Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 3, Juli 2020, Seite 173

Qualitätskriterien des Sachverständigengutachtens (persönliche Untersuchung des Bewohners, keine bloße Internetrecherche); verpflichtende Erörterung des Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung

iFamZ 2020/98

§ 14 Abs 3 HeimAufG

LG Innsbruck , 53 R 5/20d

Gemäß § 14 Abs 3 HeimAufG hat das Gericht der mündlichen Verhandlung einen nicht der Einrichtung angehörenden und von dieser unabhängigen Sachverständigen beizuziehen und ist den Parteien Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Diese Möglichkeit wurde der Bewohnervertreterin hier genommen (LG Innsbruck 54 R 82/11x). Das beauftragte Aktengutachten wurde der Bewohnervertreterin im Rahmen der Verhandlung ausgefolgt. Durch diese Vorgangsweise wurde das rechtliche Gehör der Bewohnerin verletzt. Jedenfalls ist das Gutachten in der mündlichen Verhandlung zu erörtern und haben alle Verfahrensbeteiligten das Recht, in deren Rahmen Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Wurde – so wie hier – ein schriftliches Gutachten erstellt und kann eine rechtsmittellegitimierte Partei aufgrund der Abwesenheit des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung keine Fragen stellen, so liegt Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.

Dem Sachverständigen ist unter Fristsetzung aufzutragen, den Bewohner unverzüglich zu untersuchen. Sowohl Befunderhebung als auch die Erstellung des Gutachtens haben den aktuellen fachlichen Anforderungen zu genügen (Bürger/Halmich, aa0, 152). Dab...

Daten werden geladen...