VwGH vom 30.04.2003, 2002/16/0292

VwGH vom 30.04.2003, 2002/16/0292

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2002/16/0293

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerden 1) der V in K und 2) des R in L, beide vertreten durch Dr. Frank Riel u.a. Rechtsanwälte in Krems/Donau, Gartenaugasse 1, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zlen. 1) RV139-09/06/02 und 2) RV140- 09/06/02, je betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,--, der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 291,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde betreffend den Zweitbeschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer waren Kommanditisten einer GmbH & Co KG. Mit Einbringungsvertrag vom brachten die Beschwerdeführer unter Anwendung der Bestimmungen des Art. III UmgrStG ihre Kommanditanteile in die Komplementär GmbH ein, wodurch die KG gemäß § 142 HGB ohne Liquidation beendet wurde.

In der Präambel des Einbringungsvertrages wurde u.a. Folgendes vereinbart:

"Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die in Beilage A aufgelisteten Gegenstände des Anlagevermögens sowie die genannten Verbindlichkeiten nicht dem im folgenden geregelten Umgründungsvorgang unterliegen, sondern gemäß § 16 Abs. 5 Z. 3 UmgrStG zurückbehalten und in das zivilrechtliche Eigentum von Herrn R und Frau V übertragen werden."

Die Beilage A zum Einbringungsvertrag lautet wie folgt:

"Zurückbehaltung gemäß § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG

Gemäß der Präambel zum Einbringungsvertrag bezüglich der Mitunternehmeranteile an der Autohaus F GmbH & Co KG werden im Rahmen dieser Beilage alle jene Gegenstände des Anlagevermögens sowie Verbindlichkeiten aufgelistet, die nicht dem Einbringungsvorgang unterliegen sondern zurückbehalten und in das zivilrechtliche Eigentum von Herrn R sowie Frau V übergehen.

Anlagevermögen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Inv- Nr.
Bezeichnung
Lieferant
Ansch.Dat
Anschwert
Buchwert
200 Beb.Grundstücke (GW)
505.798,00
505.798,00
1-00
Betriebsgrundstück
Ing. Wohlschlag
EZ 3842, GST-Nr. 3284/2
Grundbuch 12114 Krems
Gesamtfläche 3829 m2
2-00
Anteilige GrEStG
38.946,00
38.946.00


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe
544.744,00
544.744,00


Tabelle in neuem Fenster öffnen
210
Betriebsgebäude
1-00
Geb.Wienerstraße 50
div.
2.453.998,00
125.007.00
2-00
Teilewaschraum
div.
56.021,00
3.151,00
3-00
ehm. Tanst.Raum
Mobil Oil
201.921,00
31.809,00
4-00
Lager- Büro
div.
17.595,00
3.128,00
5-00
Schauraum
div.
1.204.501,00
215.339,00
6-00
Halle und Waschbox
div.
996.586,00
423.527,00
7-00
Unterflurstation
div.
142.366,00
64.047,00
8-00
Abwertung Gebäude lt. BP
-637.000,00
- 21.821,00
9-00
Anteilige Grunderwerbsteuer
114.862,00
111.757,00


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe
4.550.850,00
955.944,00


Tabelle in neuem Fenster öffnen
270
Grundst.einr.eig.Grundst.
1-00
Abstellplatz
Teerag-Asdag
36.599,00
28.364,00
2-00
Sockel f. Werbebeleuchtung
Jilka GmbH
36.288,00
30.846,00


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Summe
72.887,00
59.210,00

Gemäß dem vorliegenden Gutachten von Herrn Baumeister Dipl.- Ing. S, Sachverständiger für Bauwesen und Liegenschaftsbewertung, liegt der aktuelle Wert der gesamten Liegenschaft einschließlich des Gebäudes bei rd. 11,2 Mio S.

