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ÖBA 11, November 2020, Seite 821

Forderungsanmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren

2710. https://doi.org/10.47782/oeba202011082101

§§ 210, 211, 212, 224 EO

Verfügt der Pfandgläubiger nicht über eine vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebene Saldomitteilung, ist zum Nachweis einer hypothekarisch besicherten Kreditforderung die Vorlage einer (wenngleich nachträglich angefertigten) Aufstellung (eines Computerausdrucks) über die Kontobewegungen samt Kredit- und Pfandbestellungsvertrag erforderlich. Belege über die an den Schuldner bezahlten Beträge und über die von ihm zwecks Tilgung geleisteten Zahlungen müssen zwar nicht vorgelegt werden. Die bloße Vorlage einer Saldenbestätigung, aus der sich zwar der beanspruchte Zinsfuß, nicht aber ergibt, in welcher Höhe der Kredit zugezählt bzw ausgenutzt wurde und ob Tilgungszahlungen erfolgten, reicht allerdings nicht aus.

Aus der Begründung:

Die Verpfl wurde mit rk Urteil vom zur Zahlung von € 218.018,50 sA an die Betr bei sonstiger Exekution in zwei von ihr für die Kreditschuld eines Dritten bis zum Höchstbetrag von ATS 24.000.000 zum Pfand bestellte Liegenschaften verpflichtet. Aufgrund dieses Urteils wurde der Betrn mit Beschluss des ErstG vom zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von € 218.018,50 sA die Exekution durch Z...

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