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Keine Immobilienertragsteuer für Personengesellschaften
immo aktuell 2019/47
Personengesellschaften sind im Ertragsteuerrecht zwar Einkünfteermittlungssubjekt, nicht aber Steuersubjekt (vgl ). Damit ist aber die Festsetzung von Immobilienertragsteuer (als Einkommensteuer) gegenüber einer Personengesellschaft rechtswidrig.
Sachverhalt: Das gegenständliche Erkenntnis betraf die Veräußerung einer Liegenschaft im Wege eines „Ringtausches“ durch eine GmbH & Co KG. Im Rahmen der Abgabenerklärung betreffend Grunderwerb wurde für die GmbH & Co KG die Befreiungsbestimmung gem § 30 Abs 2 Z 4 EStG (Befreiung für Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren) geltend gemacht. Eine Abfuhr von Immobilienertragsteuer erfolgte nicht. Das Finanzamt versagte die Zuerkennung der Befreiung und setzte der GmbH & Co KG gegenüber Immobilienertragsteuer bescheidmäßig fest. Das BFG folgte der Rechtsansicht des Finanzamtes und wies die Beschwerde der GmbH & Co KG als unbegründet ab, ließ die ordentliche Revision an den VwGH aufgrund Fehlens von Rechtsprechung zur Befre...