im Verwaltungsdienst für die Dienstzulagegruppe 2b der "Referent B 2 in einer Post- und Telegraphendirektion", für die Dienstzulagengruppe 3b der "Referent B 3 in einer Post- und Telegraphendirektion" angeführt. In der Verwendungsgruppe PT 3 wird als Richtfunktion im Verwaltungsdienst für die Dienstzulagengruppe 1b der "Referent B 4 in einer Post- und Telegraphendirektion" genannt.

Nach Abs. 3 (in der Fassung der 41. GG-Novelle, BGBl. Nr. 565/1983) Satz 1 leg. cit. sind durch Verordnung den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Die Bestimmung enthält weitere Verordnungsdeterminanten.

3. PT-Zuordnungsverordnung 1989 (PT-ZV 1989)

An dem im Beschwerdefall maßgebenden Zeitpunkt (= ; vgl. dazu § 240a Abs. 4 BDG 1979 in Verbindung mit dem ersten Satz nach Abs. 2 leg. cit.) galt die PT-ZV 1989, BGBl. Nr. 563. Diese enthielt in ihrem § 1 unter Punkt a) im Verwaltungsdienst unter Z. 25 und 26 die der PT 2, DZ - Gr 2b zugeordneten Verwendungen (entsprach den gesetzlichen Richtverwendungen für diese Verwendungs- und Dienstzulagengruppe), in Z 38 die der PT 2, DZ - Gr 3b zugeordnete Verwendung (entsprach der gesetzlichen Richtverwendung für die Verwendung für diese Verwendungs- und Dienstzulagengruppe) sowie unter Z 56 bis 62 die der PT 3, DZ-Gr 1b, zugeordneten Verwendungen (die neben der in

Z 62 genannten Richtverwendung Referent B 4 in weiterer Konkretisierung einige sonstige in dieser Weise eingestufte Verwendungen benannte).

II. Beschwerdeausführungen

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung (Überleitung in das PT-Schema) nach § 240a BDG 1979 in Verbindung mit Z. 31. und 32. der Anlage 1 zu diesem Gesetz (insbesondere 31.8. und 32.4.), durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1 und 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das ausschlaggebende Kriterium gegenüber Verwendungen mit niedrigerer Einstufung, insbesondere der der Beschwerdeführerin nur zugebilligten Verwendung als Referent B 4, liege in der Planung und Koordinierung. Die behördliche Fehlbeurteilung beruhe vor allem auf einem mangelnden Verständnis für die spezifische Art ihres Arbeitsplatzes.

So habe die belangte Behörde persönliche Eigenschaften wie Ideenreichtum, Eigeninitiative, Problemlösungsvermögen, Verhandlungsgeschick usw. bei der Bewertung ausgeklammert. Das möge im Allgemeinen richtig sein, sei im Beschwerdefall auf Grund der Besonderheiten aber zu relativieren, weil Öffentlichkeitsarbeit auf sehr unterschiedlichem Niveau möglich sei. Sie könne halbherzig mit irgendwelchem gerade zur Hand befindlichem Informationsmaterial ausgeführt werden, das an Medien verschickt oder bei passenden Gelegenheiten sonst wie unter die Menschen gebracht werde. Bei Einsatz von Ideenreichtum und Eigeninitiative bleibe es aber nicht dabei, sondern würden die Aktionen der Art wie dem Ausführungsstandard nach kategorisch (Hervorhebungen, auch in der Folge, wie im Original) von anderer Wertigkeit sein. Dabei handle es sich nicht bloß um die Qualität innerhalb einer Verwendungsgruppe, sondern um die Zuordnung zu verschiedenen Verwendungsgruppen, wobei die Bandbreite innerhalb des (alten) Schemas von C bis A reiche. Mit der oberwähnten Einschränkung habe die belangte Behörde bei der Sachverhaltsprüfung eine Selbstbeschränkung vorgenommen, die zu einem völlig verfehlten Ergebnis führe.