Zurückbehaltung gemäß § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG:

Im Zusammenhang mit dem Gebäude stehen auch noch

Bewertungsreserven in folgender Höhe, welche durch die Zurückbehaltung aufzulösen sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Inv-Nr.
Gebäude
Buchwert
Kto 210
2
Teilewaschraum
3.151,00
4
Lager- Büro
3.12800
5
Schauraum
215.339,00
6
Halle und Waschbox
423.527,00/
7
Unterflurstation
64.047,00
709.192,00

BANKVERBINDLICHKEITEN

Gegenüber der Bank A bestehen folgende Kreditkonten bzw. aushaftende Beträge zum :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kto.Nr.
Betrag
Anmerkung
313-133-621/03
7.000.000,00
Fixvorlage
313133621/00
5.470.10549
313-133- 621/05
4.060.677,78
313-133- 621/04
1.443.600,00
17.974.383,27

Von diesem Gesamtbetrag werden 15 Mio S auf gesonderten Konten erfasst und im Rahmen der Einbringung gem § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG von den Gesellschaftern zurückbehalten.

Im Rahmen der Einbringung verbleiben somit Bankaußenstände gegenüber der Bank A von S 2.974.383,27, die auf die übernehmende Autohaus F GmbH übergehen."

Mit Grunderwerbsteuerbescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (in der Folge kurz: Finanzamt) für die Rückbehaltung als Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer ausgehend von Gegenleistungen in der Höhe von ATS 14,700.000,-- bzw. 300.000,-- fest.

Dagegen beriefen die Beschwerdeführer, wobei sie textlich gleich lautend einen Zusammenhang zwischen dem zurückbehaltenen Grundstück und den Verbindlichkeiten verneinten und die Berechnung der Grunderwerbsteuer vom einfachen Einheitswert anstrebten.

Das Finanzamt wies die Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom als unbegründet ab, wobei es den Beschwerdeführern entgegenhielt, der Zusammenhang sei in den Beschwerdefällen schon dadurch gegeben, dass die übernommenen Schulden auf den zurückbehaltenen Liegenschaften grundbücherlich sichergestellt seien.

Dagegen beantragten die Beschwerdeführer fristgerecht die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wobei nicht in Abrede gestellt wurde, dass die zurückbehaltenen Verbindlichkeiten auf der Liegenschaft sichergestellt waren.

Ergänzend wurde dazu noch Folgendes vorgebracht:

"Ziel und Zweck der Umgründung war der nach der Umgründung erfolgende Verkauf des operativen Betriebes. Unter diesem Blickwinkel erfolgten auch die Zurückbehaltungen. Maßgeblich war in diesem Zusammenhang die Gestaltung des zu verkaufenden operativen Betriebes. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Zurückbehaltungen waren Ausfluss dieser generellen Maßnahmen und ordneten sich dem Grundzweck unter. Daraus lässt sich aber eindeutig feststellen, dass zwischen den isoliert vorgenommenen Zurückbehaltungen kein innerer Zusammenhang besteht, da diese einzig und allein Ausfluss der zielgerichteten Umgründungsmaßnahme waren.

So wurden nicht die gesamten Fremdkapitalien zurückbehalten sondern auch Teile mitübertragen. Auch die diese Fremdkapitalien sind durch die Liegenschaft sichergestellt, sodass, wie bereits einleitend erwähnt, sich daraus keine Schlussfolgerung auf einen inneren Zusammenhang ableiten lässt."

Die belangte Behörde wies die Berufungen mit den im Kopf dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheiden als unbegründet ab, wobei sie auf den von den Beschwerdeführern angeführten Zweck der Umgründung verwies und ausgehend davon die zurückbehaltenen Verbindlichkeiten als Gegenleistung für den Erwerb des Grundstückes erachtete.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden je wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Grunderwerbsteuer mangels Gegenleistung nur vom einfachen Einheitswert zu berechnen ist und die Zurückbehaltung der Verbindlichkeiten nicht als Gegenleistung für die Zurückbehaltung der Liegenschaft gewertet werden darf.

Die belangte Behörde legte im Verfahren über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin die Verwaltungsakten vor und erstattete zwei Gegenschriften, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet begehrt wird.

