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VwGH vom 25.06.1992, 90/16/0077

VwGH vom 25.06.1992, 90/16/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 14 - 1/P-181/1/1/88, betreffend Finanzvergehen des versuchten Schmuggels und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde

I. Instanz vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am und am im Bereiche des Zollamtes Berg versucht,

a) eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich näher genannte Stückzahlen von Zigaretten näher genannter Marken, "sowie

b) die unter a) angeführten Zigaretten, somit Monopolgegenstände, einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider in das Zollgebiet einzuführen". Er habe dadurch die Finanzvergehen des versuchten Schmuggels in Tateinheit mit dem versuchten vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols nach den §§ 13, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1

lit. c FinStrG begangen. Gemäß den §§ 35 Abs. 1, 44 Abs. 2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe von S 90.000,--, für den Fall der Nichteinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der Beschwerdeführer sei bei einer näher genannten Firma als Kraftfahrer beschäftigt und beziehe als solcher ein monatliches Nettoeinkommen von cirka S 8.000,--; er sei sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder und in finanzstrafrechtlicher Hinsicht vorbestraft. Am sei beim Zollamt Wien eine Mitteilung des Bundesministeriums für Außenhandel in der CSSR, Zentrale Zollverwaltung, eingelangt, wonach der Beschwerdeführer bei der Ausgangsabfertigung beim Grenzübergang Petrzalka mit insgesamt 20.000 Stück Zigaretten näher genannter Marken, welche im Laderaum zwischen der Sammelware versteckt gewesen seien, betreten worden sei. Bei seiner ersten Einvernahme als Verdächtiger vor dem Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom habe der Beschwerdeführer folgendes angegeben:

"Ich hatte die Absicht, die ggstdl. Zigaretten, ohne dem Zollamt zu stellen, nach Österreich einzuschmuggeln und hier weiterzuverkaufen..."

Gegen die in der Folge ergangene Strafverfügung des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz, in der der Beschwerdeführer des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels in Tateinheit mit dem Finanzvergehen des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols schuldig erkannt worden sei, habe der Beschwerdeführer Einspruch erhoben.

Am sei beim Zollamt Wien eine weitere Mitteilung der tschechischen Zollverwaltung eingelangt, wonach der Beschwerdeführer am abermals bei der Ausgangsabfertigung beim Zollamt Petrzalka mit insgesamt 35.800 Stück Zigaretten verschiedener Marken betreten worden sei. Bei seiner Vernehmung vor dem Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom habe sich der Beschwerdeführer wie folgt verantwortet:

"Ich möchte ausdrücklich betonen, daß die aufgegriffenen insgesamt 35.800 Stk. Zigaretten nicht für Österreich bestimmt gewesen sind. Diese Zigaretten habe ich bei meiner Fahrt im November 1984 auf der Fähre nach Polen-Schweden gekauft und habe ich beabsichtigt, die Zigaretten einer Person, deren genauen Namen ich nicht weiß und der bei einer Tankstelle in Zilina/CSSR beschäftigt war, zu verkaufen bzw. gegen Treibstoff einzutauschen..."

Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde I. Instanz erklärt, daß auch die am aufgegriffenen 20.000 Stück Zigaretten nicht für Österreich, sondern für die CSSR bestimmt gewesen wären.