Die gesamte Bescheidbegründung enthalte trotz ihrer Ausführlichkeit nicht einmal einen Ansatz, das verwendungsgruppenmäßige Niveau der von der Beschwerdeführerin tatsächlich geleisteten Arbeit zu klären. Neben der unzulässigen Selbstbeschränkung sei es die geradezu klassischbürokratische Fixierung auf eine schriftliche Dokumentation ihrer Tätigkeit gewesen, die die belangte Behörde nicht finden zu können geglaubt habe. Es sei aber schriftliches Material z.B. über den amtlichen Pressedienst in Form aller einschlägigen Veröffentlichungen zur Verfügung gestanden. Dass - erfolgreiche - Medienarbeit solcherart ihren Niederschlag finde und auf diese Weise nachprüfbar sei, müsste eigentlich auch für die Behörde eine Selbstverständlichkeit sein. Weiters seien Aufzeichnungen über die Veranstaltung, wie etwa die "Galerie", vorhanden gewesen. Das Fehlen von Akten oder Geschäftsstücken mit einer Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte sei ihr aber weder dienstrechtlich anzulasten, noch dürfe verfahrensmäßig eine Beweislastregel unterstellt werden. Dass ihr eine Weisung zur Dokumentation erteilt worden sei, sei nicht behauptet worden.

Die belangte Behörde sei nicht nur ihrer Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung nicht nachgekommen, sie habe sich auch über ihre Beweisanträge auf Zeugeneinvernahme in ihrer Stellungnahme vom hinweggesetzt.

Die von der Behörde aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe keine planende und koordinierende Tätigkeit (im relevanten Ausmaß) ausgeübt, sei zudem deshalb falsch, weil auch die Behörde nicht bestritten habe, dass umfangreiche Aktivitäten durchgeführt worden seien. Folgerichtig wäre die Frage zu beantworten gewesen, wie diese zu Stande gekommen seien und was ihr Anteil daran gewesen sei. Dass Bestellungen von ihr nicht unterschrieben worden seien, betreffe die Ausführung; völlig offen bleibe, wer geplant und koordiniert habe. Dies sei in Wahrheit durch die Beschwerdeführerin geschehen.

Schon auf Grund der in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Arbeitsplatzbeschreibungen stehe trotz diverser Unterschiede fest, dass es die angeführten Aktivitäten gegeben habe. Unwidersprochen sei auch geblieben, dass sie ein Jahresbudget von rund S 800.000,--

verwaltet habe. Ihre Aktivitäten seien nicht aus Gesetzen, Verordnungen oder Erlässen ablesbar; der Anteil an Ideeneinbringung, Eigeninitiative und damit Planung müsse daher weit größer sein als bei einer durchschnittlichen und typischen Verwaltungstätigkeit.

Die Unterschiede zwischen den verschiedenen in der Begründung wiedergegebenen Arbeitsplatzbeschreibungen seien in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Im Übrigen stehe sie auf dem Standpunkt, dass die von ihr selbst verfasste Arbeitsplatzbeschreibung richtig sei. Eine fundierte abweichende Beschreibung gebe es nicht. Stattdessen würden ohne nachvollziehbare Gründe Prozentzahlen der einzelnen Tätigkeiten und ihrer Anteile an Planungs- und Koordinationsarbeit "hin- und hergeschoben." Sie gehe trotz fehlender Eindeutigkeit davon aus, dass die in der Bescheidbegründung zuletzt angeführte Arbeitsplatzbeschreibung (Anmerkung: es handelt sich dabei um die Apl-B 5) von der belangten Behörde als die richtige angesehen worden sei. Demnach machten 66 Prozent ihrer Verwendung jene Art von Öffentlichkeitsarbeit (im weiteren Sinn) aus, die sie oben angesprochen habe, für die daher die von ihr gezogenen Schlussfolgerung gelten würden. Darin sei der Informationsbus noch gar nicht inkludiert, sodass es von untergeordneter Bedeutung sei, ob in dem auf diese Tätigkeit entfallenden Anteil von 15% an der Gesamttätigkeit ein etwas höherer oder niedrigerer Routineanteil enthalten sei. Hätte die belangte Behörde die tatsächlichen Leistungen der Beschwerdeführerin erhoben und wäre sie richtigerweise davon ausgegangen, dass diese dem Arbeitsplatzprofil entsprächen, hätte sie ihrem Antrag stattgeben müssen.

