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I. Sonderbetreuungszeit-Phase 7: Neuerlicher Anspruch auf Sonderbetreuungszeit bis Jahresende 2022
Die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Sonderbetreuungszeit-Phase 6 endete mit Ablauf des . Im Hinblick auf die aktuellen COVID-19-Infektionszahlen wurde im Oktober 2022 ein Bundesgesetz zur Novellierung des § 18b AVRAG beschlossen, wonach für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft ein neuerlicher Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit (Phase 7) zur Wahrnehmung von aus der gegebenen COVID-19-Pandemiesituation resultierenden Betreuungspflichten im Ausmaß von bis zu drei Wochen eingeführt wird (IA 2796/A 27. GP; AB 1685 BlgNR 27. GP). Die Novelle wurde in BGBl I 2022/165 kundgemacht.
Die Regelungen zur Sonderbetreuungszeit-Phase 7 traten rückwirkend ab in Kraft und gelten bis zum Ablauf des . Die Neuregelung des § 18b AVRAG sieht weiterhin einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit zur Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr und Menschen mit Behinderung in Anlehnung an die Bestimmungen zur Sonderbetreuungszeit der Phase 6 vor, doch besteht – im Unterschied zur Phase 6 – nunmehr keine Möglichkeit der Vereinbarung dieser Freistellung. Darüber hinaus wurden die Regelungen betreffend die anspruchsbegründenen Sachverhalte modifiziert.
Demnach soll bei Vorliegen einer Betreuungspflicht ein Anspruch auf Sonde...