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ÖBA 11, November 2020, Seite 819

Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie

2708. https://doi.org/10.47782/oeba202011081902

§§ 880a, 1295, 1170b ABGB

Der Abruf einer Bankgarantie zur Sicherung nach § 1170b ABGB ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn der Begünstigte die Garantie am letztenS. 820 Tag der Frist im Bewusstsein abruft, dass die besicherte Forderung aus der Schlussrechnung noch nicht fällig war und innerhalb der laufenden Garantiefrist auch nicht mehr fällig werden würde.

Aus der Begründung:

1.1 Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grds unabhängig, also nicht akzessorisch. Die Bank kann keine Einwendungen und Einreden aus dem zwischen Auftraggeber und Begünstigtem bestehenden Kausalverhältnis geltend machen. Es ist gerade Sinn einer solchen Garantie, dem Begünstigten eine sichere und durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung zu gewährleisten. Streitigkeiten sollen erst nach der Zahlung abgewickelt werden (10 Ob 14/14b; RS0016992 [T15]; 8 Ob 140/18y). Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist aber dann nicht gegeben, wenn die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich erfolgt.

1.2 Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs kommt es auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garan...

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