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Zur Zahlung an einen Geschäftsunfähigen
2705. https://doi.org/10.47782/oeba202011081602
§§ 284b, 865, 1293, 1295, 1424
Gemäß § 1424 ABGB wirkt eine Zahlung an eine im Zahlungszeitpunkt geschäftsunfähige Person nicht schuldbefreiend, wenn das Bezahlte nicht zu ihrem Nutzen verwendet worden ist. Die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der Verwendung trifft dabei den Geschäftsunfähigen, er muss den Beweis aber nicht strikt führen.
Eine Schadenersatzklage gegen den Zeichnungsberechtigten eines Kontos, der Geldbeträge vom Konto eines Geschäftsunfähigen behoben und diesem überlassen hat, ist unschlüssig, wenn der Geschäftsunfähige nicht einmal behauptet, dass das Geld nicht zu seinem Nutzen oder in seinem Interesse verwendet wurde.
Aus der Begründung:
Der Kl ist der Vater des Bekl. Der Bekl war vom bis für das Pensionskonto des Kl zeichnungsberechtigt. Zudem unterfertigte der Kl am eine Vollmacht, die den Bekl ermächtigte, im Namen des Kl „Erklärungen abzugeben, Anträge einzubringen und abzuändern, Dokumente persönlich einzureichen und abzuholen, sowie alle erforderlichen (Behörden)Wege zu Versicherungen,S. 817 SVA, ÖBB, Banken und Ärzten vorzunehmen“. Im Zeitraum von bis wurden durch den Bekl vom Pensionskonto de...