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Durchsetzung von Auskunftsansprüchen gegen KI nach Einantwortung der Erben
§§ 55, 56, 71, 183 AußStrG;§§ 38, 40 BWG;§ 40a JN; Art XLII EGZPO
Ein sich auf Sparbücher beziehender Auskunftsauftrag an eine Bank ist kein die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts perpetuierender Ausnahmefall. Die Durchsetzung des vertraglichen Auskunftsanspruchs des Erben erfolgt nach der Einantwortung auf dem streitigen Rechtsweg; eine mögliche Grundlage hiefür bietet Art XLII Abs 1 EGZPO.
Aus der Begründung:
Der Erblasser hinterließ eine Tochter, die eine bedingte Erbantrittserklärung abgab. Im Inventar schien ein Guthaben auf einem Konto der O AG (idF: KI) auf. Mit [rk] Beschluss vom wurde der Tochter der Nachlass eingeantwortet.
Mit Eingabe vom stellte die Erbin beim Verlassenschaftsgericht den Antrag, ihr eine angemessene Frist „zur Vorlage der Abhandlungsschrift“ einzuräumen. Sie habe Urkunden vorgefunden, die auf ein noch nicht bekanntes Sparvermögen des Erblassers hinweisen würden.
Mit Eingabe vom stellte die Erbin den Antrag, dem Erbenmachthaber den Auftrag zu erteilen, bei sechs Banken, darunter das KI, „sämtliche Auskünfte und Sparbuchkontoauszüge […] zu beschaffen. Die […] werden angewiesen, dem Erbenmachthaber diese Auskünfte...