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VwGH vom 29.01.1997, 96/16/0024

VwGH vom 29.01.1997, 96/16/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Georg T in H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 61.258-6/94, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegenstand eines zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin Viktoria T. und deren gemeinsamer Tochter Regina T. am abgeschlossenen Übergabsvertrages waren eine im Alleineigentum des Beschwerdeführers befindliche Liegenschaft samt einem darauf befindlichen Betrieb eines Gasthauses sowie eine Eigentumswohnung. Nach Punkt IV des Vertrages übergab der Beschwerdeführer die Liegenschaften an seine Tochter Regina T. Punkt X des Vertrages lautet auszugsweise:

"Zur Sicherung der Versorgung des Übergebers und seiner Ehegattin, die seit ihrer Ehe im Betrieb mitgearbeitet hat, wird vereinbart, daß sowohl Georg T. (der Beschwerdeführer) als auch dessen Ehegattin Viktoria T. eine monatliche Leibrente von je S 15.000,-- ... zu erhalten haben."

Mit einem Bescheid vom schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck dem Beschwerdeführer Schenkungssteuer in Höhe von S 129.500,-- vor, wobei es als Gegenstand der Zuwendung die für die Ehegattin Viktoria T. ausbedungene Leibrente von monatlich S 15.000,-- annahm.

In der gegen den Schenkungssteuerbescheid erhobenen Berufung wurde eingewendet, die Ehegatten hätten den Gastgewerbebetrieb gemeinsam geführt und ihn daher auch nur gemeinsam übergeben können. Außerdem habe Viktoria T. einen Unterhaltsanspruch sowohl gegen ihren Ehemann als auch gegen ihre Tochter Regina T.

In der die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde unter anderem darauf hingewiesen, daß Viktoria T. als Angestellte im Gastgewerbebetrieb Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - woraus ihr nunmehr Pensionsansprüche erwüchsen - sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen habe.

Nach einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, die Einräumung einer Leibrente für Viktoria T. sei als Vertrag zugunsten Dritter anzusehen, der der Schenkungssteuer nach § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG unterliege. Die Ansprüche aus dem mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Dienstvertrag hätten einen Abgeltungsanspruch seiner Ehegattin im Sinne des § 98 ABGB ausgeschlossen. Auf Grund der Pensionsansprüche der Ehegattin sei auch eine finanzielle Notlage auszuschließen, sodaß ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Übernehmerin nicht bestehe.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 1936/95-3, abgelehnt; gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof werden inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Schenkung gilt gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG, was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß - was im Beschwerdefall nicht in Betracht kommt - eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.

Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG zweiter Fall erfaßt unter anderem den Vertrag zugunsten Dritter. Nach dieser Bestimmung unterliegen Vorgänge der Schenkungssteuer, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen - die von § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG erfaßt werden - unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein (vgl. das Erkenntnis vom , 83/15/0071).

Durch die in Rede stehende Vereinbarung erhielt die Ehefrau des Beschwerdeführers anläßlich der Übergabe des ihm allein gehörigen gewerblichen Unternehmens einschließlich der in seinem Alleineigentum stehenden Betriebsgrundstücke ohne Gegenleistung ein Rentenstammrecht eingeräumt. Damit wurde, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt wurde, der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG zweiter Fall erfüllt.

Für die demgegenüber vom Beschwerdeführer vertretene Meinung, die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 ErbStG seien seit dem Eherechtsänderungsgesetz 1978, BGBl. Nr. 280, nicht mehr anzuwenden, kann im Gesetz nicht der geringste Anhaltspunkt gefunden werden. Gerade der Beschwerdeführer selbst verweist dabei auf den Umstand, daß durch die Änderung des § 1237 ABGB und die Aufhebung der §§ 1238 bis 1241 ABGB i.d.F. des genannten Bundesgesetzes der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung voll verwirklicht worden ist. Bei dieser Rechtslage hat ein Ehegatte während aufrechter Ehe keinen Anspruch auf die Übertragung von Vermögensgegenständen. Mit dem nicht leicht verständlichen Beschwerdevorbringen, die Übergabe der Liegenschaften sei zwar durch jenen Ehegatten erfolgt, der grundbücherlicher Eigentümer sei, es sei jedoch "in steuerlicher Hinsicht wegen des Aufteilungsanspruches des anderen Ehegatten eine gemeinsame Übergabe anzunehmen", übersieht der Beschwerdeführer, der auch auf die Aufteilungsregeln für eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse verweist, zunächst, daß die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG nur für den Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung anzuwenden sind. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Überdies unterliegen einer solchen Aufteilung nicht Sachen, die wie im Beschwerdefall einem Unternehmen dienen (vgl. § 82 Abs. 1 Z. 3 EheG).

Erstmals in der Beschwerde wird geltend gemacht, daß bei angemessener Abgeltung der Mitwirkung der Viktoria T. im Erwerb des Beschwerdeführers eine Schenkung nicht vorliegen würde. Bereits in der Berufungsvorentscheidung wurde auf die Maßgeblichkeit der von der Ehegattin als Dienstnehmer im Unternehmen des Beschwerdeführers erzielten Einkünfte hingewiesen. Die in der Beschwerdeschrift aufgestellte - durch keinerlei substantiiertes Vorbringen über Art und Höhe der Ertragslage des Unternehmens des Beschwerdeführers einerseits und über die Höhe der aus dem Dienstvertrag für Viktoria T. entstandenen Ansprüche andererseits gestützte - Behauptung, "die Einkünfte aus dem Dienstvertrag sowie aus Vermietung und Verpachtung vermögen die umfassende Mitwirkung der Viktoria T. im Erwerb des Beschwerdeführers nicht abzudecken", ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Der im Zusammenhang damit erhobene Vorwurf, die belangte Behörde hätte die "notwendigen Erhebungen" unterlassen, ist schon deswegen unbegründet, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Behauptungen darüber aufgestellt hat, Viktoria T. sei ein (durch die Ansprüche aus dem Dienstvertrag nicht zur Gänze abgedeckter) Abgeltungsanspruch im Sinne der §§ 98 und 100 ABGB zugestanden.

Auch das Vorbringen, die Rentenberechtigte habe gegen ihren Ehegatten einen Unterhaltsanspruch, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG sind zwar Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes steuerfrei. Eine solche Steuerfreiheit von Zuwendungen kommt aber nur in Betracht, wenn der Bedachte des angemessenen Unterhaltes bedarf. Bereits in der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt unter Bezugnahme auf § 94 Abs. 2 ABGB auf die eigenen Einkünfte der Rentenberechtigten hingewiesen und daraus den Schluß gezogen, daß die in Rede stehenden Leistungen keine Unterhaltszahlungen darstellen. Daß die eigenen Einkünfte der Rentenberechtigten ihren angemessenen Unterhalt nicht abzudecken vermögen, wird in der Beschwerde, die auch hiezu kein substantiiertes Vorbringen enthält, gar nicht behauptet. Ebensowenig enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ein Unterhaltsanspruch der Rentenberechtigten gegenüber ihrer Tochter bestehe, ein konkretes Vorbringen. Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer, daß die Unterhaltspflicht der Kinder im Sinne des § 143 ABGB nur eingreift, wenn einer der im Gesetz angeführten Umstände vorliegt. Derartige Umstände wurden aber wie ausgeführt nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.