Zwar enthalte diese Arbeitsplatzbeschreibung keine direkten Angaben über den Gehalt an planender und koordinierender Tätigkeit: jedoch sei bei vier Punkten (1., 2., 5. und 6.) die Spalte "verscha." (Tätigkeit) angekreuzt worden, was in Verbindung mit der Art der einschlägigen Tätigkeit bereits hinreichend einsichtig mache, dass Planung und Koordinierung für deren Wahrnehmung erforderlich seien. Die belangte Behörde wäre also verpflichtet gewesen, zu klären, was die Beschwerdeführerin tatsächlich geleistet habe und nicht, inwieweit eine schriftliche Dokumentation darüber vorliege. Dies allein hätte bereits zwingend zu einer positiven Erledigung ihres primären Einstufungsantrages (PT 2, DZ - Gr 2b) führen müssen. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihrer Information nach sogar der Sachbearbeiter für Presse- und Informationsdienst in der Direktion X. höher eingestuft sei. Inwieweit seine Tätigkeiten (vor allem des Dokumentierens von die Post betreffenden Presseveröffentlichungen und die Beantwortung von Anfragen, insbesondere von "Ombudsmännern", speziell mehr planende und koordinierende Elemente enthalten solle als dies für den Posten für Öffentlichkeitsarbeit erforderlich sei, erscheine ihr völlig unerklärlich.

2.2. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die aus Anlass der am erfolgten Überleitung der Beschwerdeführerin in das neue PT - Schema von der belangten Behörde vorgenommene Einstufung in die VGr PT 3, DZ-Gr 1b (= Verwendung als Referent B 4 im Sinn der Z. 32.4. der Anlage 1 zum BDG 1979) zutrifft oder ob - wie die Beschwerdeführerin meint - nur eine höhere Einstufung in die VGr PT 2 DZ-Gr 2b oder 3b (= Verwendung als Referent B2 oder B3 im Sinn der Z. 31.8. lit. b oder lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979) dem Gesetz entspricht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 92/12/0133 sowie vom , 92/12/0289) ausgesprochen hat, hat die Zuordnung der Tätigkeit eines Beamten im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung in die entsprechende Verwendungsgruppe nach dem neuen PT-Schema ausschließlich nach objektiven Kriterien zu erfolgen, die sich aus den Anforderungen an den bestimmten Arbeitsplatz zur Erledigung der mit ihm verbundenen dienstlichen Aufgaben ergeben.

Im Beschwerdefall liegt der für die strittige Einstufung nach dem Gesetz maßgebende Unterschied (durch Unterstreichung hervorgehoben) - bezogen auf die VGr PT 2 und PT 3 - darin, ob die mit dem Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin verbundenen Tätigkeiten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben umfassen, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern (VGr PT 3) oder sie (wie oben umschriebene) Aufgaben umfassen, die regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern (VGr PT 2 - nur dieser Bereich der VGr PT 2 kommt im Beschwerdefall in Betracht). Steht die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur VGr PT 2 fest, dann gibt es eine weitere Unterscheidung, die - soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist - durch die folgenden Kriterien bestimmt ist, nämlich ob die PT 2 wertigen Tätigkeiten "in einem fachlich begrenzten Bereich" oder "in einem auf Routinefälle eingeschränkten Umfang" erforderlich sind. Diese Unterscheidung ist für die Zuordnung der DZ-Gr (innerhalb der VGr) von Bedeutung (vgl. dazu § 82c GG im Rechtsquellenteil).

Die Lösung der strittigen Einstufung setzt zwei Schritte voraus:

a) die Feststellung der mit dem konkreten Arbeitsplatz im maßgebenden Zeitpunkt verbundenen Aufgaben und

b) die Einstufung in die entsprechende VGr und DZ-Gr nach dem neuen PT-Schema an Hand der im Gesetz vorgegebenen Kriterien.

