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Verjährung von Pflichtteilsansprüchen
iFamZ 2020/105
Die Bestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ist auf die dort genannten Rechte auch dann anzuwenden, wenn dies im Einzelfall zu einer faktischen Verlängerung der bis zum gelS. 181tenden Verjährungsfrist (hier: zum Einklagen des Pflichtteils) führt.
Die Beklagte ist testamentarische Alleinerbin des am ***** 2014 verstorbenen H***** G*****, der mit ihr weder verwandt noch verheiratet war. Die Klägerin ist die Mutter des Erblassers.
Der Erblasser hinterließ an pflichtteilsberechtigten Personen nur seine Eltern, die im Testament keine Erwähnung fanden. Im Verlassenschaftsverfahren nach dem Erblasser wurde am das Übernahmeprotokoll (§ 152 AußStrG) errichtet und die Verlassenschaft der Beklagten mit Beschluss vom eingeantwortet. In einem gegen die Beklagte geführten Vorprozess erhielt die Klägerin aufgrund einer Teileinklagung einen Pflichtteilsbetrag von 105.000 € rechtskräftig zuerkannt.
Mit ihrer am beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin – für sich und ihren Ehemann, der ihr seine Pflichtteilsansprüche abgetreten habe – den Zuspruch des restlichen Geldpflichtteils, abzüglich des bereits erhaltenen Teilbetrags. Der geltend gemachte Anspruch sei im Hinblick auf die durch ...