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III. Sonderbetreuungszeit-Phase 8: Anspruch auf Sonderbetreuungszeit im Zeitraum 1. 1. 2023 bis 7. 7. 2023
Im Hinblick auf die weiterhin bestehende Pandemiesituation und das Auslaufen der Sonderbetreuungszeit-Phase 7 mit sollen mit Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird (666/BNR 27. GP), die bestehenden Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit vom bis zum verlängert werden.
Demnach soll Arbeitnehmern weiterhin ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit zur notwendigen Betreuung von Kindern gebühren, wenn diese aufgrund der geltenden COVID-19-VbV im Betreten von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen beschränkt werden (§ 18b Abs 1 Z 1 AVRAG). Ein solcher Anspruch soll auch für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gegeben sein, wenn diese wegen der teilweisen oder vollständigen behördlichen Schließung von Einrichtungen diese nicht besuchen können (§ 18b Abs 1 Z 2 AVRAG). Schließlich soll der Rechtsanspruch – wie bisher – auch für Menschen mit Behinderungen bestehen, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, wenn diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw höher bildende Schule aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig...