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VwGH vom 20.04.2001, 99/05/0090

VwGH vom 20.04.2001, 99/05/0090

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

99/05/0107

99/05/0101

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde

1. des Hans Achleitner und 2. der Gertrude Achleitner, beide in Wien, vertreten durch Dr. Franz Marschall, Rechtsanwalt in Wien I, Goldschmiedgasse 8/I, gegen die Bescheide der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR-B XVI-26/98 (hg. Zl. 99/05/0090), Zl. MD-VfR-B XVI-21/98 (hg. Zl. 99/05/0101) und vom , Zl. MD-VfR-B XVI-30/98 (hg. Zl. 99/05/0107), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Gemeinnützige Ein- und Mehrfamilienhäuser Baugenossenschaft in Wien VIII, Josefstädter Straße 81-83), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 45.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Bauwerberin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der KG Hernals, die im Wohngebiet Bauklasse I liegen und für welche laut Bebauungsplan die offene oder gekuppelte Bauweise mit einer Gebäudehöhe von maximal 7,5 m festgesetzt ist. Laut dem vorgelegten Einreichplan bilden diese Grundstücke ein zusammenhängendes Areal, welches sich von der Liebhartstalstraße in einer Breite von bis zu rund 36 m Richtung Norden ansteigend über rund 180 m erstreckt. Im südlichen Teil befindet sich die als "Bauplatz D" bezeichnete Fläche, welche sich von der Liebhartstalstraße Richtung Norden über rund 71 m erstreckt, und auf welcher das den Gegenstand der zur hg. Zl. 99/05/0101 protokollierten Beschwerde bildende Bauvorhaben ("Wohngebäude enthaltend 12 Wohnungen, samt einer Mittelgarage im Kellergeschoß") errichtet werden soll. An Bauplatz D schließt im Norden die bis über 60 m lange, als "Bauplatz C" bezeichnete Fläche, auf welcher das den Gegenstand der zur hg. Zl. 99/05/0090 protokollierten Beschwerde bildende Bauvorhaben ("Wohngebäude, enthaltend 14 Wohnungen, samt einer Mittelgarage im Kellergeschoß") errichtet werden soll. Plangemäß schließt im Norden an Bauplatz C die "Pschorngasse", welche jedoch derzeit noch nicht errichtet und in einer Breite von 6 m projektiert ist. Daran schließt im Norden die als "Bauplatz B" bezeichnete Fläche in einer Länge von über 48 m und einer Breite von ebenfalls über 48 m. Auf diesem Bauplatz sollen "zwei Wohngebäude mit je einem Stiegenhaus, enthaltend 6 bzw. 11 Wohnungen, insgesamt also 18 Wohnungen, samt einer Mittelgarage im gemeinsamen Kellergeschoß, errichtet werden". Dieses Bauvorhaben ist Gegenstand der zu hg. Zl. 99/05/0107 protokollierten Beschwerde. Der im Einreichplan nördlich davon liegende "Bauplatz A" ist nicht beschwerdegegenständlich; das Grundstück steht offenbar nicht im Eigentum der mitbeteiligten Bauwerberin.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der an die Bauplätze C und D im Westen unmittelbar angrenzenden Grundstücke.

Den vorliegenden Plänen ist zu entnehmen, dass für Bauplatz A ein Zufahrtsweg in einer Breite von rund 3,5 m vorgesehen ist, welcher sich von der Liebhartstalstraße entlang der Ostseite des Bauplatzes D erstrecken soll und in der Folge bis über 10 % ansteigend auf Höhe des Bauplatzes C auf die Westseite dieses Grundstückes wechselt und sodann entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer weiter geführt werden soll.

Die für die auf den einzelnen Bauplätzen B, C und D zu errichtenden Gebäude im Kellergeschoß vorgesehenen Garagen sollen durch eine unterirdische Zufahrt der Art verbunden werden, dass sämtliche Fahrzeuge über die 6 m breite, 5 m von der Grundstücksgrenze zum benachbarten Grundstück der Beschwerdeführer liegende "Ein- und Ausfahrt Tiefgarage" fahren müssen.

Die für die Bauplätze B, C und D von der mitbeteiligten Partei getrennt zur Bewilligung eingereichten Bauvorhaben wurden von den Baubehörden getrennt verhandelt und wie folgt bewilligt:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37/16, vom wurde das auf dem Bauplatz D zu errichtende Gebäude bewilligt (hg. Zl. 99/05/0101); die Behörde gründete die erteilte Bewilligung auf "§ 70 der Bauordnung für Wien (BO) (...) in Verbindung mit § 101 Abs. 3 BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes". Außerdem enthält der Spruch dieses Bescheides u. a. nachstehende Ausführungen:

"Der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 und § 36a Abs. 1 Wiener Garagengesetz zur Schaffung von 12 Stellplätzen wird in der Garage entsprochen.