Weiters führte die Finanzstrafbehörde I. Instanz in der Begründung ihres Bescheides aus, es werde als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer am 9. Jänner und am im Bereiche des Zollamtes Berg versucht habe, insgesamt 55.800 Stück Zigaretten unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen und gleichzeitig diese Zigaretten einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider in das Zollgebiet einzuführen. Ziehe man in Erwägung, daß die Angaben bei der ersten Vernehmung erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kämen und der Beschwerdeführer, der den Sachverhalt am besten kenne, erst drei Jahre später in der mündlichen Verhandlung vom die in der Niederschrift vom detailliert gemachten Angaben als unrichtig bezeichne, so könne dies nur als Schutzbehauptung angesehen werden. In diesem Zusammenhang werde auch auf den Einspruch gegen die Strafverfügung vom hingewiesen, wo ebenfalls keine Rede von einem tschechischen Abnehmer sei. Was die zweite Tat vom anlange, sei auszuführen, daß der Beschwerdeführer die gleiche Vorgangsweise wie bei der ersten Betretung gewählt habe (Ankauf auf der Fähre Schweden-Polen, Verstecken in der Ladung, Betreten beim Grenzzollamt Petrzalka). Der Verantwortung des Beschwerdeführers vom , die von den tschechischen Organen vorgefundenen Zigaretten seien für einen Tankwart in der CSSR und nicht für Abnehmer in Österreich bestimmt gewesen, sei aus diesem Grunde kein Glaube beizumessen. Dies werde dadurch erhärtet, daß der angebliche tschechische Abnehmer nicht mehr bei der Tankstelle, wo die Übergabe hätte stattfinden sollen, beschäftigt sei und somit als "großer Unbekannter" dastehe. Der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, die Zigaretten nach Österreich einzubringen und zu verkaufen, sodaß der Erfolg im Inland hätte eintreten sollen. Nach dem Tatplan hätte der Beschwerdeführer nach der Ausgangsabfertigung durch das tschechische Grenzzollamt Petrzalka seinen Lkw mit den Zigaretten, die in der Sammelladung, ohne im Anweisungspapier angeführt zu sein, versteckt gewesen seien, zu dem gegenüber dem vorerwähnten tschechischen Grenzzollamt gelegenen inländischen Zollamt Berg gebracht und dort unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem inländischen Zollverfahren entzogen und in das Inland eingeführt. So gesehen sei die vom Beschwerdeführer entsprechend seinem Tatplan tatsächlich bereits verwirklichte Phase des Tatgeschehens unmittelbar, d.h. ohne Zwischenschaltung weiterer örtlicher, zeitlicher oder manipulativer Etappen vor der Ausführung der in den §§ 35 Abs. 1 und 44 Abs. 1 lit. c FinStrG beschriebenen Finanzvergehen gelegen. Auf Grund des vorstehend Ausgeführten stehe fest, daß der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Finanzvergehen sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht begangen habe.

Zur Strafbemessung führte die Finanzstrafbehörde I. Instanz im wesentlichen aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen - in Idealkonkurrenz - ein Erschwerungsgrund. Unter Zugrundelegung eines möglichen Strafrahmens in der Höhe von S 250.032,-- sei in Anbetracht des mildernden Umstandes, daß es beim Versuch geblieben sei, und der erschwerenden Umstände des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen, Wiederholung der Tat und der finanzstrafrechtlichen Vorstrafe unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 90.000,-- tatschuldangemessen und entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hob die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland das Erkenntnis erster Instanz auf und erkannte in der Sache dahin, der Beschwerdeführer sei schuldig, er habe am und am im Bereich des Zollamtes Berg versucht, a) die oben genannten Zigaretten vorsätzlich "und" (richtig wohl: unter) Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen, sowie b), die unter a) angeführten Zigaretten, somit Monopolgegenstände, vorsätzlich einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider in das Zollgebiet einzuführen. Er habe hiedurch "die" Finanzvergehen des versuchten Schmuggels in Tateinheit mit dem versuchten vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols nach den §§ 13, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen.

Gemäß den §§ 35 Abs. 4, 44 Abs. 2 FinStrG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 88.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 88 Tagen verhängt.

In der Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Zigaretten hätten sich jeweils in einem im Rahmen des Begleitscheinverfahrens mit Zollverschluß abgesicherten Laderaum eines Lastkraftwagens befunden. In der Regel werde eine Beschau der erklärten Waren anläßlich der Eröffnung des Begleitscheinverfahrens höchstens oberflächlich und flüchtig durchgeführt, sodaß sich der Beschwerdeführer der Nichtentdeckung der Zigaretten ziemlich sicher habe sein können. Es sei amtsbekannt, daß bei der Einreise ins Zollgebiet eine ähnliche Praxis herrsche. Eine Öffnung des Zollverschlusses und eine Kontrolle des erklärten Ladegutes werde aus wirtschaftlichen Gründen und aus Gründen der Zweckmäßigkeit eher selten durchgeführt. Daß dies alles dem Beschwerdeführer als erfahrenem Fernfahrer auch bekannt gewesen sei, bedürfe keiner näheren Begründung. Wie das Zollamt im erstinstanzlichen Bescheid richtigerweise ausführe, komme dem bei der ersten Vernehmung am abgegebenen umfassenden Geständnis des Beschwerdeführers, die erste Tat betreffend, eine höhere Glaubwürdigkeit zu als dem erst nach längerer Zeit vorgebrachten Widerruf "und muß auf Grund der bei der zweiten Tat vom Kommen (gemeint: vollkommen) gleichgelagerten Umstände als Indiz für vorsätzliches Handeln bei diesem Finanzvergehen angesehen werden". Dafür, daß das Geständnis durch Irrtum oder Zwang zustandegekommen wäre, biete der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt und es sei dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer habe seit den beiden gegenständlichen Vorfällen noch ein weiteres Finanzvergehen begangen; er sei am vom Zollamt Wien mit einer Strafverfügung des Finanzvergehens des Schmuggels von 700 Liter Dieseltreibstoff für schuldig erkannt worden. Aus den vorstehenden Gründen und der zutreffenden Argumentation des Zollamtes Wien in der erstinstanzlichen Entscheidung sei mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, daß der Beschwerdeführer in beiden Fällen die versteckten Zigaretten ohne Zollbehandlung ins Zollgebiet habe bringen wollen. Die streitverfangenen Zigaretten seien jeweils an einer Stelle verborgen gewesen, die für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt sei. Es sei, weil dem Austritt aus der CSSR unmittelbar der Eintritt in das österreichische Zollgebiet folge, in räumlicher und zeitlicher Hinsicht die Verwirklichung der staatlichen Ansprüche auf Entrichtung der Eingangsabgaben und auf Einhaltung der Bestimmungen des Tabakmonopols bereits einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt gewesen "und auch vom direkten Vorsatz des Bw. umfaßt". Da der Erfolg nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers im Inland hätte eintreten sollen, sei auch die Voraussetzung für die Strafbarkeit im Sinne des Territorialitätsprinzips gegeben.

Der Strafrahmen sei vom Zollamt Wien richtig mit S 250.032,-- berechnet worden. Der vom Zollamt angenommene erschwerende Umstand des Zusammentreffens zweier Finanzvergehen könne dem Beschwerdeführer jedoch nicht angelastet werden, weil durch die gegebene Idealkonkurrenz bereits der Strafrahmen erhöht worden sei. Weiters sei es zwar richtig, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung kein weiteres Finanzvergehen begangen habe, doch sei dies unmittelbar nachher geschehen. Es sei daher zwar ein Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z. 18 StGB vorgelegen, doch könne er auf Grund spezialpräventiver Überlegungen nicht in vollem Ausmaß berücksichtigt werden. Angesichts dieser Überlegungen und der sonstigen im bekämpften Bescheid erster Instanz richtig festgestellten Erschwerungs- und Milderungsgründe, der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und der in Anbetracht des Strafrahmens ohnehin milden Geldstrafe sei daher diese auf S 88.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 88 Tage herabzusetzen gewesen.

Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sei nur wegen mangelhafter Abfassung des Spruches erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, entgegen den Bestimmungen der §§ 13, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. c FinStrG nicht bestraft zu werden, und auf fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafe auszuübenden Ermessens verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht.

Gemäß § 44 Abs. 1 lit. c leg. cit. macht sich des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte unter anderem schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) einem monopolrechtlichen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot zuwider ein-, aus- oder durchführt.

Gemäß § 2 Abs. 1 TabMG 1968, BGBl. Nr. 38, ist die Einfuhr von Monopolgegenständen in das Zollgebiet - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen - verboten.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Die Tat ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die angefochtene Berufungsentscheidung deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens das ihm zur Last gelegene Zollvergehen nicht als erwiesen hätte annehmen dürfen und dies auch keine von österreichischen Behörden zu ahndende Handlung darstelle. Die belangte Behörde übergehe die Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom , er hätte in beiden Fällen die Zigaretten mit dem übrigen Sammelgut nach Wien anzuweisen und dann wieder in die Tschechoslowakei auszuführen beabsichtigt, ohne nähere Begründung als unglaubwürdig.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung einer belangten Behörde unterliegt insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als der Verwaltungsgerichtshof überprüft, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, das heißt ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof (vgl. hiezu unter anderem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0031).

Nun haben die Behörden des Finanzstrafverfahrens - wie aus obiger Sachverhaltsdarstellung hervorgeht - ihre Feststellung, der Beschwerdeführer habe die gegenständlichen Waren in das Zollgebiet zu schmuggeln versucht, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ausführlich begründet. Diese Begründung ist auch schlüssig; es entspricht in der Tat der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die erste Aussage eines Beschuldigten der Wahrheit am nächsten kommt und ein lange Zeit nachher erfolgter Widerruf minder glaubwürdig ist. Weiters kann auch der Hinweis der Behörde auf die gleichartige Begehungsform im zweiten Fall nicht als unschlüssig erkannt werden.

