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VwGH vom 14.09.2005, 2003/08/0146

VwGH vom 14.09.2005, 2003/08/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Ing. G in G, vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA11A-64-20g6/7-2002, betreffend Beitragsgrundlage gemäß §§ 25 und 25a GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die vorläufige Beitragsgrundlage für die Zeiträume Jänner bis Juli 2001 und August bis Dezember 2001 sowie die Höhe der vorläufigen Vorschreibung von Beiträgen in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung in den Zeiträumen Jänner bis Juni 2001, Juli 2001, August 2001 und Oktober bis Dezember 2001 feststellt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die Höhe der Beitragsgrundlagen für den Beschwerdeführer für die Jahre 1995 bis 2001 (hinsichtlich des Jahres 2000 und der Zeiträume Jänner bis Juli 2001 und August bis Dezember 2001 vorläufig) und die Höhe der Vorschreibungen für die Jahre 1995 bis 2001 (hinsichtlich des Jahres 2000 und der Zeiträume Jänner bis Juni 2001, Juli 2001, August 2001 und Oktober bis Dezember 2001 vorläufig) in der Pensionsversicherung sowie für das Jahr 2000 und die Zeiträume Jänner bis Juni 2001, Juli 2001, August 2001 und Oktober bis Dezember 2001 (vorläufig) in der Krankenversicherung fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch und brachte darin vor, dass sämtliche Steuerbescheide auf Grundlage von "Feststellungen der Betriebsprüfung" erstellt worden seien. Im Zuge dieser Prüfungen seien Gewinnerhöhungen durchgeführt worden, die bei näherer Betrachtung nicht zu einer Erhöhung der Sozialversicherungsbeitragsgrundlage führen dürften. So seien in den steuerlichen Gewinnen laut Einkommensteuerbescheid Einnahmen aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen enthalten, die seitens der Finanzbehörde den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet worden seien, obwohl diese Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren seien. Da eine "Umqualifizierung dieser Einkünfte" keine steuerlichen Folgen nach sich gezogen hätte, sei auf die Einbringung eines Rechtsmittels verzichtet worden. In den Gewinnen der Jahre 1993 und 1994 seien gemäß § 14 Abs. 5 EStG 1988 Strafzuschläge wegen Wertpapierunterdeckung enthalten. Die diesbezügliche Erhöhung des Gewinnes sei eine (im Steuerrecht vorgesehene) Sanktionsmaßnahme und könne ebenfalls nicht für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen herangezogen werden. Schließlich sei der Betrieb des Beschwerdeführers ab dem Wirtschaftsjahr 1997 nur mehr mit dem Abverkauf von Anlagevermögen und Lagerware befasst gewesen, sodass keine aktive Tätigkeit mehr ausgeübt worden sei und seitens der Finanzbehörde eine Betriebsaufgabe unterstellt worden sei, was eine Gewinnerhöhung im Jahr 1998 in der Höhe von S 272.367,-- nach sich gezogen habe.

