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VwGH vom 30.07.1992, 90/19/0457

VwGH vom 30.07.1992, 90/19/0457

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NG in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 63-G 34/89/Str., betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom wurde über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 26 Abs. 1 Arbeitzeitgesetz eine Geldstrafe verhängt, weil er es als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 1. September bis für die Arbeitnehmer (bis zwei weibliche und sechs männliche, vom 10. bis zwei weibliche und sieben männliche Arbeitnehmer) keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt habe.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die in der Berufung vertretene Auffassung, die Eintragungen auf den Lohnkontoblättern stellten im Hinblick auf die fixe Arbeitszeit die entsprechenden Aufzeichnungen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar, könne nicht geteilt werden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nur, daß bestimmte namentlich genannte Arbeitnehmer auf bestimmten Baustellen eingesetzt worden seien und daß eine bestimmte Entlohnung ausbezahlt worden sei. Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden oder über Ruhepausen seien aus den vorliegenden Eintragungen nicht ersichtlich. Auch die behauptete "fixe Arbeitszeit" scheine nirgendwo auf. Die Aufzeichnungen müßten jedoch die Dauer und die zeitliche Lagerung der geleisteten Arbeitsstunden erkennen lassen, sodaß dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten, also auch jener über die Ruhepausen, möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

II:

1. Der Beschwerdeführer macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Begründung geltend, zu den Arbeitnehmern, hinsichtlich welcher ihm die belangte Behörde das Fehlen von Aufzeichnungen im Sinne des § 26 Arbeitszeitgesetz vorwerfe, sei auch er gezählt worden. Er sei aber als leitender Angestellter im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 8 leg. cit. anzusehen und demnach vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer - nachdem in der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom davon die Rede war, daß für zwei weibliche und acht männliche Arbeitnehmer keine Aufzeichnungen geführt worden seien, - in seiner Äußerung vom vorgebracht hat, die Zahl der angegebenen Dienstnehmer sei unrichtig, weil bei der Gesellschaft m.b.H. bis zwei weibliche und sechs männliche und ab zwei weibliche und sieben männliche Dienstnehmer beschäftigt gewesen seien, ohne dabei zu behaupten, einer dieser Arbeitnehmer sei leitender Angestellter im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 8 Arbeitszeitgesetz, oder Umstände darzutun, die einen Schluß in dieser Richtung nahelegen. Auch in der Folge, und zwar auch nicht in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom , dem die vom Beschwerdeführer genannten Zahlen der Arbeitnehmer zugrunde gelegt worden waren, hat der Beschwerdeführer diesbezügliches Vorbringen erstattet, weshalb für die belangte Behörde kein Grund bestand, Ermittlungen in dieser Richtung zu führen. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, unter den Arbeitnehmern, hinsichtlich welcher ihm das Fehlen von Aufzeichnungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz vorgeworfen werde, befinde sich auch einer (nämlich der Beschwerdeführer selbst), der als leitender Angestellter im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 8 leg. cit. vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sei, erweist sich demnach als im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung, die nicht zu berücksichtigen war.

Die in der Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, es handle sich nicht um eine Neuerung, sondern um ein rechtliches Argument, das sich auf den festgestellen Sachverhalt beziehe, ist verfehlt, weil der angefochtene Bescheid keine Feststellung enthält, daß in der im Spruch genannten Zahl von Arbeitnehmern auch der Geschäftsführer der Gesellschaft m.b.H. enthalten sei.

2. Der Beschwerdeführer meint, die Führung der Lohnkontoblätter im Zusammenhang mit einer im vorhinein festgesetzten fixen Arbeitszeit sowie Eintragungen auf den vorgelegten Kalenderblättern stellten ausreichende Aufzeichnungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz dar.

Diese Ausführungen überzeugen nicht. Gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz haben die Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen. Die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden (hinsichtlich der Dauer und der zeitlichen Lagerung) müssen so beschaffen sein, daß dadurch eine Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten, z.B. also auch jener über die Ruhepausen, möglich ist (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0191). Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten Aufzeichnungen nicht, weil aus ihnen Beginn und Ende der Arbeitszeit nicht erkennbar ist. Den Eintragungen auf den vorgelegten Kalenderblättern ist zu entnehmen, an welchen Tagen bestimmte Arbeitnehmer an bestimmten Baustellen eingesetzt waren, sie geben aber keinerlei Auskunft über Beginn und Ende der Arbeitszeit. Aus den vorgelegten Lohnkontoblättern ist ersichtlich, welche Löhne bzw. Gehälter ausbezahlt wurden, nicht aber wann die Arbeitszeit jeweils begonnen und geendet hat.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß - wie im Falle der von ihm geführten Gesellschaft m.b.H. - die generelle Festlegung von Tagesarbeitszeiten die Führung von Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit entbehrlich mache, findet im Gesetz keine Deckung. Selbst wenn eine Weisung betreffend fixe Tagesarbeitszeiten, die mit den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes im Einklang stehen, erteilt worden sein sollte, kann nur anhand konkreter Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die Einhaltung dieser Weisung und damit auch der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten überwacht werden. Die belangte Behörde ist daher mit Recht auf die Behauptung, es gebe generell festgelegte Tagesarbeitszeiten, nicht weiter eingegangen (vgl. zur Unerheblichkeit der Behauptung von "Betriebszeiten" bzw. "fixen Bürostunden" die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/19/0313, und vom , Zl. 91/19/0286), weshalb die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen.

3. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.