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Das fremdhändige Testament in losen Blättern – die Fortsetzung
iFamZ 2020/104
OGH 30. 1. 202o, 2 Ob 218/19a
Ein fremdhändiges Testament ist dann formungültig, wenn der dritte Testamentszeuge auf einem gesonderten Blatt samt dem Zeugenzusatz unterfertigt hat. Denn dieses steht weder in einem äußeren noch in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Blatt, auf dem sich der Text der letztwilligen Verfügung befindet.
Die am ***** 2018 verstorbene Erblasserin hinterließ ihren Witwer, den Erstantragsteller, und zwei Kinder, den Zweitantragsteller und die Drittantragstellerin.
Am errichtete die Erblasserin in einem Pflegeheim in Hohenems ein in einer Notariatskanzlei vorbereitetes (auf Computer geschriebenes) fremdhändiges Testament, in dem sie ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen als Erben ihres gesamten Vermögens einsetzte und ihren Ehemann enterbte. Das Testament bestand zunächst aus zwei losen Blättern. Auf dem ersten Blatt befand sich auf der Vorder- und der Rückseite der Text des Testaments. Die Vorderseite wies oben die Daten (Name und Adresse) des Notariats auf. Die Rückseite des ersten Blatts enthielt in der Kopfzeile die Seitennummer „2“ und unter dem Text des Testaments den Ort und das Datum, die handschriftliche nuncupatio mit den Worten „Das ist mein Test...