Die Beschwerdeführer replizierten auf die Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Art. III § 16 Abs. 5 Z. 3 UmgrStG lautet:

"3. Bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Verbindlichkeiten können zurückbehalten werden. Das Zurückbehalten gilt durch die Nichtaufnahme in die Einbringungsbilanz als eine mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigte Entnahme bzw. Einlage, sofern der Vorgang nicht unter Z. 4 fällt."

In den Beschwerdefällen ist ausschließlich die Frage strittig, ob die von den Beschwerdeführern zurückbehaltenen, das heißt übernommenen Verbindlichkeiten als Gegenleistung für die von ihnen aus dem ursprünglichen Gesellschaftsvermögen (Gesamthandvermögen der KG) im Wege der Zurückbehaltung erworbene Liegenschaft anzusehen sind oder nicht.

Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.

Der dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümliche Begriff der Gegenleistung nach § 5 GrEStG ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, GrEStG 1987 unter Rz 5 Abs. 1 zu § 5 referierte hg. Judikatur), wobei in der zitierten Gesetzesstelle nicht erschöpfend aufgelistet ist, was unter diesen Begriff subsumiert werden kann. Vielmehr bildet jede nur erdenkliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird, einen Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (Fellner, a.a.O. Rz 4 Abs. 3).

Gegenleistung ist alles, was der Erwerber einsetzen muss, um das Grundstück zu erhalten (Fellner a.a.O. Rz 6 Abs. 2), wobei es darauf ankommt, ob die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem Grundstück steht (Fellner a.a.O. Rz 9 Abs. 1).

Vor dem Hintergrund dieser - auch von den Beschwerden nicht in Frage gestellten - Rechtslage ist das Schicksal der Beschwerden aber bereits entschieden, weil gerade das eigene Vorbringen der Beschwerdeführer im Vorlageantrag (als Antwort auf den als Vorhalt zu wertenden Hinweis in den Berufungsvorentscheidungen), die zurückbehaltenen Verbindlichkeiten seien auf der zurückbehaltenen Liegenschaft grundbücherlich sichergestellt gewesen, den für die Qualifikation als Gegenleistung erforderlichen unmittelbaren und wirtschaftlichen Zusammenhang eindeutig offen legt. Ausgehend davon, dass die im Einbringungsvertrag in unmittelbarem Zusammenhang vorgenommene Zurückbehaltung einerseits der Liegenschaft und andererseits der darauf bücherlich sichergestellten Verbindlichkeiten dem Zweck diente, den Verkauf des operativen Betriebes zu ermöglichen, und dass - wie die Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausdrücklich betonten - "die Zurückbehaltungen (Plural!, also beide) unter diesem Blickwinkel erfolgten", durfte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum den geforderten unmittelbaren und wirtschaftlichen Zusammenhang der Übernahme der Verbindlichkeiten mit dem Liegenschaftserwerb als gegeben ansehen. Daran vermag auch die von den Beschwerden bemühte Literaturstelle (Wiesner/Schwarzinger, SWK 2002/7, 306) nichts zu ändern, weil die dort für das Vorliegen eines inneren Zusammenhanges gebrachten Beispiele nicht ausschließen, dass es auch andere Konstellationen (wie eben z.B. hier in den beiden Beschwerdefällen) gibt, in denen ein entsprechender Zusammenhang vorliegt.

Da schließlich auch das Argument versagt, es habe kein Bereicherungswille vorgelegen, weil im Rahmen der Grunderwerbsteuer nicht die Bereicherung des Übertragenden sondern nur der Erwerb des Erwerbenden besteuert wird (vgl. Fellner a.a.O. Rz 12 Abs. 2), und weil die Beschwerden zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften keinerlei Ausführungen enthalten (Verfahrensfehler waren den vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht zu entnehmen) erweisen sich die angefochtenen Bescheide insgesamt als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren.

Mit Rücksicht auf die durch die in den zitierten Fundstellen angeführte hg. Judikatur vorgenommene Klarstellung der Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am