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Zum Zustandekommen eines konkludenten Beratungsvertrags
2709. https://doi.org/10.47782/oeba202011082001
Ein Auskunftsvertrag mit einer Bank kommt schlüssig zustande, wenn die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluss zulassen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Diese ist zu verneinen, wenn einem Anleger zwar auf seinen ausdrücklichen Wunsch Anleihen zum Kauf vermittelt werden, der Kauf aber nicht empfohlen wird und er darüber auch nicht beraten wird, weil der Bankberater offenlegt, keine Angaben zum Produkt machen zu können. Daran ändert auch nichts, dass die beklagte Bank Depotbank des klagenden Anlegers war.
Aus der Begründung:
Die Kl begehrte die Zahlung von € 105.786,30 Zug um Zug gegen die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus den von ihr gezeichneten Wienwert-Anleihen, die sie über Vermittlung der bekl Bank gezeichnet hatte und deren Emittentin idF insolvent wurde, in eventu die Feststellung, dass die Bekl aufgrund rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, insb fehlerhafter Beratung gegenüber der Kl iZm den Anleihen für alle zukünftigen Schäden der Kl hafte.
Das BerG wies die Klage ab. Nach Durchführung ...