VwGH vom 28.03.2001, 96/13/0018
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des DDr. Herbert H in I, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , Zl. MD-VfR - H 31/95, betreffend Kommunalsteuer für 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war jedenfalls im Jahr 1994 Eigentümer zweier Miethäuser in Wien XVIII. bzw. Wien XXI. In beiden Häusern hatte er je eine Hausbesorgerin angestellt. Auf Grund seiner Meldung an die Gemeinde Wien vom und nach einem Schriftwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Wien, ob und wo eine Betriebsstätte des Beschwerdeführers vorliege, begehrte der Beschwerdeführer mit Antrag vom eine Entscheidung durch Bescheid über seine Abgabepflicht zur Kommunalsteuer.
Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1-12/1994 Kommunalsteuer in Höhe von S 5.888,-- vor.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Sachverhalt wird von der belangten Behörde einerseits und vom Beschwerdeführer andererseits rechtlich unterschiedlich betrachtet. Der Beschwerdeführer verneint eine Kommunalsteuerpflicht überhaupt, in eventu sieht er eine solche hinsichtlich seiner Betriebsstätte am Ort der "Geschäftsleitung", von welcher aus er die Vermögensverwaltung betreibe, an seinem Wohnsitz in I., Niederösterreich, gegeben.
Verfahrensrechtlich zweifelt der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit der Wiener Abgabenordnung an, wenngleich es - seinen Worten in der Beschwerde zufolge - nicht von Belang wäre, ob die Wiener Abgabenordnung (WAO) oder die Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden sei.
Dazu ist eingangs klarzustellen, dass nach § 1 BAO die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind, gelten. Die Kommunalsteuer ist jedoch von der Gemeinde zu erheben (für den Streitzeitraum 1994: § 15a Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1993). Damit ist die BAO auf die Kommunalsteuer im Verfahren der Abgabenerhebung durch eine Gemeinde grundsätzlich nicht anzuwenden. Dementsprechend bestimmt § 1 lit. b der Wiener Abgabenordnung (WAO), dass die Bestimmungen der WAO u.a. in Angelegenheiten der Kommunalsteuer gelten, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgabe von Organen der Stadt Wien verwaltet wird und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben. Die von der belangten Behörde und vorher im Verwaltungsverfahren erfolgte Anwendung der WAO war daher rechtens.
Materiell-rechtlich verneint der Beschwerdeführer, Steuerschuldner zu sein, wobei er offenbar von der verfehlten Annahme ausgeht, nur ein Gewerbebetrieb, nicht jedoch eine Vermögensverwaltung unterliege der Kommunalsteuerpflicht. Dem ist der Gesetzeswortlaut zum Steuergegenstand entgegenzuhalten, wonach nach § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG) der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne unterliegen, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. § 3 Abs. 1 KommStG (sowohl in der bis geltenden Stammfassung, wie auch in der ab für den Rest des Streitzeitraumes geltenden, durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994 geänderten Fassung) enthält eine Legaldefinition des Unternehmens, wonach das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Schon aus diesem Gesetzeswortlaut ergibt sich klar, dass sich der Unternehmensbegriff der §§ 1 und 3 KommStG nicht nur auf Gewerbebetriebe (§ 23 Z. 1 EStG 1988,§ 28 BAO) erstreckt. Der weiterreichende Inhalt dieses Begriffes ergibt sich im Sinne einer gesetzessystematischen Überlegung auch durch den Bezug auf die Legaldefinition der Unternehmung im § 2 Abs. 1 zweiter und dritter Satz UStG 1972 wie auch UStG 1994, der § 3 Abs. 1 erster und zweiter Satz KommStG im Wesentlichen wortgleich entspricht. Ferner findet das Ergebnis der Wortinterpretation seine Bestätigung durch die Gesetzesmaterialien. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18. GP) soll die Kommunalsteuer nicht an den Gewerbebetrieb anknüpfen, sondern an den Unternehmensbegriff im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972. Der Kreis der steuerpflichtigen Unternehmen soll sich demnach grundsätzlich auf die Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, erstrecken. Soweit der Beschwerdeführer daher das Vorliegen eines Gewerbebetriebes verneint, gehen seine Ausführungen ins Leere, weil es eben nicht darauf ankommt, ob er Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende Nachhaltigkeit der Tätigkeit der von ihm angestellten Hausbesorgerinnen ins Spiel bringt, verkennt er, dass nach § 3 Abs. 1 KommStG die Tätigkeit des Unternehmers nachhaltig sein muss, nicht die Tätigkeit des Dienstnehmers. Eine (längerfristige) Vermietung eines Bestandobjektes stellt aber jedenfalls eine nachhaltige Tätigkeit dar (siehe Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts I7, 407; Ritz, BAO2, Rz 14 zu § 29; und die bei Fellner, KommStG2, Rz 16 zu § 3 wiedergegebene Rechtsprechung sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/15/0060).
Soweit der Beschwerdeführer dem § 31 BAO entnehmen möchte, dass eine Betätigung nur dann als nachhaltig zu qualifizieren wäre, wenn sie über den Rahmen der Vermögensverwaltung (§ 32 BAO) hinausginge, so kann der Verwaltungsgerichtshof dieser Gesetzesauslegung nicht folgen. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Bestimmung, welche einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der Abgabenvorschriften definiert, macht das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes u.a. davon abhängig, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Damit wird lediglich ausgesagt, dass eine nachhaltige Betätigung, welche lediglich in der Vermögensverwaltung besteht, eben nicht wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist; nicht kann der Bestimmung entnommen werden, dass eine Vermögensverwaltung keine nachhaltige Betätigung wäre, wie es der Beschwerdeführer vorbringt.
