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immo aktuell 6, Dezember 2019, Seite 280

Wohnrechtliche Renaissance des MRG-Vollanwendungsbereichs?

Christian Zenz

Der Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) wurde durch eine Vielzahl an Novellen eingeengt. Durch die WGG-Novelle 2019 wurde mit diesem Weg gebrochen: Der Vollanwendungsbereich des § 1 Abs 1 MRG wurde durch das WGG ausgedehnt bzw im WGG ein eigener (wenn auch zeitlich befristeter) Tatbestand für den Vollanwendungsbereich des § 1 Abs 1 MRG geschaffen. Christian Zenz beleuchtet diese Änderung, der in praxi durchaus Bedeutung zukommen wird.

1. Grundsätzliches zum (Voll-)Anwendungsbereich des MRG

Das Herzstück eines Gesetzes bildet dessen Anwendungsbereich. Diesem kommt insoweit Bedeutung zu, als sich politisches Handeln vor allem in eben jener Bestimmung ausdrückt. Der Anwendungsbereich kann als eine Seite der Medaille betrachtet werden, auf der anderen Seite stehen – insbesondere bei Novellierungen – die Übergangsbestimmungen. Beide Anwendungsnormen sind in den seltensten Fällen einfach zu durchblicken, was die Rechtsfindung nicht erleichtert. Im politischen Diskurs findet sich oftmals der Ruf nach einfachen Normenkonstrukten – dies ist aus legistischer Sicht kompliziert, insbesondere aufgrund der tendenziell langfristigen Bestandverträge im Bereich des Wohnens und dem Anspruch, in bestehende Verträge behutsam einzugreifen.

Der zust...

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