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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 182

Für „exekutionsnahe“ Oppositionsgründe wie den Erfüllungseinwand (und nur für diese) ist das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaates international zuständig

iFamZ 2020/106

Art 41 EuUVO, § 35 Abs 2 EO

FX gg GZ

Der EuGH hat durch seine Dritte Kammer aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Amtsgerichts Köln (Deutschland) in der Rechtssache C-41/19 FX gg GZ in seinem Urteil für Recht erkannt:

Die EuUVO ist dahin auszulegen, dass ein vom Schuldner eines Unterhaltsanspruchs gestellter Vollstreckungsabwehrantrag, der gegen die Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats gerichtet ist, mit der dieser Anspruch festgestellt worden ist, und der eng mit dem Vollstreckungsverfahren zusammenhängt, in ihren Anwendungsbereich und in die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats fällt.

Es ist gemäß Art 41 Abs 1 EuUVO und den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts Sache des vorlegenden Gerichts als Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats, über die Zulässigkeit und die Stichhaltigkeit der Beweise zu entscheiden, die der Schuldner des Unterhaltsanspruchs zur Stützung der Behauptung vorgelegt hat, dass er seine Schuld größtenteils beglichen habe.

Anmerkung

Der Zahlungseinwand, in Österreich eindeutig ein Oppositionsgrund, in Deutschland Grund für eine Vollstreckungsgegenklage, war...

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