Ad a) Was die Feststellung der mit dem konkreten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin verbundenen Aufgaben betrifft, so bleibt letztlich offen, von welcher der fünf in der Begründung angeführten Arbeitsplatzbeschreibungen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeht. Statt deren Aufzählung (mit einer bloß zusammenfassenden Charakterisierung durch wenige - notgedrungen relativ abstrakte - Oberbegriffe wie Öffentlichkeitsarbeit, Werbung usw. für verschiedene Teilbereiche), die zwar das Bemühen der Behörden um die Klärung dieser Frage dokumentieren, wäre es erforderlich gewesen, jene Arbeitsplatzbeschreibung, die die belangte Behörde der Einstufung zugrundelegte, darzustellen und bei strittigen Punkten näher zu begründen, weshalb die Behörde vom Zutreffen ihrer Annahme ausging. Diese eine maßgebende Arbeitsplatzbeschreibung wäre allerdings mit einer detaillierteren Untergliederung der die einzelnen Teilbereiche umschreibenden "abstrakten Oberbegriffe" darzustellen gewesen, wie sie auch bei Arbeitsplatzbeschreibungen durchaus üblich ist (und sich auch in den vorgelegten Akten findet), weil nur bei einer solchen Vorgangsweise ein hinreichendes Bild von den mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten gewonnen werden kann und dies eine Voraussetzung für eine nachprüfende Kontrolle der Richtigkeit der vorgenommenen Einstufung/Bewertung des Arbeitsplatzes ist. Dieses Erfordernis kann im Beschwerdefall durch die von der belangten Behörde vorgenommene Untersuchung einzelner Geschäftsfälle schon deshalb nicht ersetzt werden, weil diese Untersuchung nur bestimmte Teilbereiche erfasste und daher keinen Gesamtüberblick gewährleistet.

Dazu kommt, dass die Arbeitsplatzbeschreibung des Beamten auf den maßgebenden Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Überleitung abzustellen hat (vgl. § 240a Abs. 4 BDG 1979), d.h. also im Beschwerdefall auf den . Bei keiner der fünf in der Begründung angeführten Arbeitsplatzbeschreibungen ist klar, zu welchem Zeitpunkt sie erstellt wurden und für welchen Zeitraum sie gelten. Dies gilt insbesondere von der Apl-B 2, an der sich die folgenden Arbeitsplatzbeschreibungen orientiert haben dürften, die allerdings gleichfalls "in der Zwischenzeit" eingetretene Änderungen berücksichtigten (vgl. z.B. die Apl-B 3). Auch bezieht sich die Untersuchung von einzelnen Geschäftsfällen, aus denen die belangte Behörde ihre Schlussfolgerungen zieht, auf den Zeitraum 1990 bis 1992; sie liegt damit außerhalb des maßgebenden Stichtages.

Ad b) Was die Einstufung/Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin betrifft, sind im Beschwerdefall die in der Anlage 1 zum BDG 1979 in Z. 32.4. und Z 31.8. lit. b und c genannten Kriterien maßgebend.

In seiner bisherigen Rechtsprechung zu diesen Kriterien hat der Verwaltungsgerichtshof (siehe vor allem das hg Erkenntnis vom , 92/12/0133) klargestellt, dass die dem Referenten der VGr PT 3 nach Z. 32.4. der Anlage 1 aufgetragene eigenverantwortliche Ausübung einer Verwendung, die verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben beinhaltet, unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Dienstpflichten (vgl. § 43 Abs. 1 BDG 1979) jedenfalls zu selbstständigen Entscheidungen zwischen alternativen Erledigungsmöglichkeiten verpflichtet. Die Einschränkung in Z 32.4. der Anlage 1 auf "regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich" ist daher nicht so zu verstehen, dass dem Beamten im Einzelfall keine entscheidende Entscheidungsbefugnis übertragen wäre und seine Tätigkeit durch engmaschige Regelung das Verwaltungshandeln vorgegeben sein müsste.

Die dagegen für die VGr PT 2 nach Z 31.8. lit. b und c der Anlage 1 zum BDG 1979 zusätzlich erforderlichen Kriterien von Planungs- und Koordinierungsaufgaben sind typisch für Leitungsfunktionen in der Verwaltung, die Verwaltungstätigkeiten größerer Bereiche zukunftsorientiert aufeinander abstimmen (in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom , 92/12/0289).