Die Garage im Kellergeschoß erstreckt sich bis zur Grundgrenze des zukünftigen Bauplatzes C, Gst. Nr. 282/9, derzeit EZ 173 der Kat.-Gem. Ottakring und die Feuermauer enthält an der Grundgrenze eine Durchfahrtsöffnung.

Von der Grundstücksgrenze zu Bauplatz C bis zum bestehenden Straßennetz soll eine mindestens 3 m breite, beleuchtete Zufahrt (beschrankt an der Ein- und Ausfahrt Liebhartstalstraße) mit

befestigter Oberfläche ... hergestellt werden, die zur

Aufschließung des ... projektierten Wohnhauses auf zuvor

angeführtem Bauplatz C sowie für die ... auf der Liegenschaft

16. Bezirk Pschorngasse ONr. sine, Gst. Nr. 282/10, EZ 5087 der Kat.-Gem. Ottakring (Bauplatz B) projektierten Wohnhäuser dienen soll.

Sämtliche erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (Hauskanal, Trinkwasser, ...) für die auf Bauplatz C und Bauplatz B vorgesehenen Wohnhäuser sollen über den gegenständlichen Bauplatz an öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen werden."

Im Bewilligungsbescheid ist u.a. folgende Nebenbestimmung enthalten:

"18) In der Garage sind eine ausreichend dimensionierte Lüftungsanlage gemäß § 19 und eine Zusatzbeleuchtung gemäß § 20 des Wiener Garagengesetzes vorzusehen. Für die Lüftungsanlage ist eine gesonderte Bewilligung zu erwirken.

..."

Unter den Nebenbestimmungen Pkten. 26) bis 28) wird die Grundeigentümerin verpflichtet, für Bauplatz C und (mit einer hier nicht wesentlichen Einschränkung) auch für Bauplatz B auf die Ausübung des Widerrufsrechtes gemäß § 101 Abs. 3 BO betreffend die Feuermaueröffnung in der Tiefgarage an der Grundstücksgrenze zu Bauplatz C zu verzichten; weiters wurde vorgeschrieben, die auf dem Bauplatz D geschaffene beleuchtete Zufahrt mit befestigter Oberfläche mit mindestens 3 m Breite sowie den Abwasserkanal und den Rohrstrang einer Trinkwasserleitung von der Grundstücksgrenze zum Bauplatz C bis zum bestehenden Straßennetz herzustellen und solange zu erhalten, bis die vor dem Bauplatz C sowie dem Bauplatz B gelegene Verkehrsfläche (Pschorngasse) ausgebaut ist bzw. die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37/16, vom wurde das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Bauvorhaben betreffend Bauplatz C, gestützt auf die Rechtsvorschriften wie für das Bauvorhaben Bauplatz D, bewilligt. Auch bezüglich dieses Bauvorhabens wurden sinngemäß Nebenbestimmungen erteilt, wie zur Bewilligung des Bauvorhabens Bauplatz D wiedergegeben.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37/16, vom wurde das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Bauvorhaben betreffend Bauplatz B bewilligt. Bezüglich der angewendeten Rechtsvorschriften und der erteilten Auflagen wird auf die vorgenannten Bewilligungen verwiesen.

Die Beschwerdeführer, welche rechtzeitig gegen die vorgenannten Bauvorhaben Einwendungen vorgetragen haben, erhoben gegen die erstinstanzlichen Bewilligungsbescheide Berufung.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der Bauoberbehörde für Wien und zwar

1. vom betreffend das Bauvorhaben Bauplatz D (hg. Zl. 99/05/0101)

2. vom betreffend das Bauvorhaben Bauplatz C (hg. Zl. 99/05/0090) und

3. vom betreffend das Bauvorhaben Bauplatz B (hg. Zl. 99/05/0107) wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde führte in den angefochtenen Bescheiden begründend aus, die Beeinträchtigung durch Immissionen, soweit sie sich auf den Betrieb der Garage insbesondere durch den damit zusammenhängenden Ein- und Ausfahrtsverkehr beziehen, könnten von den Beschwerdeführern deshalb nicht erfolgreich geltend gemacht werden, weil es sich um Immissionen von Stellplätzen im vorgeschriebenen Ausmaß handle, welche zufolge der Regelung des § 134a der Bauordnung für Wien von Nachbarn nicht geltend gemacht werden könnten; insoweit könnten die Beschwerdeführer durch die von den geplanten Stellplätzen ausgehenden Immissionen in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt werden. Dies gelte auch für die Benützung der Zu- und Ausfahrten. Im Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0132, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 134a lit. e Bauordnung für Wien auch für die Verbindung der Stellplätze zur öffentlichen Verkehrsfläche gelte. Die Lüftungsanlage der Garage sei nicht Gegenstand der Bewilligungen gewesen; für diese sei eine gesonderte Bewilligung zu erwirken.

