TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 25.02.2004, 2003/13/0124

VwGH vom 25.02.2004, 2003/13/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des H in W, vertreten durch brandner + brandner Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1180 Wien, Gersthofer Straße 162, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3072-W/02, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann im Zusammenhalt mit den weiteren Beschwerdebeilagen, nämlich einem Grundriss der Wohnung des Beschwerdeführers und einem Lichtbild des von ihm zu Arbeitszwecken genutzten Raumes seiner Wohnung, Folgendes entnommen werden:

Der Beschwerdeführer ist Architekt und übt seinen Beruf in einem Raum seiner ansonsten zu Wohnzwecken benützten Mietwohnung aus. Diese Wohnung hat ein Flächenausmaß von insgesamt 91,43 m2 und zeigt folgende Raumaufteilung:

Die Wohnungseingangstüre führt in einen als "Vorraum/Küche" bezeichneten Raum mit einer Fläche von 9,92 m2, von welchem eine neben dem Wohnungseingang gelegene Tür in den Sanitärraum (Bad/WC) mit einem Flächenausmaß von 4,41 m2 führt. Eine Öffnung der gegenüber dem Sanitärraum gelegenen Wand führt von dem als "Vorraum/Küche" bezeichneten Raum in ein so genanntes "Atelier" mit einer Raumgröße von 50,63 m2. Linker Hand dieses Durchlasses gelangt man in einen als Schlafzimmer benützten Raum mit einem Flächenausmaß von 26,47 m2. Der als "Atelier" bezeichnete Raum wird durch eine 4 m lange und 2 m hohe Regalwand unterteilt, die an ihrer dem Durchlass vom Vorraum zugewandten Seite einen Durchgang in einer Breite von etwa 80 cm offen lässt, durch den man von einem Teil des als "Atelier" bezeichneten Raumes in den anderen gelangt. Während der dem als Schlafzimmer bezeichneten Raum zugewandte Raumteil des Ateliers auch zu Wohnzwecken benützt wird, dient der durch die Regalwand hievon getrennte restliche Raumteil des Ateliers mit einem Flächenanteil von 38,50 m2 dem Beschwerdeführer zu Berufszwecken.

Die einkommen- und umsatzsteuerliche Berücksichtigungsfähigkeit der auf diesen beruflich genutzten Raumteil entfallenden Aufwendungen des Beschwerdeführers bildet den Streitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Während die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0071, die Auffassung vertritt, dass für im häuslichen Wohnungsverband gelegene Arbeitsräume eine Abgrenzung zwischen privater oder beruflicher Veranlassung nur einheitlich für jeden Raum vorgenommen werden könne, sodass durch das Aufstellen eines Regals kein zusätzlicher Raum geschaffen werden könne, der einer Beantwortung der Frage einer nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung des Raumes im Blickwinkel der Nutzung des gesamten Raumes und nicht bloß eines seiner Teile entgegenstünde, meint der Beschwerdeführer, dass durch die Regalwand eine eindeutige Trennung des Arbeitsraumes vom Wohnzimmer gewährleistet sei, mit welcher die private Benützung von der beruflichen Nutzung zuverlässig abgegrenzt sei. Da die Regalwand wegen ihrer Größe und der Lagerung von Unterlagen ausreichend massiv sei, was etwa ihrem gelegentlichen Verschieben entgegenstünde, komme das Abzugsverbot aus dem Grunde einer Mischverwendung des Raumes nicht zum Tragen. Sämtliche mit der privaten Lebensführung verbundene Einrichtungsgegenstände befänden sich im privat benützten Wohnbereich, welcher insgesamt 52,93 m2 betrage. Für ein junges Ehepaar ohne Kinder sei es weder ungewöhnlich noch unzumutbar, eine Fläche von 52,93 m2 als privaten Lebensraum zu benützen, zumal der übrige Wohn- und Schlafbereich insgesamt 38,6 m2 betrage.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Nach § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 in seiner Fassung BGBl. I Nr. 106/1999 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren nicht als für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind.

Nach der zur Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn nach der Tätigkeit des Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers erforderlich und der als Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch dementsprechend eingerichtet war (siehe die bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 39 zu § 4 EStG 1988 und Tz 68 zu § 16 EStG 1988, jeweils zum Stichwort "Arbeitszimmer" wiedergegebenen Nachweise).

Diese aus den Abzugsverboten des § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988 abgeleiteten Anforderungen an Aufwendungen für ein Arbeitszimmer wurden durch die Schaffung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, nicht beseitigt und bestehen neben den im § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 formulierten Voraussetzungen weiter (siehe die hg. Erkenntnisse vom , 98/13/0193, vom , 99/15/0203, und vom , 2001/15/0197, ebenso wie die bei Doralt, EStG4, § 20 Tz 104/8 f, wiedergegebene Judikatur).

In dem von der belangten Behörde herangezogenen hg. Erkenntnis vom , 96/15/0071, wurde ausgesprochen, dass bei im häuslichen Wohnungsverband gelegenen Räumen eine Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher/beruflicher Veranlassung nur einheitlich für jeden Raum getroffen werden kann, weil bei einem gemischt genutzten einheitlichen Raum im Wohnungsverband eine zuverlässige Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Nutzung nicht möglich ist. Zu einer Abkehr von dieser Auffassung sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch durch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente nicht veranlasst. Die Unterteilung eines - in seiner Gesamtheit gesehen - unstrittig gemischt genutzten Raumes durch eine bloße Regalwand in einen Raumteil mit privater oder gemischter Nutzung und einen anderen Raumteil mit geltend gemachter ausschließlich beruflicher Nutzung bewirkte keine Beseitigung der gemischten Nutzung des mit der Regalwand unterteilten Raumes.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für den ausschließlich beruflich genutzten Teil des Ateliers seiner Wohnung fielen damit schon unter die Abzugsverbote des § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988. Umsatzsteuerlich resultierte daraus das Fehlen der Abzugsberechtigung für damit im Zusammenhang geleistete Vorsteuerbeträge aus dem Grunde des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994. Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie stand dem im Beschwerdefall anders als in den Fällen der hg. Erkenntnisse vom , 99/15/0177, vom , 2001/15/0093, und vom , 98/14/0198, nicht entgegen, weil nur die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 herbeigeführte Einschränkung des Vorsteuerabzuges aus Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, welches nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, nach den Erwägungen der genannten Erkenntnisse durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt wird, während dem Vorsteuerabzug im Beschwerdefall schon die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988 entgegenstehen, auf welche die Vorsteuerabzugsregelung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 auch verweist.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am