Der Beschwerdeführer stellte im Einspruchsverfahren tabellarisch dar, wie sich aus seiner Sicht die Beitragsgrundlagen in den Jahren 1995 bis 1998 darstellen würden, wobei sich in all diesen Jahren nach seiner Darstellung ein Verlust ergäbe und es wegen des Überschreitens der Mindestbeitragsgrundlage durch die vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, auf Grund derer er der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei, zu einer "Nullvorschreibung" kommen müsse. Für die Jahre 1999 bis Juli 2001 müsse ebenfalls eine "Nullvorschreibung" durchgeführt werden, wie aus den dem Einspruch beigelegten Steuerbescheiden ersichtlich sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Nach einer Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und des Einspruchsvorbringens sowie der Bestimmungen des § 25a GSVG und des § 127 Abs. 2 GSVG führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass hinsichtlich der in den Gewinnen 1993 und 1994 enthaltenen "Strafzuschläge" wegen Wertpapierunterdeckung dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden könne. "Bei richtiger Veranlagung" wären die Einkünfte von vornherein höher gewesen, auch stehe die Wertpapierdeckung zur Sicherstellung der "Ausfertigung" (gemeint: Abfertigung) in direktem Zusammenhang mit dem Betriebsergebnis. Hinsichtlich der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen gehe (gemeint offenbar: aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen) eindeutig hervor, dass sie ab 1997 "von der GmbH" als Vertragspartner "unterfertigt" worden seien, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer als Einzelhandelsunternehmer tätig gewesen sei. Es sei nicht glaubwürdig nachvollziehbar, dass die Mieterträgnisse der GmbH zugeflossen sein sollten. Auch von Seiten der Finanzbehörde sei einkommensteuerlich die Zurechnung zum Einspruchswerber erfolgt. Betreffend die Abverkaufstätigkeiten von Lagerware und Anlagevermögen bei aufrechter Gewerbeberechtigung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer während des Gesamtzeitraums "eine aufrechte Pflichtversicherung auf Grund eines Tischlergewerbes bis hatte und ab als geschäftsführender Gesellschafter einer Tischlerei- und Möbelhandels GmbH, welche eine Gewerbeberechtigung hat, pflichtversichert ist". Ob er in diesem Zeitraum tätig geworden sei oder nicht, sei bei aufrechter Gewerbeberechtigung unerheblich. Eine Ruhendmeldung sei nicht erfolgt und es würden positive versicherungspflichtige Einkünfte vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Veräußerungsgewinn in voller Höhe bei der Beitragsgrundlagenbildung zu berücksichtigen, sofern er in weiterer Folge wieder dem Sachanlagevermögen des Versicherten zugeführt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben. In der Ausführung des Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch den angefochtenen Bescheid "insofern in seinen Rechten verletzt worden, als ohne Vorliegen von positiven Einkünften, trotz Bestehens einer ASVG-Pflichtversicherung (über der Mindestbeitragsgrundlage) Beitragsgrundlagen festgestellt wurden und SV-Beiträge zur Vorschreibung gelangten (...)".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über Beitragsgrundlagen bzw. vorläufige Beitragsgrundlagen und Beitragsvorschreibungen für Zeiträume von 1995 bis 2001 entschieden. Dabei wurde für die Jahre 1999 und 2000 (für das Jahr 2000 vorläufig) eine Beitragsgrundlage von "EUR 0,- mtl." und eine Beitragsvorschreibung ebenfalls von "EUR 0,- mtl."

festgestellt. Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt ergibt, erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nur insoweit verletzt, als darin Beitragsgrundlagen und Beitragsvorschreibungen von mehr als EUR 0,-

festgestellt wurden, sodass es im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur um die Frage geht, ob die Beitragsgrundlagen und Beitragsvorschreibungen für die Jahre 1995 bis 1998 sowie 2001 rechtmäßig festgestellt wurden.

2. Die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 1 GSVG hat nach der Rechtslage zu erfolgen, die in den Zeiträumen in Geltung stand, für die die Beitragsgrundlagen zu ermitteln sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0115).

Für die Beitragszeiträume bis zum Ende des Jahres 1997 ist daher § 25 GSVG in der Fassung BGBl. Nr. 610/1987 bzw. BGBl. Nr. 412/1996 anzuwenden; diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zu Grunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend. War der Versicherte in dem dem Beitragsmonat drittvorangegangenen Kalenderjahr von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen oder befreit, dann ist bei der Berücksichtigung der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit so vorzugehen, als ob die Ausnahme bzw. Befreiung von der Pflichtversicherung nicht bestanden hätte. Bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge,

2. zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger in dem dem Beitragsmonat drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z 3 tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn bzw. Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen. Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 6 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um die Investitionsrücklage bzw. den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. ..."

Für die Beitragszeiträume ab 1998 bis 2001 ist die Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 139/1998 zu ermitteln. In dieser Fassung lautet § 25 GSVG auszugsweise wie folgt:

"Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

...

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2. ..."

§ 25a GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 139/1998 lautet

auszugsweise wie folgt:

"Vorläufige Beitragsgrundlage

§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist

1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge; bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage gemäß lit. a anzuwenden;

2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf volle Schilling zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag ist zum Zweck der Feststellung der Beiträge um 9,3% zu erhöhen und auf volle Schilling zu runden. Dies gilt insoweit nicht, als dadurch die vorläufige Beitragsgrundlage den in § 25 Abs. 5 genannten Betrag überschreiten würde.

