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Erheblich nachteiliger Gebrauch bei Beeinträchtigung (nur) von allgemeinen Teilen des Hauses
immo aktuell 2019/48
Auch nachteiliges Verhalten des Mieters, das sich (nur) auf allgemeine Teile des Hauses auswirkt, kann den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG verwirklichen.
Rechtliche Beurteilung: […] Die Ansicht der Beklagten, dass Nachteile, die sich (nur) auf allgemeine Teile des Hauses auswirkten, den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG nicht verwirklichen könnten, geht von einem unzutreffenden Verständnis dieses Kündigungsgrundes aus. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand iSd § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG liegt nämlich vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht (RS0020981, RS0067832, RS0068076, RS0102020), oder wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder anderer Mieter gefährdet werden (RS0020940, RS002103...