Diese für die Lösung der damaligen Beschwerdefälle ausreichende Abgrenzung der in Frage stehenden VGr hat die Abgrenzungsfrage nicht abschließend geklärt. In Fällen, in denen wie im Beschwerdefall auf Grund der in Rede stehenden Verwendung "Öffentlichkeitsarbeit" eine derartige "Grobgliederung" nicht ausreicht, ist die Abgrenzung näher zu präzisieren. In diesem Fall sind die jeweils vom Gesetz in Form unbestimmter Begriffe vorgegebenen Kriterien (regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeit; regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeit) an Hand der in der Anlage 1 zum BDG 1979 bzw. in der (im Beschwerdefall) nach § 240a Abs. 4 BDG 1979 und § 82c Abs. 3 GG ergangenen PT-ZV jeweils in Betracht kommenden VGr bzw DZ-Gr zugeordneten Richtverwendungen auszulegen. Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen stellen - soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist - auf konkrete Arbeitsplätze bei der (ehemaligen) Post- und Telegraphendirektion Wien ab. Auch wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz angeordnet ist, sind dabei diese als Richtverwendungen bezeichneten Arbeitsplätze in den hier in Betracht kommenden Teilen der Anlage 1 mit dem Inhalt maßgebend, der ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (das ist im Beschwerdefall der ) zukam. Nur bei einer derartigen "Versteinerung" können die Richtverwendungen ihre Funktion, die obgenannten abstrakten Einstufungskriterien für die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe (bzw. Dienstzulagengruppe) näher zu konkretisieren, in einwandfreier Weise erfüllen. Da sie auf gleicher Stufe wie die allgemein umschriebenen Einstufungskriterien stehen und diese präzisieren, bilden sie gemeinsam mit diesen die gesetzliche Grundlage für die PT-ZV im Sinn des Art 18 Abs. 2 B-VG. Auf die in der im Beschwerdefall maßgebenden PT-ZV 1989 genannten Richtverwendungen ist in der Folge nicht weiter einzugehen, weil sie die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht herangezogen hat.

Zur weiteren Vorgangsweise kann dabei auf die in der Judikatur zum (später eingeführten) Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 entwickelten Grundsätze (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom , 98/12/0266) zurückgegriffen werden, weil das (früher in Kraft gesetzte) neue PT-Schema im Grundsätzlichen (trotz mancher Unterschiede) denselben Gestaltungsprinzipien folgt und daher als eine Art Vorgänger des neuen Funktionszulagenschemas angesehen werden kann.

Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den Richtverwendungen, die nach den im jeweiligen Beschwerdefall in Betracht kommenden Verwendungsgruppen bzw. Dienstzulagen-Gruppen im neuen PT-Schema in Betracht kommen, setzt voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die dafür maßgebenden gesetzlichen Kriterien (hier: nach dem in Betracht kommenden PT 2-Bereich und nach PT 3) herausarbeitet. Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgaben (Richtverwendungen) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der (maßgebenden) Richtverwendung(en) (der zu Grunde liegenden Arbeitsplätze) haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG kommt daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die nach den im Gesetz genannten an Hand der (maßgebenden) Richtverwendung(en) näher herausgearbeiteten Kriterien zur Kenntnis gebracht worden sind, besteht für ihn überhaupt die Möglichkeit einer Nachvollziehbarkeit.

In gleicher Weise ist beim zu bewertenden Arbeitsplatz vorzugehen. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den durch die Richtverwendungen konkretisierten Zuordnungskriterien in Beziehung zu setzen.

