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Verbraucherverträge: jegliche Lückenfüllung unzulässig?
§§ 864a, 879 ABGB; Art 6, 7 Klausel-RL 93/13/EWG; § 6 KSchG
Im Lichte der Judikatur des EuGH ist davon auszugehen, dass die Ersetzung einer unwirksamen Vertragsklausel durch dispositives Recht oder ergänzende Vertragsauslegung in Verbraucherverträgen nur bei sonstiger Undurchführbarkeit des Vertrags zum Nachteil des Verbrauchers in Frage kommt. Die Beurteilung, ob ein Vertrag undurchführbar ist, ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen und nicht danach, ob der Wegfall des Vertrags im Einzelfall für den Verbraucher günstiger wäre. Die Gerichte der Mitgliedsstaaten dürfen einen Vertrag in seiner Gesamtheit jedoch als nichtig ansehen, wenn sich erweist, dass dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet würde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Bekl schloss mit der Kl am einen Partnervermittlungsvertrag ab. IW verpflichtete sich die Kl darin, dem Bekl einmal im Monat für die Dauer der zweijährigen Betreuungszeit Partnervorschläge zuzusenden. Der Bekl verpflichtete sich ua zur Zahlung eines Betreuungsentgelts:
„Ich verpflichte mich zur Zahlung einer einmaligen Betreuungsgebühr von € 6.000. Der Betrag kann auch in 24 gleichen, monatlich fälligen Teilbeträ...