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immo aktuell 6, Dezember 2019, Seite 293

Die eigenmächtige Widmungsänderung und der Wettlauf zwischen Unterlassungsklage und Genehmigungsantrag

immo aktuell 2019/61

§§ 16 Abs 2, 52 Abs 1 Z 2 WEG; § 523 ABGB

Der erst nach erstinstanzlichem Verhandlungsschluss über die Unterlassungsklage in Rechtskraft erwachsene, die Widmungsänderung genehmigende Beschluss nach § 16 Abs 2 WEG, § 52 Abs 1 Z 2 WEG ist im Rechtsmittelverfahren über die – in erster Instanz erfolgreiche – Unterlassungsklage zu berücksichtigen und führt zur Abweisung dieser Klage.

Sachverhalt: Die Parteien sind Miteigentümer der Liegenschaft. Mit den Miteigentumsanteilen der Beklagten ist unter anderem Wohnungseigentum an einem Objekt verbunden, das nach dem Wohnungseigentumsvertrag als Büro gewidmet war. Ab etwa der Mitte des Jahres 2015 vermietete die Beklagte dieses Wohnungseigentumsobjekt an einen Verein, der darin einen Kindergarten mit zwei Gruppen betreibt. Zum Zweck des Betriebs des Kindergartens ließ die Beklagte diverse Umbauarbeiten durchführen.

Die Kläger begehrten von der Beklagten die Beseitigung der Umbauarbeiten und es zu unterlassen, ihr Objekt entgegen der Widmung zu anderen als Bürozwecken, insbesondere zum Betrieb einer Kindergartengruppe, zu nutzen oder einem Dritten zu diesem Zweck zu überlassen.

Mit Sachbeschluss vom genehmigte das Außerstreitgericht die Widmungsänderung des Objekts der beklagten Partei von...

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