Der Beschwerdeführer vermeint, es läge keine Betriebsstätte vor, und stützt sich dabei auf den Wortlaut des § 27 WAO einerseits und des § 29 Abs. 1 BAO andererseits. Dabei übersieht er, dass der Begriff der Betriebsstätte für den Bereich der Kommunalsteuer in § 4 Abs. 1 KommStG eigenständig definiert ist. Nach § 4 Abs. 1 KommStG gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Damit ist aber - anders als etwa im § 29 Abs. 1 BAO - nicht auf einen Betrieb (Gewerbebetrieb) oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgestellt, sondern auf die unternehmerische Tätigkeit. Ein Miethaus jedoch, für welches der Unternehmer (Vermieter) eine Hausbesorgerin angestellt hat, stellt eine Betriebsstätte im Sinn des § 4 Abs. 1 KommStG dar, also eine der unternehmerischen Tätigkeit dienende feste örtliche Anlage oder Einrichtung (vgl. Ritz, BAO2, Rz 14 zu § 29, und Taucher, Kommentar zur Kommunalsteuer, Rz 22 zu § 4).
Soweit der Beschwerdeführer aus der Anführung von Mietwohnhäusern im § 4 Abs. 1 zweiter Satz KommStG ableiten möchte, dass Mietwohnhäuser als Betriebsstätten gelten, aber eben nur bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen, in allen anderen Fällen (argumentum e contrario) aber nicht, ist ihm nicht zu folgen. Die Anführung der Mietwohnhäuser bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen erfolgt deshalb, weil Mietwohnhäuser an sich nicht dem Betrieb eines Eisenbahnunternehmens dienen und deshalb durch die Anführung im Gesetz zusätzlich zu den dem Unternehmen dienenden festen örtlichen Anlagen oder Einrichtungen als Betriebsstätten anzusehen sind. Liegt die Unternehmenstätigkeit jedoch im Vermieten eines Mietwohnhauses, dann dient dieses Mietwohnhaus eben dem Unternehmen und ist bereits durch § 4 Abs. 1 erster Satz KommStG als Betriebsstätte erfasst.
Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass § 4 Abs. 1 KommStG auf § 29 Abs. 2 BAO verweist, wo ausdrücklich ("insbesondere") von der Geschäftsleitung als Ort der Betriebsstätte die Rede ist. Es mag sein, dass am Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens des Beschwerdeführers an seinem Wohnort in I., Niederösterreich, eine Betriebsstätte vorliegt. Keinesfalls aber liegt dann ausschließlich dort eine Betriebsstätte vor, sondern allenfalls zusätzlich zu den Betriebsstätten der Miethäuser.
Es kann jedoch auf sich beruhen, ob am Ort der Geschäftsleitung des Beschwerdeführers eine (zusätzliche) Betriebsstätte besteht, weil die Hausbesorgerinnen nach den Feststellungen im Verwaltungsverfahren und dem Beschwerdevorbringen ausschließlich für die erwähnten Miethäuser angestellt worden sind. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist jedoch die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind (§ 5 Abs. 1 KommStG). Ein Dienstnehmer, welcher als Hausbesorger für ein Miethaus angestellt ist, ist eindeutig diesem Miethaus zuzurechnen. Nach § 7 Abs. 1 KommStG unterliegt das Unternehmen der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte (§ 4) unterhalten wird. Damit unterlag der Beschwerdeführer der Kommunalsteuer hinsichtlich der Arbeitslöhne für die zwei Hausbesorgerinnen jedenfalls in der Gemeinde, in der die Betriebsstätten unterhalten wurden, denen die Hausbesorgerinnen zuzurechnen sind, demnach in der Gemeinde Wien, in welcher die zwei Miethäuser gelegen sind.
Zur Höhe der Bemessungsgrundlage macht der Beschwerdeführer für den Fall, dass Kommunalsteuerpflicht gegeben ist, geltend, dass ihm der Freibetrag des § 9 KommStG zustünde.
Nach § 9 leg. cit. wird bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, von der Bemessungsgrundlage, welche im Kalendermonat S 20.000,-- nicht übersteigt, S 15.000,-- abgezogen. Unbeschadet des Umstandes, dass die beiden Mietwohnhäuser dem Beschwerdeführer gehören und hinsichtlich beider Mietwohnhäuser von ihm Einkünfte erzielt werden, liegen schon wegen der räumlichen Trennung zwei Betriebsstätten vor. Da somit die belangte Behörde - ohne auf eine allfällige Betriebsstätte am Wohnsitz des Beschwerdeführers eingehen zu müssen - von zwei Betriebsstätten im Bereich der Stadt Wien ausgehen durfte, hat sie zu Recht den Freibetrag des § 9 KommStG versagt. Eine unsachliche Unterscheidung in Unternehmen mit nur einer Betriebsstätte und Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet des vom Beschwerdeführer herangezogenen Vergleiches mit dem FLAG nicht vor. Denn es handelt sich um eine auf eine einfache Handhabung Bedacht nehmende typisierende Regelung für Unternehmen geringen Umfangs; bei der Kommunalsteuer handelt es sich eben um eine Objektsteuer, welche zwar die Höhe der Arbeitslöhne als Bemessungsgrundlage kennt, doch an den Begriff der Betriebsstätte anknüpft und daher durchaus Unterschiede vorsehen kann, ob nur eine oder ob mehrere Betriebsstätten eines Unternehmens vorliegen.
Der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde habe keine Erhebungen durchgeführt und keine Feststellungen darüber getroffen, welche Art und welchen Umfang die Tätigkeit der beiden Hausbesorgerinnen habe. Darin sieht er eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei er jedoch nicht aufzeigt, welches andere Ergebnis die belangte Behörde bei Durchführung dieser Erhebungen hätte erzielen können.
Da der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am