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ÖBA 9, September 2018, Seite 647

Vorlagebeschluss zum „Mitteilen“ auf „dauerhaftem Datenträger“

§§ 11, 12 ECG; Art 10, 11 E-Commerce-RL 2000/31/EG; Art 2 VerbrR-RL 2011/83/EU; Art 36, 41 ZaDi-RL 2007/64/EG; §§ 3, 26, 29 ZaDiG

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art 41 Abs 1 iVm Art 36 Abs 1 ZaDi-RL dahin auszulegen, dass eine Information (in elektronischer Form), die von der Bank an die E-Mail-Box des Kunden im Rahmen des Online-Banking (E-Banking) übermittelt wird, sodass der Kunde diese Information nach dem Einloggen auf der E-Banking-Website durch Anklicken abrufen kann, dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt wird?

2.

Wenn Frage 1 verneint wird: Ist Art 41 Abs 1 iVm Art 36 Abs 1 ZaDi-RL dahin auszulegen, dass in einem solchen Fall

a)

die Information von der Bank zwar auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, aber nicht dem Kunden mitgeteilt, sondern diesem nur zugänglich gemacht wird oder

b)

es sich überhaupt nur um ein Zugänglichmachen der Information ohne Verwendung eines dauerhaften Datenträgers handelt?

Aus der Begründung:

I. Sachverhalt:

Beim Anlassverfahren handelt es sich um einen sog Klauselprozess. Der Kl ist ein nach dem KSchG klageberechtigter Verband zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen. ...

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