Die Beschwerdeführer haben zunächst diese Berufungsbescheide der belangten Behörde beim Verfassungsgerichtshof angefochten.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung dieser Beschwerden abgelehnt und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten und zwar

1. das Bauvorhaben bezüglich Bauplatz D mit Beschluss vom , B 2348/98-3,

2. das Bauvorhaben Bauplatz C mit Beschluss vom , B 2305/98-3, und

3. das Bauvorhaben Bauplatz B mit Beschluss vom , B 260/99.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

Die Beschwerdeführer erachten sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch die angefochtenen Bescheide in dem Recht "auf Schutz vor Immissionen im Sinne der Bauordnung dadurch verletzt, dass die belangte Behörde auf unsere diesbezüglichen Einwendungen nicht reagiert hat". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erblicken eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide darin, dass die belangte Behörde die erstinstanzlichen Bescheide nicht behoben hat, obwohl sie von einem unzuständigen Organ erlassen worden seien. Aus keiner Bestimmung der Wiener Stadtverfassung ergebe sich die Zuständigkeit eines Abteilungsleiters, ein zur Besorgung der Ortspolizei befugtes Gemeindeorgan zu ersetzen. Die Magistratsabteilung, welche die erstinstanzlichen Baubewilligungen erteilt habe, sei entgegen der Vorschrift des § 68 Wiener Stadtverfassung ausschließlich mit technischen Amtssachverständigen und keinem einzigen rechtskundigen Bediensteten besetzt gewesen, obwohl in dieser Dienststelle behördliche Aufgaben vollzogen worden seien.

Gemäß § 132 der Bauordnung für Wien obliegt dem Magistrat, sofern das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Handhabung dieses Gesetzes als Behörde erster Instanz. Der Magistrat war daher zuständig, die erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheide zu erlassen. Welche Dienststelle des Magistrates einzuschreiten hat, ergibt sich aufgrund der Geschäftsverteilung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass aus der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien hervorgeht, dass der Magistrat eine Einheit ist. Dass eine Dienststelle des Magistrates daher im Einzelfall die der Behörde zukommende Aufgabe zu versehen hat, ist somit nicht eine Frage der Zuständigkeit, sondern lediglich eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0185, mit weiteren Nachweisen). Die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Abteilung ist bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach Außen keine rechtliche Bedeutung zukommt. Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten sind für die Frage der Zurechnung einer Organhandlung unerheblich (siehe hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 82 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführer tragen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes weiters vor, sie seien in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. e Bauordnung für Wien beeinträchtigt, welches im Beschwerdefall von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre. Jede Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen müsse so beschaffen sein, dass eine Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn nicht zu erwarten sei. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 3 Abs. 5 Wiener Garagengesetz hätte die belangte Behörde die Frage prüfen müssen, in welchem Umfang, bezogen auf die Anzahl der zulässigen Stellplätze, und mit welchen sonstigen Auflagen das Vorhaben einer Bewilligung überhaupt zugänglich sei.

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 134a Abs. 1 lit. e Bauordnung für Wien hat folgenden Wortlaut:

(1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

...

e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden."

Die Wortfolge "Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß" bezieht sich auf die Pflichtstellplätze nach § 36 Wiener Garagengesetz. Zutreffend hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden und in der Gegenschrift in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0132, Bau Slg Nr. 308/1994, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, dass bei Stellplätzen im Sinne des § 36 Abs. 1 Wiener Garagengesetz zufolge der oben wiedergegebenen Regelung des § 134a Abs. 1 lit. e Bauordnung für Wien die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung von Stellplätzen im vorgeschriebenen Ausmaß, also im Ausmaß derartiger Pflichtstellplätze, ergeben, von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden können, weshalb die Beschwerdeführer durch die von den geplanten Stellplätzen ausgehenden Immissionen insoweit in keinem subjektiv-öffentlich rechtlichen Nachbarrecht verletzt werden.