Davon ganz abgesehen muß jedoch, wie aus dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 1 FinStrG erhellt, der Vorsatz des Schmuggels keineswegs auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein. Es genügt vielmehr, daß sich beim Vorliegen einer eingangsabgabepflichtigen Ware der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Stellungs- oder Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde (vgl. auch hiezu das bereits erwähnte Erkenntnis vom ). Es war daher in Wahrheit ohne rechtliche Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die Absicht hatte, die Zigaretten im Zollgebiet oder aber, nach Wiederausfuhr, in der (damaligen) CSSR zu verkaufen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß etwa die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 lit. a Z. 6 TabMG 1968 vorlagen.

Weiters kann die Rechtsauffassung der belangten Behörde, im vorliegenden Fall sei bereits ein strafbarer Versuch und nicht etwa bloß eine straflose Vorbereitungshandlung gegeben, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Zutreffend hat die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe von dessen Entscheidungsgründen auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/16/0130, verwiesen, dem ein nahezu gleichgelagerter Fall zugrundelag. Auch damals war die vom damaligen Beschwerdeführer in seinem Kraftfahrzeug versteckte Konterbande bereits von den Organwaltern des tschechoslowakischen Austrittszollamtes entdeckt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat damals im wesentlichen dargetan, ein Beginn der Ausführungshandlung im Sinne des § 13 Abs. 2 FinStrG sei gegeben, wenn beim Schmuggel der Täter sich mit der Konterbande der Zollgrenze so weit genähert hat, daß er meint, sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten und ohne Entdeckung überschreiten zu können. Dasselbe muß für die Bestimmung des § 2 Abs. 1 TabMG 1968 gelten. Des näheren wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe jenes Erkenntnisses verwiesen.

Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet, im gegenständlichen Fall sei die Ware nicht versteckt, sondern im Begleitscheinverfahren deklariert worden, so ist dieses Vorbringen aktenwidrig bzw. widerspricht dem aus § 41 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbot.

Gegen die Höhe der Strafbemessung bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe das ihr hiebei zustehende Ermessen insofern rechtswidrig ausgeübt, weil er bis zur Entscheidung erster Instanz kein weiteres Finanzvergehen begangen habe und daher die Strafverfügung vom auch nicht aus spezialpräventiven Überlegungen zu berücksichtigen gewesen wäre.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Der Beschwerdeführer übersieht, daß die belangte Behörde die Strafverfügung vom nicht als Erschwerungsgrund gewertet hat, was freilich rechtswidrig gewesen wäre; denn die Berücksichtigung einer Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat (§ 33 Z. 2 StGB, § 23 Abs. 2 zweiter Satz FinStrG) würde voraussetzen, daß die Verurteilung zum Zeitpunkt der Begehung der den Gegenstand der späteren Verurteilung bildenden Tat bereits erfolgt ist (Erkenntnis vom , Slg. Nr. 11.516/A).

Die normative Anordnung des § 19 VStG (ebenso wie jene des § 23 FinStrG) richtet sich im übrigen jedoch ihrem Inhalt nach uneingeschränkt an sämtliche mit der Strafbemessung befaßten Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens. Es sind daher allenfalls auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene, im Sinne des § 19 VStG (§ 23 FinStrG) für die Strafbemessung maßgebende Umstände zu berücksichtigen (Erkenntnis vom , Zl. 81/04/0100). Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie zwar den Milderungsgrund des § 34 Z. 18 StGB ("wenn der Täter die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat") herangezogen, diesen jedoch im Sinne der nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossenen Heranziehung spezialpräventiver Überlegungen (vgl. hiezu Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Seite 320;

Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar nach dem Stande vom , Seite 157) nur in eingeschränktem Ausmaß gewertet hat.

Aktenwidrig ist auch die Behauptung, die belangte Behörde habe das Einkommen und die Sorgepflichten des Beschwerdeführers übergangen; richtig ist vielmehr, daß die belangte Behörde diesbezüglich auf die Ausführungen im Straferkenntnis erster Instanz verwiesen hat, in dem diese Umstände festgestellt und bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden.

Insgesamt kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde bei einer Strafzumessung in Höhe von etwa einem Drittel des Strafrahmens ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gebraucht hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.