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iFamZ 3, Juli 2020, Seite 171

Voraussetzungen der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters

iFamZ 2020/94

§ 120 Abs 1 AußStrG

Bei der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme zum Schutz der betroffenen Person vor Rechtsnachteilen. Dass die Voraussetzungen und die Erforderlichkeit einer Erwachsenenvertretung noch nicht endgültig geklärt sind, wird durch die Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten aufgewogen. Es genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommen kann. § 120 Abs 1 AußStrG idF des 2. ErwSchG entspricht der alten Rechtslage. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung bedarf es nicht zwingend der Beiziehung eines Sachverständigen.

(…) 2.1 Nach der Aktenlage erfolgte die Anregung zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters durch den Vater des derzeit 26-jährigen Betroffenen. Der Vater gab an Hand von konkreten Beispielen seiner Sorge um den Realitätsbezug und die psychische Gesundheit seines Sohnes Ausdruck und äußerte die Befürchtung, ohne Bestellung eines Erwachsenenvertreters könnten dessen Interessen und Lebensgrundlagen akut gefährdet sein. Unter einem erklärte er, die Übernahme der Erwachsenenvertretung selbst abzulehnen, weil er sich dazu persönlich...

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