(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten. ..."

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Folge gegeben, was als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 313 zu § 66 AVG angeführte hg. Rechtsprechung). In dem durch die Abweisung des Einspruchs übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides werden die Beitragsgrundlagen und Vorschreibungen bezogen auf die einzelnen Beitragszeiträume ziffernmäßig angeführt. Auch der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher teilbar.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom hinsichtlich der strittigen Zeiträume im Jahr 2001 vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a (i.V.m. mit § 127) GSVG festgesetzt. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001; zudem hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom , in dem er die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen beantragt hat, nicht zum Ausdruck gebracht, dass er - ungeachtet bereits vorliegender Einkommensnachweise im Sinne des § 25 Abs. 6 GSVG - ausdrücklich die Feststellung der vorläufigen Beitragsgrundlagen begehrt hätte. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der angefochtene Bescheid, weil er durch die Abweisung des Einspruchs für das Jahr 2001 eine vorläufige Beitragsgrundlage und die sich auf dieser Beitragsgrundlage ergebenden Beitragsvorschreibungen festgestellt hat, als inhaltlich rechtswidrig und war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde - wie bereits im Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid - geltend, dass in den Einkünften Beträge enthalten seien, die nicht zu einer Erhöhung der Sozialversicherungsbeitragsgrundlage führen dürften. Dies betrifft Einnahmen aus der Vermietung einer Möbelhalle, die nach Ansicht des Beschwerdeführers Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber aus Gewerbebetrieb darstellen würden, eine auf Grund der Verrechnung eines Zuschlags gemäß § 14 Abs. 5 EStG erfolgte Erhöhung der Einkünfte in Folge einer Betriebsprüfung sowie das "durch die abgabenbehördliche Annahme einer Betriebsaufgabe" erhöhte Betriebsergebnis des Jahres 1998.

Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte (also gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 EStG der Gewinn) des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/08/0114).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die sich aus der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 3 Strukturverbesserungsgesetz (durch Aufwertung bestimmter Buchwerte auf höhere Teilwerte) ergebenden Gewinne ausgesprochen hat, ist die Frage, ob es sich bei Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz um "real erwirtschaftete Einkünfte" handelt, nicht relevant. Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0296).

In diesem Sinne ist insbesondere auch die als Ergebnis einer Betriebsprüfung erfolgte Erhöhung der Einkünfte auf Grund einer nicht im erforderlichen Umfang bestehenden Wertpapierdeckung für eine Abfertigungsrücklage auch bei der Berechnung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen.

5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ein Teil der Einkünfte, welche unstrittig im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellten, ist ihm entgegenzuhalten, dass die mit den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt bindet.

6. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass sich das Betriebsergebnis des Jahres 1998 durch die "abgabenbehördliche Annahme einer Betriebsaufgabe" erhöht habe. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass ein Ausscheiden dieser Beträge aus der Beitragsgrundlage nicht möglich sei, da der Veräußerungsgewinn nicht wieder einem Sachanlagevermögen des Versicherten zugeführt worden sei; es werde aber nicht dargetan, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde zu dieser Ansicht habe gelangen können.

Hiezu ist festzuhalten, dass gemäß § 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG unter bestimmten Umständen die für die Berechnung der Beitragsgrundlage heranzuziehenden Einkünfte mindern. Eine derartige Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt, und nur soweit, als der auf die Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25 % beteiligt ist, zugeführt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat eine Antragstellung im Sinne dieser Bestimmungen nicht behauptet, was auch der Aktenlage entspricht. Die belangte Behörde war daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob ein Veräußerungsgewinn im Sinne der zitierten Bestimmungen wieder veranlagt worden ist, sodass die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vorliegt.

7. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Feststellung der vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Zeiträume Jänner bis Juli 2001 und August bis Dezember 2001 und der Höhe der Vorschreibung von Beiträgen für die Zeiträume Jänner bis Juni 2001, Juli 2001, August 2001 und Oktober bis Dezember 2001 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, im Übrigen (hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlage und der Höhe der Beitragsvorschreibung für die Jahre 1995 bis 1998) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das auf den Ersatz der Eingabengebühr gerichtete Mehrbegehren war wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Gebührenfreiheit § 46 GSVG abzuweisen.

Wien, am