Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Einverleibung eines Zwangspfandrechts für eine bereits hypothekarisch gesicherte Forderung
2706. https://doi.org/10.47782/oeba202011081801
§§ 39, 200 208 EO; § 93, 136 GBG
Die Einverleibung eines exekutiven Pfandrechts nach § 208 EO ist unzulässig, wenn und soweit der betreibende Gläubiger bereits über ein (vertragliches Festbetrags-) Pfandrecht für die betriebene Forderung verfügt.
Aus der Begründung:
Mit Beschluss vom wurde einer Bank aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsakts vom zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von € 615.586,33 sA die Exekution durch Zwangsversteigerung einer im Alleineigentum des Verpfl stehenden Liegenschaft bewilligt. Gleichzeitig wurde die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens im laufenden Rang angeordnet und zu C-LNr 7 vollzogen.
Nach Anordnung der Schätzung der Liegenschaft erklärten die Bank und R mit Schriftsatz vom unter Vorlage einer Zessionsvereinbarung vom 1./ gemeinsam den Parteiwechsel auf Seiten der Betreibenden. Nach dieser Vereinbarung wurden von der Bank die im Einzelnen aufgeschlüsselten, hier betriebenen Forderungen an die Zessionarin gegen Zahlung des gesamten Aushaftungsbetrags sA (€ 677.100,32) übertragen. Weiters wurde ua vereinbart:
„III. Pfandrechtsumwandlung und -übertragung
Die zessions...