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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 172

Zusammenhang von Sucht und Suizidversuch mit psychischer Krankheit sowie Klarheit der Diagnose

iFamZ 2020/95

§ 3 UbG

LG ZRS Wien , 44 R 444/19y

Suchterkrankungen stellen per se keine psychischen Krankheiten iSd UbG dar, soweit nicht psychische Schädigungen die Folge des ständigen Gebrauchs toxischer Substanzen sind (organische Hirnschädigungen, diffuses organisches Psychosyndrom) oder alkoholinduzierte organische Psychosen (zB delirantes Zustandsbild und Halluzinationen) der Diagnose zugrunde liegen. (Kopetzki, Unterbringungsrecht II, 496 ff; EFSlg 135.040; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum Außerstreitgesetz II, § 3 UbG Rz 13).

Auch ein Suizidversuch ist nur dann als psychische Krankheit anzusehen, wenn eine psychische Krankheit Ursache des Suizidversuchs ist. Nur im letztgenannten Fall kommt eine Unterbringung in Betracht (EFSlg 105.072, 5 Ob 178/11d).

Die bloße Möglichkeit einer „ggf. Persönlichkeitsstörung“ kann nicht als hinreichend gesicherte Diagnose einer psychischen Krankheit angesehen werden.

Anmerkung

Dass Suchterkrankungen (zB Alkoholabhängigkeit) noch keine psychische Krankheit iSd UbG sind, ist ein alter Hut. Und dass ein Suizidversuch keine Krankheit ist, dürfte jedermann einleuchten. Es geht jeweils um die Frage, ob eine psychische Krankheit vorliegt und ob diese (unmittelbar) kausa...

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