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immo aktuell 5, Oktober 2019, Seite 246

Austausch von Balkongeländern – ordentliche oder außerordentliche Verwaltung?

immo aktuell 2019/52

§§ 28 f WEG

Dem Umfang von Sanierungsarbeiten im WEG sind zwar Grenzen durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit gezogen, weshalb ein echter Verbesserungsaufwand nicht der Eigentümergemeinschaft aufgebürdet werden kann. Allerdings gehören wegen der Maßgeblichkeit des ortsüblichen Standards zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten selbst dann zur Erhaltung des Hauses, wenn damit erstmals ein mängelfreier Zustand des Wohnungseigentumsobjekts hergestellt wird. Um überhaupt von einer Erhaltungsarbeit sprechen zu können, bedarf es aber jedenfalls einer Reparaturbedürftigkeit, Schadensgeneigtheit oder Funktionseinschränkung.

Sachverhalt: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft mit einem Haus, das aus insgesamt zehn Objekten besteht. Die Hausverwalterin leitete am im Rahmen einer Eigentümerversammlung eine Abstimmung betreffend den vollständigen Austausch aller Balkongeländer ein. Laut ihrer Bekanntgabe [...] stimmten 74,45 % der Mit- und Wohnungseigentümer dafür, sämtliche ...

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