Bei den für die Bauvorhaben mitbewilligten Stellplätzen handelt es sich jeweils um Pflichtstellplätze im Sinne des § 36 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes; mit diesen Baubewilligungen wurde im Beschwerdefall auch die Baubewilligung im Sinne des § 3 Wiener Garagengesetz erteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (siehe zuletzt das bereits vorzitierte Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0132, mit weiteren Nachweisen), dass keine rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, eine Entlüftungsanlage einer Garage zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens nach § 61 Bauordnung für Wien zu machen, wobei die Anrainer in diesem nach § 61 Bauordnung für Wien abzuführenden Bewilligungsverfahren ihre aus § 134a Abs. 1 lit. e erster Satz leg. cit. ableitbaren Nachbarrechte wahrnehmen können. Daran ändert auch der Umstand nichts , dass nunmehr gemäß § 128 Bauordnung für Wien kein Benützungsbewilligungsverfahren sondern nur eine Fertigstellungsanzeige erforderlich ist, zumal gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige das Bauwerk oder die Anlage nicht benützt werden dürfen und, sofern die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig belegt ist, eine solche auch nicht als erstattet gilt.

Insofern im hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0132, BauSlg. Nr. 308/1994, die Regelung des § 134a Abs. 1 lit. e Bauordnung für Wien bezüglich der subjektivöffentlichen Rechte der Nachbarn auch auf die unbedingte Erforderlichkeit der Zufahrt der allein die Pflichtstellplätze umfassenden Garage ausgedehnt worden ist, kann diese Aussage jedoch auf den Beschwerdefall nicht angewendet werden, weshalb die belangte Behörde insoweit die angefochtenen Bescheide mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat.

§ 36 Abs. 1 Wiener Garagengesetz hat folgenden Wortlaut:

"(1) Bei Neu- und Zubauten sowie Änderungen der Raumwidmung entsteht eine Stellplatzverpflichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen; diese ist entweder als Naturalleistung (Pflichtstellplätze) grundsätzlich auf dem Bauplatz oder Baulos oder durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe an die Stadt Wien zu erfüllen."

Wie auch aus der weiteren Anordnung des § 37 Abs. 1 Wiener Garagengesetz zu entnehmen ist, bezieht sich die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen und Garagen auf den jeweiligen Bauplatz und die darauf zulässigerweise die Stellplatzverpflichtung auslösenden baulichen Maßnahmen. Als unbedingt erforderliche Zufahrt zu den Pflichtstellplätzen im Anwendungsbereich des § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz Bauordnung für Wien kann demnach nur diejenige auf dem Bauplatz angesehen werden, auf welchen sich die Stellplatzverpflichtung bezieht. Wird jedoch für die Zufahrt zu Pflichtstellplätzen - wie im Beschwerdefall - auch ein anderer Bauplatz, für welchen ebenfalls Pflichtstellplätze geschaffen werden bzw. die Stellplatzverpflichtung gemäß § 36 Abs. 1 Wiener Garagengesetz gilt, benötigt, so kann insoweit die Zufahrt zu Pflichtstellplätzen auf dem anderen Bauplatz nicht als eine die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ausschließende Immissionsbeeinträchtigung nach § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz Bauordnung für Wien angesehen werden, weil damit die Immissionsbelastung der Nachbargrundstücke aus dem auch als Zufahrt benützten Bauplatz das im § 134a Abs. 1 lit. e 2. Satz Bauordnung für Wien genannte Ausmaß übersteigt.

Insoweit ist daher der Einwand der Beschwerdeführer, sie würden durch die bewilligten Bauvorhaben aufgrund der entstehenden Lärmbelästigung berührt, zulässig und als beachtlich von der belangten Behörde schon im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint für die eingewendeten Belästigungen im Wesentlichen die Ein- und Ausfahrt zur und aus der Tiefgarage bei Bauplatz D als relevante Immissionsbelastung der Nachbarn in Frage zu kommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 6 Wiener Garagengesetz hiezu bereits mehrfach ausgeführt, dass Tiefgaragen in städtischen Wohngebieten durchaus üblich sind, und - insoweit eine Garage in Erfüllung der nach § 36 Garagengesetz bestehenden Garagenbaupflicht errichtet wird - ein Widerspruch zu § 6 dieses Gesetzes nur dann anzunehmen ist, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Errichtung der Garage als unzulässig erscheinen lassen. Da es jedoch im Beschwerdefall nicht nur um diese Pflichtstellplätze geht, vielmehr die Zufahrt zu Wohnobjekten dreier Bauplätze von der öffentlichen Verkehrsfläche projektiert ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass subjektivöffentliche Rechte der Beschwerdeführer beeinträchtigende Immissionen auf deren Grundstücken durch die bewilligten Bauvorhaben entstehen werden.

Die angefochtenen Bescheide waren demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am