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Bankomatgebühr & Wiederholungsgefahr
§§ 864a, 879 ABGB;§§ 6, 28, 28a KSchG;§ 4a VZKG; §§ 2, 27, 28, 32 ZaDiG 2009; VO (EG) Nr 924/2009
Die Informationspflicht nach § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG 2009 betrifft lediglich jene Entgelte, die der ZDN an den ZDL zu entrichten hat. Die Entgelte, die ein Drittanbieter für die Behebung an einem von ihm aufgestellten GAA auf Grundlage eines Einzelvertrags iSd § 32 ZaDiG 2009 verlangt, sind davon nicht umfasst.
Einer vorprozessualen Abmahnung muss sich der AGB-Verwender vollständig und ohne auslegungsbedürftige Zusätze unterwerfen („alles oder nichts“), um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Ein Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs im Prozess, das mit Einschränkungen und Vorbehalten verbunden ist, beseitigt die Wiederholungsgefahr, wenn die Einschränkungen und Vorbehalte der objektiven Rechtslage entsprechen. Wenn die dbzgl Rechtsauffassung des AGB-Verwenders zutrifft, ist die Klage der Verbraucherschutzorganisation unabhängig davon abzuweisen, ob sie den Vergleich akzeptiert hat oder nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Bekl ist ein KI. Ihren Privatkunden bietet sie verschiedene Girokontoverträge an [… und] gibt [da]zu eine BankCard mit Maestro-Funkti...