Der Verwaltungsgerichthof geht ferner zum PT-Schema davon aus, dass dem Wort "regelmäßig" in Z. 31.8. lit b und c die Bedeutung von typischerweise im Sinne von überwiegend zukommt, weil in lit. a von einer ausschließlichen Tätigkeit die Rede ist und das Wort regelmäßig in lit. b und c offenbar in quantitativer Hinsicht eine Abgrenzung (jedenfalls nach "oben" gegenüber lit. a und damit aber notwendigerweise auch nach "unten" d.h. gegenüber anderen VGr herbeiführen soll). Mangels jeglichen Ansatzes für eine unterschiedliche Betrachtung - eine solche hätte der Gesetzgeber im Hinblick auf seinen Sprachgebrauch in Z 31.8. der Anlage 1 in gleichzeitig geschaffenen sonstigen Bestimmungen der Anlage 1, soweit sie das PT-Schema betreffen, deutlich zum Ausdruck bringen müssen - gilt dies auch für die Auslegung dieses Wortes in Z 32.4. der Anlage 1 zum BDG 1979. Bei "Mischverwendungen", d.h. einem Arbeitsplatz, bei dem verschiedene Aufgaben verschiedenen VGr nach dem PT-Schema zuzuordnen sind, hat die Zuordnung daher zu jener Verwendungsgruppe zu erfolgen, die mehr als 50 vH ausmacht. Auf die Zuordnung zu verschiedenen DZ-Gr innerhalb einer VGr kommt es dabei nicht an.

Mangels einer entsprechenden Darlegung in der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde offenkundig davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin tatsächlich geleistete Arbeit dem Anforderungsprofil ihres Arbeitsplatzes entspricht. Dafür spricht auch das (konkrete) Eingehen auf einzelne Geschäftsfälle. Davon ist im Folgenden auszugehen.

Im Zusammenhang mit der oben dargestellten Rechtslage trifft daher der Einwand der Beschwerdeführerin zu, dass das verwendungsgruppenmäßige Niveau der von ihr tatsächlich geleisteten Arbeit von der belangten Behörde nicht geklärt worden sei. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu den in Betracht kommenden Richtverwendungen hergestellten "Quervergleiche" sind so allgemein gehalten, dass die daraus gezogenen Schlüsse unüberprüfbar bleiben. Es fehlt auch das (mit Hilfe der Richtverwendungen vorzunehmende) Herausarbeiten der allgemeinen Kriterien nach Z 32.4. für die VGr PT 3 bzw. der in lit. b und c der Z 31.8. der Anlage 1 für die VGr PT 2 gemeinsamen allgemeinen Kriterien.

Zutreffend ist auch der Einwand, dass die belangte Behörde die Anforderungen an den konkreten Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin wegen ihrer "Fixierung" (Selbstbeschränkung) auf in Form von Geschäftsstücken schriftlich dokumentierte Vorgänge nicht zutreffend habe lösen können. Der Behörde ist einzuräumen, dass solchen Unterlagen zweifellos eine wichtige Bedeutung zukommt. Ihnen kommt aber schon im Hinblick auf den in § 46 AVG festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, der auch im Dienstrechtsverfahren gilt, keine "Monopolstellung" als einziges Beweismittel zu. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer abschließenden Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Einvernahme zahlreicher Zeugen (nicht nur ihrer ehemaligen Dienststelle, sondern auch von Beamten der belangten Behörde) zur Art ihrer Tätigkeit beantragt hat. Die belangte Behörde ist darauf in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht weiter eingegangen. Da auch die von ihr (ansonsten) angestellten Ermittlungen und Überlegungen - zum Teil offenbar auf Grund einer unrichtigen Rechtsauffassung - nicht einen den Bestimmungen des Verfahrensrechts entsprechend festgestellten maßgebenden Sachverhalt tragen, ist die gerügte Unterlassung der Auseinandersetzung mit diesen Beweisanträgen für den Verfahrensausgang wesentlich.

Was die Ausklammerung der persönlichen Eigenschaften der Beschwerdeführerin wie Ideenreichtum, Eigeninitiative usw. betrifft, so trifft die Auffassung der belangten Behörde insofern zu, als das jeweils von diesen persönlichen Eigenschaften abhängige Ergebnis der Amtsführung nicht die Wertigkeit des Arbeitsplatzes bestimmt, die sich nach dem Anforderungsprofil richtet, das zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben (unabhängig vom jeweiligen Inhaber des Arbeitsplatzes) objektiv erforderlich und im Gesetz allgemein umschrieben ist. Zu beachten ist aber, dass derartige "persönliche" Eigenschaften auch in das solcherart bestimmte Anforderungsprofil Eingang finden können. Da - wie oben erwähnt - Planungs- und Koordinierungsaufgaben im Sinne der Z. 31.8. lit. b und c der Anlage 1 zum BDG 1979 typisch für Leitungsfunktionen sind, könnte einem Teil dieser Eigenschaften (unter Heranziehung der entsprechenden Richtfunktionen) auch bei Auslegung dieser Begriffe Bedeutung zukommen, was bisher von der belangten Behörde nicht geprüft wurde.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Verwaltung eines Jahresbudgets in der Höhe von S 800.000,-- als Beispiel für eine Planungstätigkeit ins Treffen führt, ist ihr zu erwidern, dass dieser Betrag für die Art der von ihr zu besorgenden Tätigkeiten vergleichsweise niedrig ist. Die mangelnde Vorherbestimmung durch Vorschriften ist gleichfalls - wie oben dargelegt - noch kein Indiz für die Zuordnung zur PT 2 (iS der Z 31.8 lit. b und c der Anlage 1 zum BDG 1979).

