VwGH vom 14.01.1991, 90/15/0116
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m. b.H. gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-499/29/89, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte und des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/15/0061, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. GA 11-594/16/86 (womit der auch jetzt wieder beschwerdegegenständliche Sachverhalt unter den Tatbestand nach § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. b GebG subsumiert worden war) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei (ua. auch in Kenntnis des Argumentes der Beschwerdeführerin, eine Gebührenvorschreibung gemäß § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 GebG verstoße mit Rücksicht auf die schriftliche Rechtsauskunft des BM für Finanzen vom , GZ P 491/1/1-IV/10/79, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben) abschließend ausgesprochen, daß einer Anwendung des § 33 TP 16 Abs. 1 lit. c GebG auf den (damals und jetzt) vorliegenden Fall nichts im Wege stehe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ersatzbescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom als unbegründet ab. Die belangte Behörde betonte dazu, daß die von der Abgabenbehörde erster Instanz im Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommene Anforderung einer Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG aus den, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmenden Gründen richtig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß ihr keine Gebühr gemäß § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG vorgeschrieben werde, sowie in ihren Rechten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und darauf, daß von einer schriftlichen Auskunft im späteren "Gang des Abgabenverfahrens" nicht abgewichen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 oder 131a B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Da im vorliegenden Fall ausschließlich Sach- und Rechtsfragen zur Entscheidung stehen (die Beschwerdeführerin strebt eine Lösung dahingehend an, daß die Veräußerung der Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft im Wege eines vollständigen, simultanen Gesellschafterwechsels gar nicht als "Gesellschaftsvertrag" im Sinne des § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 GebG anzusehen sei), zu denen sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem oben zitierten Vorerkenntnis geäußert hat, bestand (ebenso wie sie jetzt für den Verwaltungsgerichtshof selbst besteht) für die belangte Behörde bei Erlassung des Ersatzbescheides die Bindung an die vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochene Rechtsmeinung, wonach im Beschwerdefall der Gebührentatbestand des § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c leg. cit. erfüllt ist (vgl. dazu insbesondere die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 733 vorletzter Absatz referierte hg. Judikatur sowie Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit 183, 186).
Bereits daraus folgt aber, daß die belangte Behörde ihren Bescheid nicht mit den von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtswidrigkeiten belastet hat. Nur der Vollständigkeit halber sei noch auf folgendes hingewiesen: Zum einen stellt wegen der besonderen Bedeutung der Persönlichkeit des einzelnen Gesellschafters der rechtsgeschäftlich vorgenommene Gesellschafterwechsel bei einer Personenhandelsgesellschaft immer auch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages dar (vgl. dazu z.B. Hueck, Das Recht der OHG4 390, 396) und kommt deshalb auch (dort wo dies nach der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages zulässig ist) der Vereinbarung des ausscheidenden Gesellschafters mit dem an seiner Stelle eintretenden Gesellschafter durchaus ein gesellschaftsvertraglicher Charakter zu; zum anderen sei betont, daß eine aus dem Prinzip von Treu und Glauben allenfalls folgende Bindung an eine erteilte Auskunft immer nur diejenige Behörde treffen kann, die die entsprechenden Auskünfte und Zusagen erteilt hat (vgl. Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO 412 Abs. 2) und daß das erwähnte Prinzip in Bereichen, die von zwingenden Rechtsvorschriften erfaßt sind, nicht zu Wort kommt (Reeger-Stoll a.a.O. 411 Abs. 2).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.