Was die fünf verschiedenen Arbeitsplatzbeschreibungen betrifft, so enthalten nur zwei von ihnen die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 maßgebenden Kriterien für die im Beschwerdefall strittige Zuordnung der Tätigkeit zur VGr PT 2 oder PT 3. Die offenbar auf eine vor dem neuen PT-Schema zurückgehende Praxis der Bewertung der in einer Arbeitsplatzbeschreibung erfassten Tätigkeiten mit "verschiedenartig" und "gleichartig" lässt eine Zuordnung nach den nunmehrigen Abgrenzungskriterien zumindest fraglich erscheinen, solange nicht erläutert wird, was sich hinter diesen "alten" Bewertungskriterien verbirgt.

Da ein Teil der aufgezeigten Verfahrensmängel (insbesondere im Zusammenhang mit der erforderlichen Herausarbeitung der allgemeinen Zuordnungskriterien unter Rückgriff auf die Richtverwendungen) auf einer verfehlten Rechtsauffassung beruhen, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch (zur Kostenträgerschaft des Bundes auch nach der Ausgliederung siehe das hg Erkenntnis vom , 99/12/0352; die Ressortzuständigkeit des Bundesministers für Finanzen ergibt sich aus der Vollziehungsklausel des Poststrukturgesetzes) gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr. 416/1994.

Im Beschwerdefall ist in der Zwischenzeit auf Grund der Änderung der Rechtslage die belangte Behörde aufgelöst und außerdem der Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung seit ausgegliedert worden (vgl. zur Ausgliederung das Poststrukturgesetz - PTSG = Art 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 in der hier bedeutsamen Fassung des Art I der am in Kraft getretenen Novelle BGBl I Nr. 161/1999). Zu prüfen ist daher, welche Dienstbehörde das Verfahren fortzusetzen haben wird.

Bei der im Beschwerdefall strittigen Angelegenheit handelt es sich im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG um eine solche, die aus Tatsachen herrührt, die vor dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem Dienststand (hier: mit ) eingetreten sind. Zuständig ist in diesem Fall jene Behörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand zuständig gewesen ist (im Folgenden Aktiv-Dienstbehörde genannt).

Zum Zeitpunkt der im Beschwerdefall erlassenen Bescheide waren die eingeschrittenen Behörden (Post- und Telegraphendirektion für Steiermark; Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) zuständig.

Bei der durch das PTSG mit Wirkung vom erfolgten Ausgliederung des Bereichs der Post- und Telegraphenverwaltung auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wurde keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die hier in Frage stehende Konstellation, d.h. also für den Fall getroffen, welche Aktiv-Dienstbehörde ab für nach § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG zu beurteilende Dienstrechtsverfahren von "Altpensionisten" (= Beamte aus dem Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bzw. des neuen PT-Schemas, die vor dem Zeitpunkt der Ausgliederung in den Ruhestand versetzt oder übergetreten waren) zuständig sein soll. Einerseits stellte § 17 Abs. 2 PTSG (Stammfassung) bei der Einrichtung des beim Vorstand der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes, dem die Funktion einer Dienstbehörde zukam, auf die in Abs. 1 genannten aktiven Beamten ab, die der Aktiengesellschaft ex lege zur Dienstleistung zugewiesen wurden (Das gilt im Ergebnis auch von der jetzigen Textierung nach § 17 Abs. 2 PTSG in der Fassung BGBl I Nr. 161/1999, auch wenn dort nur mehr von den dem jeweiligen Unternehmen "zugewiesenen Beamten" die Rede ist; dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 und 1a dieser Bestimmung). Andererseits richtete § 17 Abs. 3 PTSG "zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphenverwaltung zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde" bestimmte taxativ aufgezählte nachgeordnete Personalämter für Beamte bei bestimmten Betriebsstellen der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein (erweitert durch die Novelle BGBl I Nr. 6/1999 um die Z 7 bis 12 für Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft, wodurch auf der Ebene der nachgeordneten Dienstbehörde die Betriebstellenzugehörigkeit für die Zuständigkeit entscheidend wurde. Als oberste Dienstbehörde war aber bis zur Novelle BGBl I Nr. 161/1999 ohne Rücksicht auf den Unternehmensbereich nach wie vor das bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt zuständig).

Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Ausgliederung und der damit verbundenen Auflösung der bisherigen Dienstbehörden im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass § 17 Abs. 3 PTSG eine umfassende Neuordnung der Kompetenzen für die nachgeordneten Dienstbehörden getroffen hat, die auch die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG für "Altpensionisten" (im obigen Sinn) umfasst hat und gleichfalls in diesem Sinn der Begriff der aktiven bzw zugewiesenen Beamten in § 17 Abs. 2 PTSG für die Zuständigkeitsumschreibung der obersten Dienstbehörde extensiv auszulegen ist. Für diese Auslegung spricht auch § 17 Abs. 4 PTSG (unveränderte Geltung seit der Stammfassung), der die sinngemäße Geltung des § 2 DVG für die nach § 17 Abs. 2 und 3 PTSG eingerichteten Personalämter anordnet. Dies gilt auch für die in § 17a PTSG (eingefügt durch die Novelle BGBl I Nr. 161/1999) getroffenen zum Teil im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen, soweit deren Anwendbarkeit in einem Dienstrechtsverfahren nach § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG in Betracht kommt.

Mit dem am erfolgten Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr. 161/1999, wurde die Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes zu einem bestimmten Unternehmensbereich (nach § 17 Abs. 1a PTSG in dieser Fassung) auch für die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde maßgebend (Ersetzung des beim Vorstand der Post und Telekom Austria AG eingerichteten "einheitlichen" Personalamts durch das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und das beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits für den Fall eines nach dem aktiven, aber vor dem in den Ruhestand getretenen Beamten, der u.a. auch ein dem § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG zu unterstellendes Dienstrechtsverfahren führte, in seinem Erkenntnis vom , 99/12/0261, 0335, ausgesprochen hat, bestimmt sich die Zuständigkeit der Aktiv-Dienstbehörde nach § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG für Beamte, die vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr. 161/1999 in den Ruhestand getreten sind, danach, welchem Unternehmensbereich der Arbeitsplatz des Beamten im Sinn des § 17 Abs. 1a PTSG zugeordnet worden ist oder zuzuordnen gewesen wäre. Dies gilt auf Grund der Erfassung von "Altpensionisten" aus der Zeit vor der Ausgliederung durch das PTSG auch für diese - im vorliegenden Beschwerdefall - gegebene Konstellation.

Nach den vorliegenden Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichthof davon aus, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin primär dem Unternehmensbereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zuzuordnen gewesen wäre, weshalb im fortgesetzten Verfahren an die Stelle der in der Zwischenzeit (nach dem Bundesministeriengesetz) aufgelösten belangten Behörde nach der aktuellen derzeitigen Rechtslage das beim Vorstand dieses Unternehmensträgers eingerichtete Personalamt als oberste Aktiv-Dienstbehörde das vorliegende Verfahren fortzusetzen haben wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 21 PTSG in der Stammfassung, der Novelle BGBl I Nr. 6/1999 und I Nr. 161/1999).

Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass diese Behörde auf Grund des Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin auch deren oberste Pensions-Behörde ist (§ 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 8 Z 2 PTSG in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999) d.h. jene Behörde, die für die im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen (einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten wie zB der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen nach § 39 PG usw.) zuständig ist.

Wien, am